VwGH 95/09/0242

VwGH95/09/024211.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 31. Mai 1995, GZ. UVS-11/270/11-1995, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der "XY GmbH" mit dem Sitz H.

Aufgrund einer Anzeige gegen ihn erging nach Erhebungen der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 23. Februar 1995 mit folgendem Spruch:

"Sie haben als Arbeitgeber im Rahmen Ihres Unternehmens (Gewerbe: "Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser") mit Sitz in H die sechs ausländischen (polnischen) Arbeitskräfte RG, WR, TK, TJ, HK und AR, seit mind. 2 Wochen bis zum 07.06.1994 auf der Baustelle in S beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten:

Übertretung gemäß §§ 28(1) Zif.1 a und 3(1) Ausländerbeschäftigungsgesetz

Geldstrafe gemäß § 28(1) Zif.1 a 150.000,00 S

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden

Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß 15.000,00 S

§ 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind

10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich

200 Schilling angerechnet)

_____________

Gesamtbetrag 165.000,00 S"

In der Begründung führte die Behörde im wesentlichen aus, die Aussage des Beschäftigten K, wonach die sechs Polen beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen seien, sei völlig glaubwürdig, umso mehr, als er genau die Tätigkeit der Polen angegeben habe. Hingegen sei der Behauptung des Beschwerdeführers, sie nicht beschäftigt zu haben, nicht zu folgen, weil es nicht glaubhaft erscheine, daß die Polen beim Beschwerdeführer wohnen könnten, ohne dafür eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Außerdem sei der Beschwerdeführer schon mehrfach einschlägig "vorbeanstandet".

Zur Strafhöhe sei festzustellen, daß der Beschwerdeführer dreimal wegen desselben Deliktes vorbestraft sei und mehr als drei, nämlich sechs Personen, illegal beschäftigt habe. Der Strafrahmen sei daher S 20.000,-- bis S 240.000,-- je unberechtigt Beschäftigten. Erschwerend sei die "Unbelehrbarkeit" des Beschwerdeführers zu werten, weshalb der Mindeststrafrahmen etwas überschritten worden sei.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 1995 Berufung, in der er ausführte, seit Februar 1994 existiere die Firma M, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, nicht mehr; an ihrer Stelle sei eine GesmbH gegründet worden, der Beschwerdeführer sei nur der Geschäftsführer. Die Herren WR und TJ seien in seinem Unternehmen 1993 kurzzeitig beschäftigt gewesen, seien aber wieder entlassen worden, weil sie über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt hätten. Für diese Beschäftigung sei der Beschwerdeführer bereits bestraft worden. Dasselbe gelte im wesentlichen auch für Herrn TK, den er ebenfalls für drei bis vier Tage 1993 beschäftigt, aber wieder entlassen habe, weil er keine Beschäftigungsbewilligung besessen habe; einen zweiten Herrn R kenne er nicht. Außer Herrn K sei keine der angeführten Personen im Unternehmen beschäftigt gewesen.

Die belangte Behörde führte am 31. Mai 1995 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschuldigte trotz Ladung nicht erschien. Als Zeugen wurden die beiden Revierinspektoren S und E sowie K vernommen.

Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem sie die Berufung als unbegründet abwies, den Spruch jedoch dahingehend abänderte, daß pro beschäftigtem Ausländer eine "Geldstrafe von S 25.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden", verhängt und die Wortfolge "als Arbeitgeber im Rahmen ihres Unternehmens(Gewerbe: "Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser")" durch die Wortfolge "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma XY GmbH" ersetzt wird. Als Kosten des Berufungsverfahrens wurden S 30.000,-- festgesetzt.

