VwGH 95/16/0051

VwGH95/16/005126.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde der K Österreich registrierte Genossenschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1994, Zl. 7-48 Ko 128/2-1994, betreffend Getränke- und Speiseeisabgabe (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Fohnsdorf), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §201;
BAO §207 Abs1;
BAO §207 Abs2;
LAO Stmk 1963 §153 Abs2;
LAO Stmk 1963 §156 Abs1;
LAO Stmk 1963 §156 Abs2;
BAO §201;
BAO §207 Abs1;
BAO §207 Abs2;
LAO Stmk 1963 §153 Abs2;
LAO Stmk 1963 §156 Abs1;
LAO Stmk 1963 §156 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 30. September 1991 begehrte die Beschwerdeführerin (die in den betreffenden Jahren Getränkesteuererklärungen abgegeben hatte) von der mitbeteiligten Marktgemeinde unter anderem für den Zeitraum vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1988 die Berücksichtigung sogenannter Außerortverkäufe (Außerortverbrauch).

Dieses Anbringen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Fohnsdorf vom 30. Jänner 1992 unter Hinweis auf Art. II § 2 Abs. 3 der FAG-Nov. BGBl. 639/1991 als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin im wesentlichen mit dem Argument, die zitierte Bestimmung sei verfassungswidrig.

Nach einem für die Beschwerdeführerin erfolgreichen Zwischenstreit betreffend die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 3. Mai 1994 die Berufung unter Hinweis auf die schon oben erwähnte Bestimmung der FAG-Nov. 1991 als unbegründet ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung an die belangte Behörde; dies mit dem Argument, die Eingabe vom 30. September 1991 stelle eine nachträgliche Korrektur der vorher erfolgten Selbstbemessung dar, die nicht unter Art. II § 2 Abs. 3 BGBl. 639/1991 falle. Dazu komme, daß die zitierte Bestimmung ausdrücklich auf das FAG 1985 und 1989 Bezug nehme und daher auf den Zeitraum von 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1988 von vornherein nicht anwendbar sei. Überdies sei die zitierte Norm mit den Grundprinzipien des Bundesverfassungsrechts unvereinbar.

Die belangte Behörde gab der Vorstellung mit der Begründung keine Folge, der Antrag vom 30. September 1991 stelle ein Begehren auf Neufestsetzung der Getränkesteuer dar, dem Art. II § 2 Abs. 3 der FAG-Nov. 1991 entgegenstehe. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Antrag auf Berücksichtigung des Außerortverbrauches schon vor dem Inkrafttreten der zitierten FAG-Nov. (28. Dezember 1991) gestellt worden sei. Die Novelle verbiete jedenfalls rückwirkend bis 1. Jänner 1985 eine Neufestsetzung. Dazu komme, daß zur Zeit der Antragstellung (30. September 1991) das Recht, eine Abgabe festzusetzen, jedenfalls für die Jahre 1983 bis 1985 schon verjährt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem "aus §§ 14 Abs. 1 Z. 7, 15 Abs. 3 Z. 2 FAG 1989 ableitbaren Recht, für die im Gemeindegebiet von Fohnsdorf im Zeitraum 1983 bis 1988 erfolgte Abgabe von Getränken und Speiseeis, welche(s) aber nicht im Gemeindegebiet von Fohnsdorf verbraucht wurde(n), nicht Getränke- und Speiseeissteuer entrichten zu müssen" verletzt; weiters in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Abgabenverfahren.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete aber auf die Einbringung einer Gegenschrift; die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem auf den Beschwerdefall noch anwendbaren § 4 Abs. 2 stmk. Getränkeabgabengesetz LGBl. 23/195 idF LGBl. 11/1973 ist die Getränkeabgabe eine Selbstbemessungsabgabe.

§ 153 der stmk. LAO lautet auszugsweise:

"(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt.

(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Mängel behebt."

Gemäß § 156 Abs. 1 und 2 leg. cit. verjährt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, in fünf Jahren.

Der im Verfassungsrang stehende Art. II § 2 Abs. 3 der FAG-Nov. BGBl. 693/1991 lautet:

"(3) Eine Neufestsetzung der Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken gemäß § 14 Abs. 1 Z. 7 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984 oder § 14 Abs. 1 Z. 7 FAG 1989 aufgrund der Unrichtigkeit der Selbstbemessung gemäß den Vorschriften der Landesabgabenordnungen unterbleibt, soweit diese Unrichtigkeit damit begründet wird, daß die Abgabenerklärung auch jenes Speiseeis und jene Getränke erfaßt, die nicht in der Gemeinde verbraucht wurden, in der sie an Letztverbraucher entgeltlich abgegeben wurden."

Insoweit die Beschwerde zunächst verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zuletzt zitierte Gesetzesstelle ins Treffen führt (was den Hauptteil der Beschwerde ausmacht) ist (abgesehen von der von der Beschwerdeschrift selbst angeführten Rechtsprechung des VfGH, und zwar dem Beschluß vom 16. Dezember 1992, B 834/92-8, und dem Erkenntnis VfGH 11829) zur Vermeidung von Wiederholungen, insbesondere auf das in den hg. Erkenntissen vom 22. Februar 1995, Zlen. 93/17/0187, 0201, 94/17/0144 und vom 30. März 1995, Zl. 93/17/0421, jeweils referierte Erkenntnis des VfGH vom 29. September 1993, G 6/93 und Folgezahlen zu verweisen, weshalb der Anregung der Beschwerde, neuerlich an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten, nicht entsprochen wird.

Davon abgesehen wiederholt die Beschwerde lediglich das schon im Verwaltungsverfahren vorgetragene Argument, die in Rede stehende Bestimmung der FAG-Nov. 1991 sei jedenfalls auf den Zeitraum von 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1984 nicht anzuwenden.

Dazu ist der Beschwerdeführerin in erster Linie zu entgegnen, daß einer näheren Prüfung dieser Frage schon der von ihr selbst formulierte Beschwerdepunkt entgegensteht, weil die Beschwerdeführerin ja ausdrücklich nur die Verletzung jener subjektiven Rechte geprüft haben will, die sich aus dem FAG 1989 ableiten lassen. Gerade darauf bezieht sich aber u.a. die von der belangten Behörde angewendete Bestimmung des Art. II § 2 Abs. 3 der FAG-Nov. 1991. Auf die Frage einer Verletzung von Rechten, die sich aus der bis 31. Dezember 1984 geltenden Rechtslage ergeben, ist daher nicht Bedacht zu nehmen, weil der Beschwerdepunkt nach ständiger hg. Judikatur den Rahmen absteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei seiner nachprüfenden Rechtskontrolle gebunden ist (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 242 referierte hg. Judikatur).

Dazu kommt noch, daß überdies der angestrebten Neufestsetzung der Abgaben für die Jahre 1983 und 1984 die gemäß § 156 Abs. 1 und Abs. 2 stmk LAO bereits eingetretene Verjährung entgegensteht (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zlen. 93/17/0187, 0201, 94/17/0144).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen (§ 42 Abs. 1 VwGG), wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die durch die jeweils zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte