VwGH 95/18/0449

VwGH95/18/044924.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. November 1994, Zl. SD 305/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §54;
AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §54;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, die Ausweisung verfügt.

Gemäß § 17 Abs. 1 FrG seien Fremde unter Bedachtnahme auf § 19 leg. cit. auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten.

Der Beschwerdeführer, der am 19. Oktober 1992 in das Bundesgebiet eingereist sei, habe am 20. Oktober 1992 einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom 11. November 1992 habe das Bundesasylamt seinen Asylantrag abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Bescheid fristgerecht berufen. In seiner Berufung vom 4. August 1994 gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid behaupte der Beschwerdeführer, er würde sich bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens legal im Bundesgebiet befinden. Der Ansicht des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde aber nicht folgen können. Einerseits sei mit Bescheid vom 18. Jänner 1994 seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen worden und andererseits hätte der Beschwerdeführer durch die Stellung seines Asylantrages nur dann eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erlangen können, wenn er direkt aus dem Staat gekommen wäre, in dem er angeblich Verfolgung habe befürchten müssen. Da der Beschwerdeführer nicht direkt aus Bangladesh in das Bundesgebiet eingereist sei, sondern sich vorher in Rumänien aufgehalten habe, hätte er schon in Rumänien den Asylantrag zu stellen gehabt. Der Beschwerdeführer halte sich somit seit seiner Einreise am 19. Oktober 1992 illegal im Bundesgebiet auf. Ob er eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübe, sei dabei nicht von Belang.

Da der Beschwerdeführer auf keinen längeren (erlaubten) Aufenthalt zurückblicken könne und weder in einem früheren Verfahrensstadium noch in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu seiner privaten und familiären Situation Stellung genommen habe, sei davon auszugehen, daß er keine familiären Bindungen im Bundesgebiet habe, sodaß mit der Ausweisung kein Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden sei. Mangle es aber an einem solchen im Grunde des § 19 FrG relevanten Eingriff, so bedürfe es keiner Prüfung, ob die Ausweisung dringend geboten sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, daß die ihn betreffenden Verwaltungsverfahren nach dem Asylgesetz 1991 bzw. nach § 54 FrG noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien und legt in diesem Zusammenhang in seiner Gegenäußerung nach § 36 Abs. 8 VwGG zur Gegenschrift der belangten Behörde u.a. einen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Juni 1995 vor, mit dem seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zuge des ihn betreffenden Asylverfahrens stattgegeben wurde.

1.2. Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Das Vorbringen zu § 54 FrG kann die Beschwerde nicht zum Erfolg führen, wird doch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer Ausweisung nicht darüber abgesprochen, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder daß er (allenfalls) abgeschoben wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 95/18/0479).

Der Beschwerdeführer kann aber auch nicht aus dem Asylgesetzes 1991 herleiten, daß sein Aufenthalt in Österreich rechtmäßig wäre. Gemäß § 9 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 findet § 17 FrG unter anderem nur auf solche Asylwerber Anwendung, denen eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 des Asylgesetzes 1991 nicht zukommt. Asylwerber, denen eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zukommt, können daher gemäß § 17 FrG ausgewiesen werden. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 kommt - unter der Voraussetzung rechtzeitiger Antragstellung - nur jenen Asylwerbern zu, die gemäß § 6 des Asylgesetzes 1991 eingereist sind. Dies trifft aber auf den Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen nicht zu: Er fällt nicht unter § 6 Abs. 1 des Asylgestzes 1991, weil er nicht direkt aus dem Staat gekommen ist, in dem er behauptet Verfolgung befürchten zu müssen (Bangladesh). Daß dem Beschwerdeführer die Einreise formlos gestattet worden wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Damit kommt aber auch § 6 Abs. 2 des Asylgesetzes 1991 für den Beschwerdeführer nicht zum Tragen.

2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, daß der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt bezüglich seines Aufenthaltes in Rumänien (etwa durch eine Anfrage bei der österreichischen Botschaft in Bukarest) bzw. zur Frage, ob er dort "vor politischer Verfolgung" sicher gewesen sei, ergänzungsbedürftig wäre. Mit diesem Vorbringen tut die Beschwerde vor dem Hintergrund der in Pkt. II.1.2 dargestellten maßgeblichen Rechtslage nicht dar, inwiefern die genannten Umstände für das Ergebnis des Verfahrens von Relevanz gewesen wären, zumal der Beschwerdeführer, wie erwähnt, den im angefochtenen Bescheid festgestellten maßgeblichen Sachverhalt, daß er sich vor seiner Einreise in Österreich in Rumänien aufgehalten habe, nicht in Zweifel zieht und ihm - wie dargestellt - im Hinblick darauf keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zukommt.

3. Da nach dem Gesagten dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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