Normen
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs5;
StGB §129;
VerfGG 1953 §33;
VwGG §46 Abs2;
VwRallg;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs5;
StGB §129;
VerfGG 1953 §33;
VwGG §46 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt.
2. über die gleichzeitig erhobene Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
1. Der angefochtene Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. Jänner 1995 wurde dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen am 27. Jänner 1995 zugestellt. Mit dem am 27. März 1995 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten, nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist zur Post gegebenen Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer zunächst den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Weiters erhob er damit eine an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit dem Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wobei er zu diesen Punkten lediglich auf den beigelegten Beschwerdeschriftsatz, dessen rechtzeitige Einbringung unterlassen worden war, verwies.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 13. Juni 1995, B 821/95-6, die Behandlung der (nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozeßvoraussetzungen geprüften) Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, ohne auf den Wiedereinsetzungsantrag einzugehen.
Da der Wiedereinsetzungsantrag als auch an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet anzusehen ist, war darüber vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden (vgl. den hg. Beschluß vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0424).
2.1. Der Beschwerdeführer begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag damit, daß die Beschwerde von seinem Rechtsvertreter am 9. März 1995 diktiert worden sei. Am 10. März 1995, somit am letzten Tag der Beschwerdefrist, habe der Vertreter den Schriftsatz unterschrieben. In der Folge habe eine Kanzleiangestellte alle Poststücke dieses Tages, darunter auch die gegenständliche Beschwerde, an sich genommen, um sie zur Post zu bringen. Dieser Vorgang sei vom Beschwerdeführervertreter überprüft worden. Aufgrund der großen Zahl der aufzugebenden Poststücke habe die Kanzleiangestellte diese in zwei getrennten Fächern einer Aktenmappe verstaut und am Postamt lediglich die in einem Fach verstauten Poststücke aufgegeben. Die Aufgabe der im anderen Fach verstauten Poststücke - darunter der vorliegenden Beschwerde - habe sie vergessen. Ein derartiger Fehler sei dieser Kanzleiangestellten bisher noch nie unterlaufen. Der Irrtum sei erst am darauffolgenden Montag, dem 13. März 1995, aufgefallen, als die Kanzleiangestellte den Aufgabeschein nicht habe vorlegen können.
2.2. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Rechtsvertreters einem Verschulden der Partei gleichzusetzen. Wenn einem Angestellten des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit der Einhaltung einer Frist ein Fehler unterläuft, hat dies die Partei selbst nur dann nicht zu vertreten, wenn der Rechtsvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten nachgekommen ist. Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer verläßlichen Kanzleikraft überlassen. Es ist ihm nicht zuzumuten, sich nach der Übergabe der Poststücke an die Kanzleikraft in jedem Fall von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung der Sendung zu überzeugen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf den Seiten 656 ff zitierte hg. Rechtsprechung).
Nach diesen Grundsätzen stellt es kein (dem Beschwerdeführer zuzurechnendes) Verschulden des Beschwerdeführervertreters dar, daß er, nachdem er sich über die Mitnahme des Schriftstückes zur Postaufgabe durch die sonst verläßliche Kanzleikraft überzeugt hatte, nicht überprüfte, ob das Poststück tatsächlich aufgegeben wurde. Die Wiedereinsetzung war daher zu bewilligen.
II.
A. Zur Beschwerde:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 und 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer befinde sich nach seinen Angaben seit 14. Jänner 1992 im Bundesgebiet, habe jedoch erst sieben Monate später, am 26. August 1992, einen Sichtvermerksantrag gestellt. Aufgrund einer Verpflichtungserklärung einer dritten Person habe er einen bis zum 28. Februar 1993 gültigen Sichtvermerk erhalten. In der Folge sei er wegen seines illegalen Aufenthaltes in den Zeiträumen vom 1. März bis 12. Juli 1993 sowie vom 7. Jänner bis 9. Juni 1994 insgesamt dreimal rechtskräftig bestraft worden. Am 17. Februar 1994 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahles zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe, davon zehn Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Daher sei sowohl der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG, als auch jener des § 18 Abs. 2 Z. 2 zweiter Fall leg. cit. erfüllt.
Das beschriebene Fehlverhalten des Beschwerdeführers rechtfertige auch die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme.
Aufgrund des relativ kurzen und zum Teil illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet könne sich der Beschwerdeführer nicht auf einen hohen Grad seiner Integration berufen. Da sich aber auch seine Ehegattin im Bundesgebiet befände, sei mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des § 19 FrG verbunden. Aufgrund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, in dem eine Mißachtung fremden Eigentums sowie die Einstellung des Beschwerdeführers zum Ausdruck komme, daß er keine Bedenken habe, sich über die maßgeblichen fremdenrechtlichen Bestimmungen hinwegzusetzen, sei das Aufenthaltsverbot jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele - hier:
zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte Dritter sowie im Interesse eines geordneten Fremdenwesens - dringend geboten (und daher im Grunde des § 19 FrG zulässig). Der Umstand, daß der Beschwerdeführer am 3. November 1994 und am 8. November 1994 wegen Übertretung des § 64 Abs. 5 KFG rechtskräftig bestraft worden sei, verstärke den negativen Gesamteindruck.
Aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität und an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens falle auch die Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes komme ein weitaus höheres Gewicht zu, als den nachteiligen Folgen dieser Maßnahme für die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - wie unter I. dargestellt - zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der sie nach Ablehnung von deren Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat (Beschluß vom 13. Juni 1995, B 821/95-6). In den an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeausführungen begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides "wegen Rechtswidrigkeit".
B. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleiben die Tatsachen der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung, der rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Bestrafungen unbestritten und es wird die daraus gezogene rechtliche Schlußfolgerung, daß die Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 zweiter Fall FrG erfüllt seien, nicht bekämpft. Auch der Gerichtshof hegt insoweit keine Bedenken. Ebenso wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die - gleichfalls unbedenkliche - Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß aufgrund seines Fehlverhaltens die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.
2. Angesichts des großen öffentlichen Interessen an der Bekämpfung der Eigentumskriminalität sowie an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden erlassenen Vorschriften und des Umstandes, daß es sich bei der vom Beschwerdeführer übertretenen Norm des § 64 KFG um eine zentrale kraftfahrrechtliche Bestimmung handelt, vertrat die belangte Behörde zurecht die Auffassung, daß das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele - hier: zum Schutz der öffentlichen Ordnung (auf den Gebieten des Fremdenwesens und des Kraftfahrwesens), zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer - dringend geboten und daher im Grunde des § 19 FrG zulässig sei.
3. Auch das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Entgegen der Beschwerdemeinung kommt der vom Gericht ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht für das vorliegende fremdenrechtliche Verfahren keine Relevanz zu, weil die belangte Behörde ihre Entscheidung - frei von jeglicher Bindung an gerichtliche Beurteilungen - ausschließlich aus dem Blickwinkel der von ihr anzuwendenden fremdenrechtlichen Normen zu treffen hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0525). Soweit der Beschwerdeführer meint, es sei zu berücksichtigen, daß er sich seit seiner Haftentlassung im März 1994 bemüht habe, "seine gesamte Situation wieder ins Lot zu bringen", ist ihm zu entgegnen, daß seine Bestrafungen wegen § 64 Abs. 5 KFG in den Zeitraum nach seiner Haftentlassung fallen. Im übrigen ist der zwischen der Haftentlassung des Beschwerdeführers und der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegende Zeitraum viel zu kurz, um daraus Rückschlüsse für eine Verminderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die genannten öffentlichen Interessen zu ziehen.
Zu Recht hat die belangte Behörde darauf verwiesen, daß sich der Beschwerdeführer aufgrund der relativ kurzen Dauer seines - noch dazu teilweise illegalen - Aufenthaltes nicht auf einen hohen Grad seiner Integration berufen kann. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Berufstätigkeit nichts Wesentliches zu ändern.
Soweit der Beschwerdeführer meint, das den Bestrafungen nach § 64 Abs. 5 KFG zugrundeliegende Fehlverhalten (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne österreichische Lenkerberechtigung) werde dadurch relativiert, daß er als Chauffeur tätig sei, ist ihm zu entgegnen, daß gerade von einem Berufskraftfahrer, den ein besonders hohes Maß an Verantwortung trifft, verlangt werden muß, sich über die österreichischen Vorschriften betreffend das Lenken von Kraftfahrzeugen zu informieren und daran zu halten. Entgegen der Beschwerdemeinung kann die allenfalls mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Erschwerung von Kreditrückzahlungen nicht als erhebliche Beeinträchtigung der Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie gewertet werden (vgl. etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 95/18/1139).
Aufgrund dieser Umstände und der beschriebenen großen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch das Verhalten des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie.
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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