VwGH 95/06/0057

VwGH95/06/005728.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde

1. des Matthäus H und 2. der Romana H, beide in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10. Jänner 1995, Zl. 1/02-34.494/5-1995, betreffend die Ersatzvornahme und Vorschreibung der Vorauszahlung von Kosten einer Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Normen

BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;
BauRallg;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;
VwRallg;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;
BauRallg;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hof bei Salzburg vom 12. Jänner 1993 erging an die Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 3 Baupolizeigesetz der baupolizeiliche Auftrag zur Beseitigung der gesamten auf dem Grundstück Nr. 955/4, KG X, errichteten Bootshalle wegen bescheidwidriger und nicht bewilligter Ausführung. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17. Dezember 1993 wurde den Beschwerdeführern die Ersatzvornahme der im Bescheid vom 12. Jänner 1993 aufgetragenen Maßnahmen unter Fristsetzung angedroht.

Mit Bescheid derselben Behörde vom 2. August 1994 wurde den Beschwerdeführern die Vorauszahlung der Kosten der mit diesem Bescheid gleichzeitig angeordneten Ersatzvornahme aufgrund eines Gutachtens eines bautechnischen Amtssachverständigen betreffend die Kostenschätzung in der Höhe von S 794.160,-- auferlegt.

Die dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II wurde angeordnet, daß die Vorauszahlung bis zum 1. April 1995 bei der Vollstreckungsbehörde erster Instanz zu erlegen sei. Gemäß der hg. Judikatur sei der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme keine Vollstreckungsverfügung. Die Berufung gegen einen solchen Bescheid sei daher nicht auf die Berufungsgründe des § 10 Abs. 2 VVG beschränkt. Es könnten aber Einwendungen gegen den rechtskräftigen Titelbescheid im Berufungsverfahren betreffend einen Kostenvorauszahlungsauftrag nicht mehr vorgebracht werden. Aus den Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen im baupolizeilichen Verfahren ergebe sich, daß eine konsenslose Bauführung vorliege, die nicht nur in wesentlichen Punkten von der ursprünglich erteilten Bewilligung, sondern insgesamt abweiche. Es sei daher nicht zutreffend, daß der Titelbescheid deshalb zu unbestimmt sei, wenn er die Beseitigung der gesamten konsenslos errichteten baulichen Anlage zum Gegenstand habe. Da über das nachträglich eingebrachte Bauansuchen, das geeignet sei, die Vollstreckung zu hemmen, bereits rechtskräftig mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Hof bei Salzburg vom 18. Juni 1993 negativ abgesprochen und diese Entscheidung auch durch die Vorstellungsbehörde bestätigt worden sei, könne dies einer Vollstreckung nicht mehr entgegenstehen. Das Zuschütten der unterirdischen Anlage könne keinesfalls als ein noch zum Ziel führendes Mittel gemäß § 2 Abs. 1 VVG angesehen werden, wenn die bauliche Anlage kubatur- und flächenmäßig derart vergrößert (kubaturmäßig etwa das 3,5-fache, flächenmäßig etwa das Doppelte der ursprünglich genehmigten Anlage) ausgeführt worden sei. Das Zuschütten der Anlage eines "Schwarzbaues" stelle jedenfalls keine ordnungsgemäße bzw. vom Gesetz gebotene Beseitigung dar. Was den Einwand der Unverhältnismäßigkeit des aufgetragenen Kostenvorschusses betreffe, werde insbesondere auf das Schätzgutachten des Amtssachverständigen verwiesen. Das Argument, die Behörde hätte zwei Exekutionstitel über den angeführten Betrag geschaffen, sei unbegründet, weil sich die Prüfungsbefugnis der belangten Behörde im Vollstreckungsverfahren betreffend einen baupolizeilichen Auftrag auf ihren Vollzugsbereich beschränke und es dieser Behörde nicht gestattet sei, in ein anderes Verfahren, im konkreten ein naturschutzrechtliches, einzugreifen. Der Umstand, daß auch von der Naturschutzbehörde die Beseitigung betrieben werde, mache einen baupolizeilichen Auftrag nicht automatisch rechtswidrig.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist. Gemäß § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Die Beschwerdeführer tragen zunächst vor, die Vollstreckung sei im vorliegenden Fall gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig, da der Titelbescheid zu unbestimmt sei. Der Titelbescheid vom 12. Jänner 1993 enthalte den Auftrag "zur Beseitigung der gesamten konsenslos errichteten baulichen Anlage auf Grundstück Nr. 955/4, KG X, wegen bescheidwidriger und nicht bewilligter Ausführungen". Da den Beschwerdeführern mit Bescheid der Gemeinde Hof vom 11. August 1992 die Baubewilligung für die Errichtung einer unterirdischen Bootslageranlage auf dem angeführten Grundstück erteilt und die nunmehr durchgeführte Ausführung in wesentlichen Teilen innerhalb des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes gelegen sei, sich weiters ein nicht unbeträchtlicher Teil des Baukörpers in jenem Bereich befinde, welcher nach den der Bewilligung zugrundeliegenden Plänen für die Bebauung bestimmt gewesen sei, könne der genannte Bescheid nur dahingehend verstanden werden, daß sich dieser Beseitigungsauftrag auf die nicht bewilligungsfähigen Teile des verfahrensgegenständlichen Objektes bezögen. Der Vollstreckungsauftrag sei daher jedenfalls zu unbestimmt, da eine Entfernung des gesamten Objektes betrieben werde.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Der von den Beschwerdeführern selbst zitierte Titelbescheid richtet sich eindeutig auf die "Beseitigung der gesamten konsenslos errichteten baulichen Anlage auf Grundstück 955/4, KG X". Wenn die Beschwerdeführer letztlich mit ihrem Vorbringen zum Ausdruck bringen wollen, daß sie den baupolizeilichen Auftrag, der sich auf die gesamte auf dem angeführten Grundstück befindliche Anlage bezieht, für nicht rechtmäßig erachten, ist auf die hg. Judikatur zu verweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/05/0141), nach der die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr aufgeworfen werden kann.

Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, daß bei der Art und Weise der Ersatzvornahme nicht das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel gemäß § 2 Abs. 1 VVG angeordnet worden sei. Es sei nicht erkennbar und auch nicht begründet worden, warum eine Zuschüttung einer unterirdischen Anlage keine ordnungsgemäße bzw. vom Gesetz gebotene Beseitigung einer baulichen Anlage darstellen würde. Der angefochtene Bescheid leide insofern an einem wesentlichen Verfahrensmangel.

Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend die Auffassung vertreten, daß das Zuschütten einer baulichen Anlage, deren gänzliche Beseitigung in einem baupolizeilichen Auftrag angeordnet wurde, kein Zwangsmittel ist, das im Sinne des § 2 Abs. 1 VVG als zum Ziel führend angesehen werden kann (vgl. im übrigen die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0067, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, das ebenfalls einen Bescheid gemäß § 4 VVG im Zusammenhang mit dem naturschutzrechtlichen Entfernungsauftrag des verfahrensgegenständlichen Bootshauses betroffen hat).

Insoweit die Beschwerdeführer auch in bezug auf die Höhe der Kostenvorschreibung einwenden, die belangte Behörde sei unzulässigerweise von der Entfernung des gesamten Objektes ausgegangen, ist auf die vorgehenden Ausführungen zu verweisen.

Auch der Umstand, daß nach der Anordnung der vorliegenden Ersatzvornahme und Kostenvorschreibung von der belangten Behörde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens betreffend einen naturschutzrechtlichen Entfernungsauftrag mit Bescheid vom 13. Februar 1995 ihrerseits eine Kostenvorschreibung in derselben Höhe für die Beseitigung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes vorgeschrieben wurde, hat auf die Gesetzmäßigkeit der vorliegenden Kostenvorschreibung, der die Anordnung einer Ersatzvornahme aufgrund eines baupolizeilichen Auftrages, also eine andere rechtliche Basis, zugrundeliegt, keine Auswirkung (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0067). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch ausgeführt hat, ist im Hinblick auf idente Exekutionsobjekte zweier Bescheide eine "zweite" Ersatzvornahme nicht denkbar. Der in der Beschwerde geäußerten Befürchtung, im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit beider Bescheide müßten die Beschwerdeführer S 1,588.320,-- erlegen, ist zu erwidern, daß beide - wenngleich auf unterschiedlicher rechtlicher Grundlage beruhende - Bescheide auf die Erbringung ein und derselben Leistung gerichtet wären. Einer "zweiten" Vollstreckung eines Kostenvorauszahlungsauftrages kann der Einwand entgegengehalten werden, diese sei ungesetzlich, weil die Leistung bereits auf Grund des anderen inhaltsgleichen Auftrages erbracht worden sei (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1983, Zl. 83/06/0070).

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet

und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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