Normen
AuslBG §2 Abs4;
AVG §8;
AVG §9;
EGG §1 Z1;
EGG §3 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §51;
AuslBG §2 Abs4;
AVG §8;
AVG §9;
EGG §1 Z1;
EGG §3 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §51;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit Antrag vom 20. Juni 1995 begehrte die - nach den Ausführungen in diesem Antrag - noch nicht ins Firmenbuch eingetragene "I OEG" die Feststellung, daß sämtlichen Gesellschaftern der genannten OEG, und zwar jedem für sich, ein wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zukomme.
Aufgrund der dem Antrag beigelegten Unterlagen wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See vom 7. Juli 1995 gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i. d.g.F., festgestellt, daß für die Gesellschafter der genannten OEG, nämlich die ungarischen Staatsangehörigen IB, AV, ZF und FF Beschäftigungsbewilligungspflicht bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene "I OEG" mit Schriftsatz vom 24. Juli 1995 Berufung. Im Rahmen des Ermittlungsverfahres der belangten Behörde wurde in einer Vorhaltsbeantwortung vom 22. August 1995 u.a. mitgeteilt, daß die "I OEG" ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen habe und auch die Firmenbucheintragung bisher nicht erfolgt sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen, an die "I OEG" gerichteten
Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung vom 24. Juli 1995 keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der "I OEG", aus deren Inhalt sich auch entnehmen läßt, daß diese nach wie vor nicht ins Firmenbuch eingetragen ist.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz des Bundesgesetzes vom 25. April 1990, BGBl. 257, über eingetragene Erwerbsgesellschaften (Erwerbsgesellschaftengesetz - EGG), bestehen Gesellschaften nach § 1 Z. 1 und 2 leg. cit. vor der Eintragung in das Firmenbuch als solche nicht. Die offene Erwerbsgesellschaft (OEG) nach § 1 Z. 1 leg. cit. entsteht somit erst mit ihrer Eintragung. Vor ihrer Eintragung ist die OEG als solche grundsätzlich weder rechts- noch parteifähig, ihr kommt als Vorgesellschaft lediglich der Charakter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu (vgl. Krejci, EGG, 1991, § 3 Rz 11, sowie Bachler, Ausländerbeschäftigung, 1995, S. 106).
Mangels Rechtssubjektivität konnte die "I OEG" schon den Antrag vom 20. Juni 1995 nicht wirksam stellen, und es hätte die Behörde darüber auch nicht meritorisch absprechen dürfen.
Darüber hinaus ist eine nicht existente Partei zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht legitimiert, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen war.
Mangels einer unterlegenen "Partei" im Sinne des § 47 Abs. 1 i.V.m. § 51 VwGG konnte ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde nicht stattfinden (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1973, 1114/73).
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