VwGH 95/20/0226

VwGH95/20/022628.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der Ü in T, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. März 1995, Zl. 4.342.273/10-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und reiste am 14. Oktober 1992 in das Bundesgebiet ein. Am 20. Oktober 1992 beantragte sie schriftlich, bereits vertreten durch den Beschwerdeführervertreter, ihr Asyl zu gewähren und begründete ihren Asylantrag damit, sie sei Kurdin und stamme aus der Stadt T, in der kurdische Organisationen stark vertreten seien. Sie habe sich in T gegen die Assimilation der Kurden politisch betätigt. Wegen dieser Tätigkeiten sei sie ständig von der türkischen Polizei gesucht worden. Man habe sie einige Male festgenommen und sie beschuldigt, sie habe die kurdischen Organisationen unterstützt. Dabei sei sie auch von der Polizei mehrmals geschlagen worden. Sie habe das Gymnasium besucht und die Aufnahmeprüfungen für die Universtität bestanden. An der Universität in Kayseri sei sie jedoch wegen ihrer Nationalitätszugehörigkeit ständig benachteiligt, beleidigt, schlechter benotet bzw. zu manchen Prüfungen gar nicht zugelassen worden. Im Falle von Unruhen sei sie von der Polizei ständig dafür zur Verantwortung gezogen worden. Einmal sei sie aus dem Hörsaal von der Polizei weggezerrt und verhaftet und dabei auch geschlagen worden, obwohl es dafür keinen Grund gegeben hätte. Sie habe diesen Psychoterror nicht mehr ausgehalten und sei nach zwei Monaten zurück nach T gegangen. Dort sei sie von der türkischen Polizei aber auch nicht in Ruhe gelassen worden, diese sei in der Nacht in ihre Wohnung gekommen, hätte sie mit Gewehren bedroht und behauptet, sie (die Beschwerdeführerin) unterstütze die Kämpfer (offenbar der PKK) mit Lebensmitteln. Habe sie das Gegenteil behauptet, sei sie geohrfeigt und zu Boden geschlagen worden, dies habe sich Mitte September 1992 ereignet. Von Verwandten und Bekannten wisse sie, daß Kurden ohne Gerichtsverfahren und nur aufgrund von vagen Anschuldigen von der Polizei jahrelang eingesperrt und sogar erschossen würden, deshalb habe sie Angst um ihr Leben und habe beschlossen, nach Österreich zu fliehen. Es sei ihr dann von einer Schlepperorganisation ein Einreisevisum der Bulgarischen Botschaft besorgt worden, weshalb sie am 28. September 1992 in einem türkischen Reisebus Istanbul mit Ziel Sofia verlassen habe. Ziel der Reisenden des Busses sei eine Fußballveranstaltung in Sofia gewesen. Sie habe beim Einsteigen in den Autobus ihren Paß dem Chauffeur abgeben müssen, der alle Grenzformalitäten geregelt habe. Am Abend desselben Tages sei sie aufgefordert worden, den Bus in einer ihr unbekannten Ortschaft zu verlassen, wobei man ihr gesagt habe, sie müsse in einem Hotelzimmer auf den nächsten Bus warten, was einige Tage dauern könnte. Es sei innerhalb dieser Zeit nicht möglich gewesen, einen Bus zu finden, der direkt nach Österreich gefahren sei. Tatsächlich sei sie am 12. Oktober wieder abgeholt worden und habe einen Reisebus bestiegen, der sie über Jugoslawien nach Österreich gebracht habe. Auf der Raststation Föhrenberg der Südautobahn habe sie aussteigen müssen, habe ihren Reisepaß wieder erhalten und von dort ihren in T wohnhaften Vater M angerufen, daß er sie abhole.

