VwGH 95/05/0075

VwGH95/05/007523.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des GW in N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Jänner 1995, Zl. UR-451997/2-1994 Zö/Lb, betreffend Kostenvorschreibung für eine Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG in einer Angelegenheit des Abfallwirtschaftsrechtes, zu Recht erkannt:

Normen

VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs2;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs2;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26. April 1993 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, für die im Wege der Ersatzvornahme erfolgende Vollstreckung des durch den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Jänner 1993 ergangenen Auftrages zur Beseitigung gefährlicher Abfälle nach dem Abfallwirtschaftsgesetz die Kosten in der Höhe von S 40 Millionen gegen nachträgliche Verrechnung vorauszuzahlen. Mit dem angeführten Bescheid des Landeshauptmannes sei der Beschwerdeführer dazu verpflichtet worden, die auf den näher angeführten Grundstücken gelagerten Sonderabfälle im Sinne des Sonderabfallgesetzes im Umfang von 25.000 m3 zu beseitigen und auf einer dem Stand der Technik entsprechenden Deponie weitestgehend reaktionsarm zu lagern. Die Kostenvorschreibung sei aufgrund einer Kostenschätzung durch ein Zivilingenieurbüro und eine Begutachtung dieser Kostenschätzung durch einen Sachverständigen für Abfalltechnik erfolgt.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die Fälligkeit für die Vorauszahlung der Kosten mit 28. Februar 1995 eintrete.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 4 VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist. Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen.

Maßgebliche Grundlage des vorliegenden Kostenvorauszahlungsbescheides für eine Ersatzvornahme ist der angeführte Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zlen. 95/05/0309, 0310, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof kommt eine sogenannte ex tunc-Wirkung zu, d.h., derart aufgehobene Bescheide gelten von Beginn an als nicht erlassen. Bei der Überprüfung des vorliegenden, nach dem angeführten aufgehobenen Titelbescheid erlassenen Kostenvorauszahlungsbescheides ist daher davon auszugehen, daß der aufgehobene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Jänner 1993 dem Rechtsbestand im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht angehört hat. Damit ist aber eine maßgebliche Rechtsgrundlage für die vorliegende Kostenvorschreibung weggefallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1965, Slg. Nr. 6693/A). Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des konkret gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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