VwGH 92/18/0424

VwGH92/18/04243.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des S in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. September 1991, Zl. SD 366/91, betreffend Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
FrPolG 1954 §11 Abs2;
FrPolG 1954 §6 Abs1;
VerfGG 1953 §33;
VwGG §46 Abs2;
VwRallg;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
FrPolG 1954 §11 Abs2;
FrPolG 1954 §6 Abs1;
VerfGG 1953 §33;
VwGG §46 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Dem Beschwerdeführer wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 6. September 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewiligung der Wiedereinreise gemäß § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz abgewiesen. Dieser Bescheid, der dem Vertreter des Beschwerdeführers am 13. September 1991 zugestellt wurde, enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen binnen zwei Wochen Berufung eingebracht werden könne.

2. Die vom Beschwerdeführer entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. März 1992 unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdevertreter am 23. März 1992 zugestellt.

3. Mit dem am 6. April 1992 zur Post gegebenen Schriftsatz an den Verfassungsgerichtshof beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. September 1991 und erhob gleichzeitig Beschwerde.

4. Mit Beschluß vom 15. Juni 1992 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese mit Beschluß vom 14. Oktober 1992 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses erklärt der Verfassungsgerichtshof, daß auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht eingegangen werden müsse.

5. Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.

Da nach dem oben unter Pkt. 1. und 2. geschilderten Sachverhalt die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 VwGG erfüllt sind, war dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages, der - anders als in dem dem hg. Beschluß vom 16. September 1992, Zl. 92/01/0736, zugrundeliegenden Beschwerdefall - als auch an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet anzusehen war, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Gemäß § 12 Abs. 3 VwGG erfolgte diese Entscheidung im Fünfersenat.

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