In der Begründung stellte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges sowie der angewendeten Rechtsvorschriften folgenden Sachverhalt fest: Der Beschuldigte habe die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses namentlich angeführten sechs polnischen Staatsangehörigen mindestens zwei Wochen bis zum 7. Juni 1994 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma XY GesmbH mit dem Sitz in H auf einer Baustelle in S ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung oder einer Arbeitserlaubnis beschäftigt gehabt. Die genannten Ausländer hätten in diesem Zeitraum am Firmensitz in H gewohnt und seien von dort gemeinsam mit dem ebenfalls beschäftigten (inländischen Arbeitnehmer) K täglich zur Baustelle nach Salzburg gebracht worden. Für ihre Tätigkeit auf der Baustelle hätten sie ein monatliches Entgelt von S 25.000,-- bis S 30.000,-- erhalten, von welchem jeweils S 2.500,-- für die Miete durch den Beschwerdeführer einbehalten worden seien. Die vorangeführte Firma existiere seit 27. Oktober 1993. Seit 30. Oktober 1993 sei der Beschwerdeführer deren handelsrechtlicher Geschäftsführer. Der Beschwerdeführer sei bereits mit Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom l8. Jänner 1994 wegen gleichzeitiger illegaler Beschäftigung von drei ausländischen Arbeitskräften rechtskräftig bestraft worden. Weiters sei er mit Straferkenntnis vom selben Tag wegen gleichzeitiger illegaler Beschäftigung von vier Ausländern rechtskräftig bestraft worden; ebenso mit Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 20. Oktober 1993. Das erstzitierte Straferkenntnis betreffe unter anderem die Ausländer WR und TJ. Diesem Straferkenntnis liege jedoch nicht der gegenständliche Zeitraum zugrunde. Der vorstehende Sachverhalt gründe sich auf nachstehender Beweiswürdigung: Einleitend sei festzuhalten, daß die Ausführungen des Beschwerdeführers in der schriftlich eingebrachten Berufung zu jenen des Zeugen K in kontradiktorischem Widerspruch stünden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Zeuge K sei aufgrund einer "Besachwalterung" nicht in der Lage, eine verwertbare Zeugenaussage zu liefern, sei folgendes entgegenzuhalten: Zum einen habe der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger S unter anderem ausgesagt, der Zeuge K habe anläßlich der Ersteinvernahme unmittelbar nach der Tat einen ganz normalen Eindruck gemacht. Dieser Eindruck des Zeugen K habe sich für alle drei Kammermitglieder in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt, bei welcher auch der Sachwalter des Zeugen anwesend gewesen sei. Dazu komme, daß K während des Tatzeitraumes noch gar nicht "besachwaltert" gewesen sei und erst in der Folge mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hallein vorerst lediglich für den Bereich der Einkommensverwaltung und der Vertretung vor Ämtern und Behörden, Banken und Gläubigern, "besachwaltert" worden sei. Ausgehend von all diesen Umständen habe die belangte Behörde keinerlei Bedenken, den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen K, welcher ebenfalls beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen und täglich mit den betroffenen Ausländern zur genannten Baustelle in Salzburg gebracht worden sei, sohin durchaus zu einer entsprechenden Beurteilung der Sachlage imstande gewesen sei, zu folgen. Dazu komme, daß der Beschwerdeführer dem Zeugen gegenüber selbst geäußert habe, den Ausländern die Miete vom Gehalt abzuziehen, was naturgemäß eine Entgeltzahlung impliziere. Demgegenüber erscheine die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die sechs Polen seien "gute Freunde" des bei ihm wohnhaften K gewesen und hätten ihn über Wochen hindurch ständig besucht, völlig realitätsfremd. Ausgehend von diesem festgestellten Sachverhalt sei in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen worden: Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG sei, wer entgegen dem § 4 (richtig wohl: § 3) einen Ausländer beschäftige, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis S 240.000,-- zu bestrafen. Angesichts der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sei durch die belangte Behörde zweifellos vom Vorliegen eines den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses auszugehen. Zum Vorliegen des objektiven Tatbildes komme in subjektiver Hinsicht vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers, weil er auf Grund diverser Vorverfahren jedenfalls habe wissen müssen, daß eine derartige Vorgangsweise "in höchstem Maße" rechtswidrig sei.