Anläßlich ihrer am 24. November 1992 vor dem Bundesasylamt erfolgten niederschriftlichen Befragung bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre bereits schriftlich im Asylantrag enthaltenen Darlegungen zu ihrer Flüchtlingseigenschaft, wobei sie im September 1991, Mai 1991, 21. März 1992 und im September 1992 jeweils aus verschiedenen Anlässen von Polizisten verhaftet, mißhandelt und geschlagen worden sei. Ausschlaggebender Grund für ihre Flucht sei die Festnahme im September 1992 gewesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Dezember 1992 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Asyl zu gewähren, abgewiesen und zwar im wesentlichen mit der Begründung, sie habe asylrelevante Verfolgung im Sinn des § 1 Z. 1 AsylG 1991 nicht glaubhaft machen können, da den von ihr geschilderten Ereignissen während ihres Studiums sowie der im Mai 1991 bzw. März 1992 erfolgten Festnahmen und Mißhandlungen der zeitliche Konnex zu ihrer Flucht fehle; überdies sei sie gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 vor Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Slowenien vor Verfolgung sicher gewesen.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen fristgerechten Berufung machte die Beschwerdeführerin Verfahrensmängel, insbesondere Verstöße gegen die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde geltend und vertrat neuerlich die Ansicht, die von ihr geschilderten näheren Umstände, insbesondere auch der ungerechtfertigte Ausschluß vom Hochschulstudium, sowie die weiteren Beeinträchtigungen allgemeiner Natur, die sie zu erleiden gehabt habe, seien sehr wohl geeignet, ihre Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. Zur Frage der von der Erstbehörde angenommenen Verfolgungssicherheit führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, sie habe nicht gewußt, in welchen Ländern sie sich aufgehalten habe, und sie habe auch zu keinem Zeitpunkt der Durchreise durch diese Länder die faktische Möglichkeit gehabt, mit den dortigen Behörden in Kontakt zu treten, zumal sie ja niemals im Besitz eines Reisepasses gewesen sei und bei entsprechender Kontaktaufnahme in jedem Fall abgeschoben worden wäre.

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Mai 1993 wurde diese Berufung abgewiesen. Die belangte Behörde sah die Flüchtlingseigenschaft im Sinn des § 1 Z. 1 AsylG 1991 nicht als gegeben an, da Benachteiligungen, denen Kurden in der Türkei und speziell die Beschwerdeführerin an der Universität auf Grund ihrer Abstammung ausgesetzt gewesen seien, keine Verfolgung im Sinne des AsylG darstellten, zumal diese Benachteiligungen in der Regel zu keiner Gefährdung der Existenzgrundlage geführt hätten. Zwar sei die Unmöglichkeit, das Studium fortzusetzen, von Einfluß auf das weitere Leben, sie bedeute aber nicht, daß nicht der Lebensunterhalt in einem anderen Berufe zu verdienen gewesen wäre. Ebensowenig bilde die Verkürzung des Bildungsweges ein Indiz für die Flüchtlingseigenschaft. Den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten mehrfachen Festnahmen und Mißhandlungen fehle es an der erforderlichen Intensität, weil allein dadurch ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat der Beschwerdeführerin nicht unmöglich oder in unzumutbarer Weise derart erschwert worden sei, daß sie sich dieser Zwangssituation nur durch ihre Ausreise hätte entziehen können. Auf den Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 ging die belangte Behörde in diesem Bescheid nicht ein.

Infolge der dagegen gerichteten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde dieser Bescheid mit hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1994, Zl. 94/20/0269, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 AsylG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92,93/94), wodurch das Berufungsverfahren neuerlich bei der belangten Behörde anhängig wurde.

Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin neuerlich am 23. Februar 1995 einvernommen und gab über diesbezügliche Fragestellung ergänzend an, ihre ganze Familie lebe in Österreich, sie habe deshalb hierherkommen wollen. Sie kenne die Verhältnisse in Slowenien nicht und wolle deshalb nicht dort bleiben. Sie habe auch nicht gewußt, daß es überhaupt einen unabhängigen Staat mit dem Namen Slowenien gegeben habe, in dem man einen Asylantrag hätte stellen können. Sie erinnere sich bezüglich der Fahrtroute lediglich an Bulgarien. Zeitweise sei ihr auch bewußt gewesen, daß der Bus "Jugoslawien" durchfahre. Sie habe sich im Fahrgastraum dieses Busses befunden, der Chauffeur habe sie jedoch weder auf die momentane Lage aufmerksam gemacht, noch ihr gesagt, wo sie sich befänden. Ihre Fluchthelfer hätten ihr bereits in Istanbul den Paß abgenommen und hätten ihn ihr erst in Österreich zurückgestellt. Sie habe sich voll und ganz auf die Fluchthelfer verlassen. In Bulgarien habe sie sich etwa eine Woche lang in einem Hotelzimmer aufgehalten. Dann sei sie ohne Pause im Bus nach Österreich gefahren. Auf die Möglichkeit einer "inländischen Fluchtalternative" angesprochen, ergänzte die Beschwerdeführerin, sie stelle es in Abrede, daß die Kurden nur in der Osttürkei unterdrückt würden, sie würden vielmehr überall unterdrückt. Sie stamme aus T und habe in der Westtürkei keine Möglichkeit gehabt, eine Arbeit zu finden oder dort zu leben. In Istanbul würden öfters Ausweiskontrollen durchgeführt. Man hätte sofort festgestellt, daß sie aus T stamme und dann hätte sie mit Konsequenzen zu rechnen gehabt. Sie wäre dann angehalten bzw. festgenommen und von der Polizei verhört worden. Die Kurden verließen ihre Dörfer auf Grund der Verfolgungen in der Osttürkei und flüchteten in den Westen, wo sie allerdings unerwünscht seien. Sie selbst habe sich nicht lange in Istanbul aufgehalten und könne nur vom Hörensagen erzählen, daß viele Menschen nur auf Grund ihrer kurdischen Abstammung festgenommen und gefoltert worden seien. In Istanbul sei auch ihr Leben in Gefahr gewesen. Deswegen habe sie auch nicht versucht, dort zu bleiben. Im übrigen sei es nicht üblich, daß ein Mädchen alleine in einer Großstadt leben könne, in so einem Falle werde sie "schief angeschaut". Auch habe sie während ihres achttägigen Aufenthaltes in Istanbul jeden Kontakt mit den Leuten vermieden. Im übrigen trage sie als Alevitin keinen Schleier und sei schon deshalb leicht als "Nichtmoslemin" erkennbar, würde daher auch aus diesem Grunde von der sunnitischen Bevölkerung verfolgt. Sie würde beschimpft werden oder man würde sie für ein "leichtes Mädchen" halten. Es sei auch vorgekommen, daß Aleviten nur auf Grund ihres Glaubens umgebracht worden seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (neuerlich) gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Die belangte Behörde übernahm dabei sowohl die Tatsachenfeststellungen als auch die rechtliche Beurteilung ihres Bescheides vom 13. Mai 1993 und führte rechtlich im wesentlichen ergänzend aus, es hätten sich für die Behörde keinerlei Gründe für die Annahme ergeben, daß sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände auf das gesamte Gebiet ihres Heimatstaates bezögen, sie also nicht Schutz vor etwaigen Beeinträchtigungen in einem anderen Teil ihres Heimatlandes, etwa in Istanbul während ihres achttägigen Aufenthaltes hätte finden können ("inländische Fluchtalternative"). Der Verweis auf die allgemeine Situation der kurdischen Volksgruppe bzw. der alevitischen Glaubensgemeinschaft in ihrer Heimat ließe jedenfalls noch nicht den Schluß zu, daß die Beschwerdeführerin selbst konkrete und "intentionale" Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Im übrigen verwies die belangte Behörde in Anwendung der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 darauf, die Beschwerdeführerin sei bereits während ihres Aufenthaltes in Slowenien, wo sie um Asyl hätte ansuchen können, vor Verfolgung sicher gewesen, und sei nicht in Gefahr gewesen, ohne Prüfung ihrer Fluchtgründe von dort in ihr Heimatland abgeschoben zu werden, zumal Slowenien seit dem 27. Dezember 1991 Mitgliedsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention sei und nichts dafür spreche, daß es seine aus dieser Mitgliedschaft sich ergebenden Pflichten vernachlässige. Daran ändere auch nichts, daß die Beschwerdeführerin von ihrer Durchreise durch Slowenien nichts gewußt habe. Daß sie tatsächlich zu ihrer Familie nach Österreich habe reisen wollen, sei ebensowenig relevant.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Zunächst ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, daß die Ausführungen der belangten Behörde (durch Übernahme ihrer Begründung aus dem Bescheid vom 13. Mai 1993) im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht stichhältig erscheinen. Angesichts der wiederholten Verhaftungen und Mißhandlungen der Beschwerdeführerin kann weder das Fehlen eines zeitlichen Konnexes zu ihrer Flucht noch auch eine asylrechtlich nicht relevante Intensität der von ihr geschilderten Verfolgungshandlungen erkannt werden, insbesondere im Hinblick darauf, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits zum wiederholten Male ausgesprochen hat, daß eine Detailschau aus dem Zusammenhang gerissener einzelner Vorkommnisse ohne einen abwägenden Gesamtüberblick zu schaffen der Begründungspflicht der Behörde nicht Genüge tut. Diese hätte daher nicht ohne entsprechende weitere Begründung davon ausgehen dürfen, daß der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 AsylG 1991 nicht zukomme.

