VwGH 95/18/0328

VwGH95/18/032829.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. November 1994, Zl. 103.597/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 30. November 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG abgewiesen.

Aufgrund der von der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin abgegebenen Verpflichtungserklärung könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ausreichend gesichert sei. Aus den "vorliegenden Unterlagen" sei deutlich erkennbar, daß die Schwiegermutter eine Ausgleichszulage beziehe. Überdies sei in deren Nettoeinkommen von S 13.580,-- monatlich auch die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag inkludiert.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.

Der von der belangten Behörde herangezogene Ausschließungsgrund des nicht gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs. 1 AufG ist kein zusätzlicher, über den 1. Fall des eben erwähnten Sichtvermerksversagungsgrundes hinausgehender Versagungstatbestand, sondern entspricht diesem inhaltlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/18/0765).

Da die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht zusätzlich vorgeworfen hat, über keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen, gehen die Beschwerdeausführungen, daß die Beschwerdeführerin sozialversichert sei, ins Leere.

2.2. Weiters vermeint die Beschwerde, daß die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, von Amts wegen zu überprüfen, ob der Unterhalt der Beschwerdeführerin durch das Einkommen ihres Mannes ausreichend gesichert sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides monatlich S 15.000,-- brutto verdient und verdiene seit 1. Februar 1995 sogar S 25.000,-- brutto monatlich.

Dazu ist auszuführen, daß die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung angab, daß ihr Mann als Student lediglich über ein monatliches Einkommen von S 4.644,-- verfüge. Auch in der Berufung hat sie nicht ausgeführt, daß ihr Mann nunmehr ein höheres Einkommen habe bzw. in nächster Zukunft ein solches erwarte. Im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Ansicht war nicht die Behörde gehalten, Ermittlungen in der Richtung zu pflegen, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin mittlerweile ein höheres Einkommen beziehe und daher den Unterhalt seiner Gattin bestreiten könne, sondern wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, die Sicherung ihres Unterhaltes durch das Einkommen des Gatten initiativ nachzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/18/1114). Bei dem Beschwerdevorbringen, der Gatte beziehe ein höheres Einkommen, handelt es sich um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung.

3. Gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG kann die Behörde einem Fremden trotz Vorliegens u.a. des Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z. 2 leg. cit. einen Sichtvermerk erteilen, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheint. Diese Ausnahmebestimmung kommt auch dann zum Tragen, wenn die Behörde ihre Entscheidung nicht ausdrücklich auf das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 2 oder Z. 3 FrG, sondern auf den im § 5 Abs. 1 AufG hervorgehobenen, inhaltsgleichen Ausschließungsgrund des nicht gesicherten Lebensunterhaltes des Fremden stützt (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 95/18/0765). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde auch bei Vorlage einer Verpflichtungserklärung initiativ den Nachweis zu erbringen, daß er aufgrund dieser Erklärung über die erforderlichen Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes verfüge. Dazu wäre es erforderlich, die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Wohnverhältnisse, allfällige Unterhaltspflichten und sonstige finanzielle Verpflichtungen der die Verpflichtungserklärung abgebenden Person der Behörde bekanntzugeben, untermauert durch hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen (vgl. etwa das zur Frage der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG ergangene, aber wegen der insoweit gleichgelagerten Problematik auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0163). Im vorliegenden Fall ist aus den mit der Verpflichtungserklärung vorgelegten Zahlungsbelegen ersichtlich, daß im Gesamteinkommen der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin von S 13.580,-- nicht nur die Ausgleichszulage von S 5.880,80, sondern auch die Familienbeihilfe von S 5.250,-- und der Kinderabsetzbetrag von

S 1.575,-- enthalten sind. Daraus ergibt sich, daß die die Verpflichtungserklärung abgebende Person nur ein Einkommen in der Höhe des Richtsatzes für die Gewährung einer Ausgleichszulage ("sozialversicherungsrechtliches Existenzminimum") bezieht und überdies für Kinder - für die sie Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezieht - sorgepflichtig ist. Diese Umstände sprechen dafür, daß die die Verpflichtungserklärung abgebende Person nicht in der Lage ist, den Unterhalt der Beschwerdeführerin zu bestreiten. Einen Nachweis dafür, daß ihre Schwiegermutter ungeachtet dessen dennoch in der Lage wäre, für den Unterhalt aufzukommen, hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Die belangte Behörde ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Unterhalt der Beschwerdeführerin auch aufgrund der Verpflichtungserklärung nicht gesichert erscheint.

4. Bei diesem Ergebnis geht der Beschwerdehinweis auf die von der Beschwerdeführerin am 24. März 1992 geschlossene Ehe ins Leere, weil der in § 3 Abs. 1 AufG Ehegatten der dort genannten Personen eingeräumte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur dann gegeben ist, wenn "kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt".

5. Da nach dem Gesagten die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz im Ergebnis zu Recht versagte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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