Zur Strafbemessung werde daher folgendes ausgeführt: Ausgehend vom vorangeführten Strafrahmen von S 20.000,- bis S 240.000,-

pro unberechtigt beschäftigten Ausländer könne keine Unangemessenheit der verhängten Strafe erkannt werden und zwar aus folgenden Gründen: Festzuhalten sei, daß der Schutzzweck der übertretenen Norm in der Beeinträchtigung der unmittelbaren Interessen der Arbeitsmarktverwaltung, insbesondere im Zusammenhang mit der Regelung eines geordneten Ablaufes der Ausländerbeschäftigung sowie in einer zweckentsprechenden Überwachung der Schutzinteressen der ausländischen Arbeitnehmer, insbesondere im Zusammenhang mit deren sozialrechtlicher Absicherung, liege. Dieser Schutzzweck sei durch die gegenständliche Tat - gerade aufgrund der langen Zeitdauer - erheblich verletzt worden. Erschwerend komme dazu, daß es sich nicht etwa um ein Versehen handle, bei dem ein Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet und die Beantragung einer Arbeitserlaubnis tatsächlich übersehen worden sei, sondern "um Schwarzarbeit im klassischen Sinn". Auch wenn keine konkret nachteiligen Folgen der gegenständlichen Tat nachweisbar seien, so sei die verhängte Strafe, die im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens liege, angesichts des gravierenden Unrechtsgehaltes jedenfalls angemessen im Sinne des § 19 VStG. Sonstige Erschwerungs- oder Milderungsgründe seien im Verfahren nicht bekannt geworden. Die Spruchkorrekturen seien notwendig und zulässig gewesen. Dabei spiele es insbesondere keine Rolle, daß die nunmehr verhängten Strafen auf die betroffenen unberechtigt beschäftigten Ausländer aufgeteilt worden seien, da jeder Tat für sich im konkreten Fall der gleiche Unrechtsgehalt zukomme. Ebensowenig spiele es eine Rolle, daß der Beschwerdeführer bis dato persönlich verfolgt und bestraft worden sei, während sich der angefochtene Bescheid gegen ihn als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ richte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde. Bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung beträgt der Strafrahmen 20.000 S bis 240.000 S für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer.

Gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

§ 32 Abs. 2 VStG lautet:

"(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat."

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf verletzt, für nicht begangene Verwaltungsübertretungen auch nicht bestraft zu werden.

Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt er vor, beginnend mit den ersten Verfolgungshandlungen gegen ihn bis hin zum erstinstanzlichen Straferkenntnis sei ihm vorgeworfen worden, er hätte "als Arbeitgeber im Rahmen seines Unternehmens" die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen. Erst im angefochtenen Erkenntnis der belangten Behörde sei in der Tatumschreibung die Wortfolge "als Arbeitgeber im Rahmen ihres Unternehmens (Gewerbe: "Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser")" durch die Wortfolge "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma XY GmbH" ersetzt worden. Nach § 31 Abs. 1 VStG sei die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie innerhalb der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen worden sei. Diese Verjährungsfrist betrage im gegenständlichen Fall sechs Monate. Für eine wirksame und die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung sei es erforderlich, daß sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehe. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid spiele es sehr wohl eine Rolle, ob der Beschwerdeführer bis zu diesem Erkenntnis persönlich verfolgt und bestraft worden sei, während sich das angefochtene Erkenntnis gegen ihn als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ richte. Die Beurteilung, in welcher dieser Funktionen eine Bestrafung erfolge, sei vielmehr wesentliches Sachverhaltselement. Eine Verfolgungshandlung, die dieses Sachverhaltselement vernachlässige, könne daher die Verjährung nicht wirksam unterbrechen. Die erste Verfolgungshandlung unter Berücksichtigung dieses Tatbestandselementes sei aber das erheblich länger als sechs Monate nach den ihm vorgeworfenen Taten erlassene Erkenntnis der belangten Behörde.

Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in § 32 Abs. 2 VStG auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodaß sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG beziehen muß. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist es in diesem Stadium des Verfahrens - worauf die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen hat - somit nicht erforderlich, dem Beschuldigten auch vorzuwerfen, die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG verantworten zu müssen, wenn die Tathandlung selbst im Sinne der verletzten Verwaltungsvorschrift - im Beschwerdefall sohin der zur Last gelegten Verstöße gegen das AuslBG - eindeutig individualisiert ist (vgl. dazu näher das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, 86/18/0073 = VwSlg. 12375/A, sowie beispielsweise auch das hg. Erkenntnis vom 30. August 1991, 91/09/0022). Die Rüge des Beschwerdeführers geht daher insoweit ins Leere.

Andere Mängel des angefochtenen Bescheides hat er nicht aufgezeigt und sind dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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