Dennoch ist für die Beschwerdeführerin daraus nichts zu gewinnen. Selbst im Falle des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 ist die Gewährung von Asyl gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. ausgeschlossen, wenn sich der Flüchtling vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bereits in einem Staat aufgehalten hat, in dem er vor Verfolgung bzw. Rückschiebung sicher war. Die Beschwerdeführerin ließ im Verwaltungsverfahren auch die Annahme der belangten Behörde unbestritten, sich in Bulgarien aufgehalten und durch Slowenien durchgereist zu sein. Dabei steht die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des Begriffes der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen auch die Ausführungen in der Beschwerde keinen Anlaß bieten. Bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, wurde dargelegt, daß es für die Annahme der Verfolgungssicherheit genügt, daß der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte, dies unter Bezugnahme auf die entsprechenden Gesetzesmaterialien (vgl. hiezu RV 270, BlgNR XVIII. GP), und von einer Verfolgungssicherheit nicht erst dann gesprochen werden kann, wenn der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des betreffenden Staates "bekannt war und von ihnen geduldet oder gebilligt wurde". Im hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, wurde wiederum ausdrücklich darauf abgestellt, daß es nicht auf den Ort der tatsächlichen "Fluchtbeendigung", sondern darauf ankommt, daß der Flüchtende unter Bedachtnahme auf das (auf die Vermeidung weiterer Verfolgung ausgerichtete) Sicherheitsbedürfnis seinen Fluchtweg schon vor der Einreise nach Österreich hätte abbrechen können, was auch dann der Fall ist, wenn die "Verweildauer" im Drittland nur kurz bemessen war und dort kein "stationärer Aufenthalt" genommen wurde. Diese Auslegung steht mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 nicht in Widerspruch, wurde doch hiebei nicht von einer bloßen "Schutzmöglichkeit" des Asylwerbers, sondern davon ausgegangen, daß eine seinem allfälligen Schutzbedürfnis (sollte er tatsächlich Flüchtling sein) entsprechende Sicherheit unabhängig davon, ob er sie auch tatsächlich in Anspruch genommen hat, dort bereits bestanden hat (vgl. dazu auch hg. Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 94/01/0158 sowie zur Frage des "Transits" das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1994, Zl. 94/01/0402). Ebensowenig kommt es auf das subjektive Gefühl der Sicherheit eines Asylwerbers an. Sprechen vielmehr objektiv keine Umstände dafür, daß er in diesen Ländern dann, wenn er dort geblieben wäre, ebenfalls verfolgt oder von dort in sein Heimatland abgeschoben worden wäre, so liegt "Verfolgungssicherheit" vor ("vor Verfolgung sicher war"). Auch die Vermutung der Beschwerdeführerin, sie habe keinen ausreichenden Rückschiebeschutz in Slowenien genossen, reicht zur Widerlegung der Annahme, Slowenien halte sich an seine völkerrechtliche Verpflichtung nicht, nicht aus. Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich geäußerte Vermutung, mangels eines Reisepasses von Rückschiebung durch die slowenischen Behörden bedroht gewesen zu sein, erweist sich mangels näherer Details ebenso als unhaltbar, da die Identitätsfeststellung auch auf anderem Wege als durch Vorlage eines Reisepasses erfolgen kann. Im übrigen reicht die bloß subjektive Einschätzung zur Entkräftung der Annahme einer Verfolgungssicherheit nicht (vgl. auch hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, dieses Erkenntnis auch als Verweis zum gesamten Fragenkomplex der "Verfolgungssicherheit").

Da die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargelegt hat, aus welchen objektiven Gründen es ihr unmöglich oder unzumutbar gewesen ist, den Reisebus - zumindest an einer der Grenzstationen - zu verlassen und bei den dortigen Grenzkontrollorganen bereits um Asyl anzusuchen, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin sei bereits vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 in Slowenien vor Verfolgung sicher gewesen.

Aus diesem Grunde erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr.416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte