VwGH 95/18/0861

VwGH95/18/086129.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. März 1995, Zl. SD 151/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. März 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Unbestritten sei, daß sich der Beschwerdeführer seit Ablauf seiner letzten Aufenthaltsbewilligung und im Hinblick auf die rechtskräftige Ablehnung des zuletzt gestellten Antrages nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und er diesbezüglich auch schon zweimal wegen unerlaubten Aufenthaltes bestraft worden sei.

Gemäß § 19 FrG sei zu prüfen gewesen, ob ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers vorliege und positivenfalls, ob der Eingriff als solcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten sei. Vorliegend sei die Erstbehörde richtigerweise zu dem Ergebnis gelangt, daß zwar kein Eingriff in das Familienleben, wohl aber im Hinblick auf den immerhin bereits fünf Jahre dauernden Aufenthalt in Österreich und "die sonstigen Umstände" ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vorliege. Eben wegen dieses Eingriffes habe es der Prüfung bedurft, ob die Ausweisung wegen der Bedeutung der öffentlichen Interessen dringend geboten sei. Dies sei zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zu bejahen gewesen. Der seit über einem Jahr unrechtmäßige Aufenthalt, vor allem aber das weitere Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach und trotz einer zweimaligen Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthaltes gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß. Dazu komme, daß dem Beschwerdeführer mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierten Voraussetzung auch nicht die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt werden dürfe. Eine Abstandnahme von der Ausweisung würde dem Beschwerdeführer entgegen der genannten Bestimmung den tatsächlichen, jedoch nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil die belangte Behörde ihrer Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Sie habe nämlich fälschlich angenommen, daß sich der Beschwerdeführer seit über einem Jahr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und dabei außer acht gelassen, daß der Beschwerdeführer am 22. November 1993 eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 1. Juli 1994 erhalten habe; außerdem habe sie übersehen, daß die erste der beiden Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Aufenthaltes bereits am 3. Mai 1991 erfolgt sei und ihm in der Folge weitere Sichtvermerke erteilt worden seien.

1.2. Mit diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts gewonnen. Es trifft zwar zu - was in der Gegenschrift auch eingeräumt wird -, daß sich der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides erst knapp ein dreiviertel Jahr unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, und weiters, daß er seinen unerlaubten Aufenthalt "nach und trotz" lediglich einer diesbezüglichen Bestrafung (Strafverfügung vom 8. November 1994) fortsetzte. Indes ändert dies weder etwas am Vorliegen der für eine Ausweisung nach § 17 Abs. 1 FrG wesentlichen Voraussetzung noch vermag es das - im Grunde des § 19 leg. cit. relevante - Gewicht der durch das rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers herbeigeführten Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens entscheidend zu verringern.

2.1. Die Beschwerde vertritt darüber hinaus die Ansicht, daß die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele keinesfalls dringend geboten sei. Vielmehr liege ein schwerer Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, "da dieser abgesehen von einem fünf Jahre dauernden Aufenthalt zusammen mit seiner Familie in Österreich ist".

2.2. Auch diese Rüge führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/18/1355). Wenn die belangte Behörde angesichts dessen ungeachtet des fünfjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - daß seine Familie mit ihm in Österreich lebe, steht mit dem Akteninhalt nicht in Einklang - die Ausweisung für notwendig und demnach im Grunde des § 19 FrG zulässig erachtete, so stößt diese Beurteilung auf keine Bedenken (vgl. nochmals das vorzitierte hg. Erkenntnis).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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