VwGH 95/19/0526

VwGH95/19/052626.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Mai 1995, Zl. 106.365/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Mai 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter anderem - gemäß § 6 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag als Aufenthaltszweck die Aufnahme eines Studiums an der Universität Wien angegeben. Der Beschwerdeführer sei zuletzt im Sommersemester 1994 als außerordentlicher Hörer der Universität Wien inskribiert gewesen. Er habe einen Vorstudienlehrgang zum Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse nicht erfolgreich absolviert. Am 31. August 1994 sei er von der Universität Wien exmatrikuliert worden. Der geltend gemachte Aufenthaltszweck finde somit nicht seine Erfüllung; eine Änderung des Aufenthaltzweckes im Laufe eines Verfahrens sei aus dem Grunde des § 6 Abs. 1 AufG ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer tritt der maßgeblichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, wonach sein Studium als außerordentlicher Hörer an der Universität Wien durch seine Exmatrikulation am 31. August 1994 beendet wurde, nicht entgegen. Er verweist jedoch darauf, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den herangezogenen Abweisungsgrund erstmals gebraucht hat, ohne ihm hiezu rechtliches Gehör zu gewähren. Hätte ihm die belangte Behörde den geänderten Abweisungsgrund vorgehalten, so hätte er vorgebracht, seine Ausbildung im Wintersemester 1994/95 und im Sommersemester 1995 durch Inskription in einem "anderen, privaten Institut" vorangetrieben zu haben. Für das Wintersemester 1995/96 sei der Beschwerdeführer bei der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Wien I für die Fachrichtung Elektrotechnik angemeldet, um mit diesem "Studium" im ersten Semester zu beginnen. Dadurch sei keine Änderung des Aufenthaltszweckes eingetreten, sondern lediglich die Ausbildungsstätte gewechselt worden.

Im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung am 26. Mai 1994 stand § 6 Abs. 1 AufG in seiner Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 in Kraft und lautete wie folgt:

"§ 6. (1) Außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 wird die Bewilligung und deren Verlängerung auf Antrag erteilt. In dem Antrag ist der Zweck des vorgesehenen Aufenthaltes in Österreich genau anzugeben und glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt."

In Erfüllung dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag als Aufenthaltszweck unter der Rubrik "Schule, Studium oder Berufsausbildung zum" "Internationalen Betriebswirt" an der "Universität Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 1, 1010" - und nicht, wie in der Beschwerde behauptet, "Berufausbildung, Deutschstudium" - angegeben. Durch die Vorlage einer Inskriptionsbestätigung als außerordentlicher Hörer eines Vorstudienlehrganges der Universität Wien (Seite 13 des Verwaltungsaktes) und einer Bestätigung über den Besuch desselben (Seite 14 des Verwaltungsaktes) wird deutlich, daß der Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zunächst zur Teilnahme an diesem Vorstudienlehrgang und in der Folge zur Ausnützung des ihm mit Bescheid der Universität Wien vom 23. März 1993 (Seite 11 des Verwaltungsaktes) zugesicherten Studienplatzes für die Studienrichtung "Internationale Betriebswirtschaft" anstrebt. Eine Änderung dieses Studienzweckes ist - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit - durch die bloße Vorlage von Bestätigungen des Sprachinstitutes Cultura (Seiten 19 und 20 des Verwaltungsaktes), wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum 5. April 1994 bis 9. September 1994 Deutschunterricht nahm, nicht erfolgt, zumal das Erlernen der deutschen Sprache Voraussetzung für das beabsichtigte Studium war und daher keinen selbständigen Aufenthaltszweck bildet.

Durch § 2 Abs. 3 Z. 5 AufG in der Fassung der - im Hinblick auf das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides

(19. Juni 1995) mangels anderer Übergangsregelungen anzuwendenden - Novelle BGBl. Nr. 351/1995 wurde die Bundesregierung ermächtigt, durch die in § 2 Abs. 1 AufG vorgesehene Verordnung eine der zu erwartenden Entwicklung entsprechende Zahl von Bewilligungen für Studierende an österreichischen Universitäten, Hochschulen, Akademien und Fachhochschulen festzulegen. § 6 Abs. 1 AufG in der Fassung der zitierten Novelle bestimmt, daß der Antragsteller den bei Antragstellung angegebenen Zweck des Aufenthaltes im Laufe des Verfahrens nicht ändern kann. § 10 Abs. 1 AufG in der Fassung ebendieser Novelle ermächtigt den Bundesminister für Inneres, einen Katalog der Aufenthaltszwecke durch Verordnung festzulegen.

Während die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 5 AufG bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 19. Juni 1995 nicht Gebrauch gemacht hat (die Dritte Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 631/1995, trat erst am 16. September 1995 in Kraft), wurde vom Bundesminister für Inneres mit Wirksamkeit vom 17. Juni 1995 die Verordnung über die Aufenthaltszwecke und die Form der Aufenthaltsbewilligung, BGBl. Nr. 395/1995, erlassen, welche - unter anderem - die Aufenthaltszwecke "Studium" (§ 1 Abs. 1 Z. 5) und "Schulausbildung" (§ 1 Abs. 1 Z. 6) vorsieht.

Die Interpretation des in § 1 Abs. 1 Z. 5 der in Rede stehenden Verordnung angeführten Aufenthaltszweckes "Studium" hat im Lichte des § 2 Abs. 3 Z. 5 AufG zu erfolgen, wonach Bewilligungen zu diesem Zweck Studierenden an österreichischen Universitäten, Hochschulen, Akademien und Fachhochschulen zu erteilen sind. Nach dem II. Abschnitt des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes BGBl. Nr. 177/1966 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 332/1981 sind "Studierende (Hörer)" sowohl ordentliche Hörer, als auch Gasthörer und außerordentliche Hörer (vgl. §§ 4, 9 Abs. 2 leg. cit.).

Aufgrund der - maßgebenden - Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 19. Juni 1995 war demnach davon auszugehen, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf den Aufenthaltszweck "Studium" im Verständnis des § 1 Abs. 1 Z. 5 der Verordnung BGBl. Nr. 395/1995 (als zunächst außerordentlicher Hörer) gerichtet war. Daß eine Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck im Hinblick auf die Exmatrikulation am 31. August 1994 nicht erteilt werden konnte, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Er unterläßt es, die Relevanz der behaupteten Verletzung des § 45 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde darzulegen, behauptet er doch selber nicht, nach der Exmatrikulation ein Studium an einer österreichischen Universität, Hochschule, Akademie oder Fachhochschule aufgenommen zu haben. Die Aufnahme einer Ausbildung in einem nicht näher präzisierten "privaten Institut" sowie die Anmeldung zu einem Vorbereitungslehrgang der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Wien I, Fachrichtung Elektrotechnik, ist dem Aufenthaltszweck "Schulausbildung" zuzuordnen. Das Vorbringen, welches der Beschwerdeführer seinen Angaben nach bei Vorhalt des gebrauchten Abweisungsgrundes durch die belangte Behörde erstattet hätte, stellte eine gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz AufG unbeachtliche Änderung des bei der Antragstellung angegebenen Aufenthaltszweckes dar.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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