Normen
AufG 1992;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
AufG 1992;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. September 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, daß sich der Beschwerdeführer seit dem 8. April 1990 im Bundesgebiet aufhalte und zuletzt im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gewesen sei, die am 31. Juli 1994 ihre Gültigkeit verloren habe. Seither verfüge der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Daher seien die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 FrG gegeben. Aufgrund des mehr als fünfjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers - der keinerlei familiäre Bindungen zum Bundesgebiet habe und solche auch nicht behaupte - bewirke die Ausweisung einen Eingriff in sein Privatleben. Dieser Eingriff sei im Grunde des § 19 FrG gerechtfertigt, weil die Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten sei. Der seit mehreren Monaten unrechtmäßige Aufenthalt, vor allem aber auch das weitere Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auch nach und trotz der Abweisung eines Antrages nach dem Aufenthaltsgesetz, gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße. Es sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) maßgebendes Gewicht zukomme.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen "Verletzung der Vorschrift der Abwicklung eines mängelfreien Verwaltungsverfahrens" beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
3. Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil sein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) zu Unrecht mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. April 1995 abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, über welche bis dato nicht entschieden sei. Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz sei nur deswegen abgewiesen worden, weil für den Beschwerdeführer angeblich keine alle Risken abdeckende Krankenversicherung vorliege; die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesministers für Inneres seien allerdings unrichtig, was auch durch Urkunden nachgewiesen hätte werden können. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde weiters vor, sie habe nicht ausreichend berücksichtigt, daß er sich seit über fünf Jahren in Österreich aufhalte und hier auch ein entsprechendes Einkommen erziele; die Ausweisung erscheine im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und die Einhaltung eines geregelten Fremdenwesens nicht dringend geboten.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Er läßt nämlich unbestritten, daß er sich seit dem 1. August 1994 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Beschwerdeführer die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz beantragt hat, zumal durch die Stellung dieses Antrages sein Aufenthalt nicht rechtmäßig wurde. Der belangten Behörde kann auch kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Ausweisung des Beschwerdeführers zum Schutz der öffentlichen Ordnung - nämlich für die Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Regelungen - als dringend geboten erachtete und die gegen den Beschwerdeführer verhängte Ausweisung im Grunde des § 19 FrG ungeachtet des mehr als fünfjährigen bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - familiäre Beziehungen im Bundesgebiet wurden nicht behauptet - als gerechtfertigt ansah. Angesichts des hohen Gewichts, welches diesem öffentlichen Interesse zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. November 1995, Zlen. 95/18/1270, 1271), konnte die belangte Behörde dieses höher veranschlagen als die nach einem fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet durchaus bestehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers.
4. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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