Normen
AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §6 Abs2;
AsylG 1991 §7;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §6 Abs2;
AsylG 1991 §7;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. März 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Gemäß § 17 Abs. 1 FrG seien Fremde - gegebenfalls unter Bedachtnahme auf § 19 leg. cit. - mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten.
Der Beschwerdeführer sei am 12. September 1992 über Ungarn, wo er sich für die Dauer eines Monats aufgehalten habe, ohne den dafür erforderlichen Sichtvermerk nach Österreich gelangt. Sein Asylantrag sei rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen worden, daß der Beschwerdeführer in Ungarn Verfolgungssicherheit erlangt habe. Der dagegen eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung mit der Maßgabe zuerkannt worden, daß dem Beschwerdeführer hiedurch jene Rechtsstellung zukomme, die er während des Asylverfahrens gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei aber während des Asylverfahrens nicht zum vorläufigen Aufenthalt im Sinne des § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 berechtigt gewesen, weil er nicht direkt aus jenem Staat, von dem er behauptet habe, daß er dort verfolgt würde, eingereist und weil er überdies in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen sei. Im übrigen sei noch zu bemerken, daß eine Durchsetzung der Ausweisung durch Abschiebung in die Türkei nicht vor der rechtskräftigen Feststellung, daß diese Abschiebung zulässig sei, erfolgen könne. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht rechtmäßig sei und weiters ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, der sich noch nicht lange hier aufhalte und keine Familienangehörigen hier habe, nicht vorliege und auch nicht behauptet worden sei, sei die Ausweisung zu Recht verfügt worden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Unter dem Titel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht er indes geltend, daß er im Hinblick auf die seitens des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluß vom 20. Jänner 1994, Zl. AW 94/01/0018, erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid auch für die Dauer des diesen betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens "vorläufig zum Aufenthalt nach dem Asylgesetz berechtigt" sei, da die Frage seiner Einreise gemäß § 6 des Asylgesetzes - und somit die Frage seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung - Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei; dieses Ergebnis verlange eine - unter dem Gesichtspunkt der Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes vorzunehmende - verfassungskonforme Auslegung. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei die Folge der Zuerkennung der genannten aufschiebenden Wirkung nicht nur, daß dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung zukomme, die er während des Asylverfahrens gehabt hatte, sondern auch, daß er für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens selbst vorläufig zum Aufenthalt nach dem Asylgesetz berechtigt sei. Weiters sei
§ 17 FrG während der Dauer des Asylverfahrens nicht anzuwenden.
1.2. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Gemäß § 9 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 findet
§ 17 FrG unter anderem auf solche Asylwerber Anwendung, denen eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 des Asylgesetzes 1991 nicht zukommt. Asylwerber, denen eine solche Berechtigung nicht zukommt, können daher gemäß § 17 FrG ausgewiesen werden. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung - unter der Voraussetzung rechtzeitiger Antragstellung - kommt nur jenen Asylwerbern zu, die gemäß § 6 des Asylgesetzes 1991 eingereist sind. Dies trifft aber auf den Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen nicht zu: Er fällt nicht unter § 6 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991, weil er nicht direkt aus dem Staat gekommen ist, in dem er behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen (Türkei); vielmehr ist der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben im September 1992 aus Ungarn nach Österreich eingereist und hat sich nach den maßgeblichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid - die er unbestritten läßt - zuvor für die Dauer eines Monats in diesem Staat aufgehalten. Daß dem Beschwerdeführer die Einreise formlos gestattet worden wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet; § 6 Abs. 2 des Asylgesetzes 1991 kommt daher für den Beschwerdeführer ebenfalls nicht zum Tragen.
Der Beschwerdeführer kann daher die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nicht aus dem Asylgesetz 1991 herleiten. Daran hat die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 20. Jänner 1994, Zl. AW 94/01/0018, erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid - entgegen der Beschwerdemeinung - nichts geändert. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit diesem Beschluß dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich "im Umfange der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz 1991" stattgegeben. Da dem Beschwerdeführer - wie aufgezeigt - vor dem zitierten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukam, konnte ihm diese auch nicht - wie dessen Formulierung zeigt - durch diesen Beschluß verschafft werden.
2. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe im Blick auf den zitierten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1994 den maßgeblichen Sachverhalt im Sinn des § 37 AVG nicht hinreichend ermittelt, der Boden entzogen.
3. Da nach dem Gesagten dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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