Normen
AWG 1990 §18 Abs2;
AWG 1990 §18 Abs3;
AWG 1990 §18 Abs4;
AWG 1990 §32 Abs2;
AWG 1990 §32;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GmbHG §18;
GmbHG §25 Abs4;
GmbHG §32;
SAG §1;
SAG §2;
SAG §4 Abs2;
VwRallg;
AWG 1990 §18 Abs2;
AWG 1990 §18 Abs3;
AWG 1990 §18 Abs4;
AWG 1990 §32 Abs2;
AWG 1990 §32;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GmbHG §18;
GmbHG §25 Abs4;
GmbHG §32;
SAG §1;
SAG §2;
SAG §4 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- und dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. Februar 1992 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) bzw. vom 6. März 1992 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) wurde den Beschwerdeführern, die je Hälfte Eigentümer der Grundstücke Nr. 903/1, 903/2 und 934/1, KG K, sind, aufgetragen, die auf den genannten Grundstücken abgelagerten Sonderabfälle und kontaminiertes T-Bachsubstrat auf dem Grundstück Nr. 903/2, KG K, im Umfang von ca. 25.000 m3 bis zum 17. Juli 1992 gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 17, § 18 Abs. 3 und § 42 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990 (im folgenden: AWG), § 1 Abs. 1 Z. 1 und § 2 Sonderabfallgesetz, BGBl. Nr. 186/1983 (im folgenden: SAG) und der Ö-Norm 2100 (Sonderabfallkatalog) zu beseitigen.
Nach den Ausführungen der erstinzstanzlichen Behörde betreibe die G W Ges.m.b.H. im Standort N eine Lederfabrik. Die beim Reinigen der tierischen Rohhaut, bei der Chromgerbung, Spritzerei und Zurichterei anfallenden Abfälle seien seit ca. 1960 bis Ende 1985 auf dem Grundstück Nr. 903/1, auf dem nördlichen Teil des Grundstückes Nr. 903/2 und auf dem westlichen Teil des Grundstückes Nr. 934/1 auf einer Gesamtfläche von ca. 7.200 m2 abgelagert worden. Südlich des Deponiegeländes, unmittelbar an dessen Sohle, fließe der T-Bach. Westlich und nördlich werde die Deponie von einem öffentlichen Gut und südlich vom T-Bach begrenzt. Ca. Ende 1985 sei der Deponiebetrieb nach vorheriger Feststellung der Bewilligungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft als Gewerbebehörde und dem Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde eingestellt worden. Eine auf den Kubikmeter exakte Erfassung der Abfälle sei mangels genauer Kenntnis des Verlaufes des Bodenprofils der Deponiesohle (deren Verlauf sei aufgrund des Umgebungsgeländes abzuschätzen gewesen) und der Menge des Abdeckmaterials nicht feststellbar. Der nördliche Deponierand beginne beim öffentlichen Weg, Grundstück Nr. 1277, und unterscheide sich wegen der Abfallschüttung vom natürlichen Verlauf des die Deponie umgebenden Geländes. Im westlichen, südlichen und östlichen Bereich sei der künstlich angelegte Böschungsverlauf, der durch das Deponieren der Abfälle entstanden sei, deutlich erkennbar, sodaß das Ausmaß der Deponiefläche von ca. 7.600 m2 in der Natur und nach dem Lageplan zweifelsfrei festzustellen gewesen sei. Neueste Erhebungen der Wasserwirtschaft hätten ergeben, daß im nördlichen Bereich der Deponie Auskofferungen stattgefunden hätten und die Schütthöhe der Abfälle zum Teil bis ca. 4,5 m betrage, woraus sich ein abgelagerter Sonderabfall im Ausmaß von ca. 25.000 m3 ergebe.
Für die Deponie sei eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz, der Gewerbeordnung, dem Sonderabfallgesetz, dem Oö. Abfallgesetz und dem Oö. Naturschutzgesetz nicht vorgelegen. Die die Lederfabrik betreibende Gesellschaft sei mehrfach aufgefordert worden, die Bewilligung für diese Deponie zu beantragen. Am 24. Juni 1985 sei durch die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen im Auftrag des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde unter Beiziehung eines biologischen, medizinischen, abfalltechnischen, geologischen und naturschutztechnischen Amtssachverständigen eine Erhebung an Ort und Stelle durchgeführt worden. Auf der Grundlage dieser Erhebungen sei die Betreiberin neuerlich aufgefordert worden, bei der Wasserrechtsbehörde ein Projekt zur Bewilligung der Deponie vorzulegen. In der Folge sei auch die Aufforderung, eine gewerbebehördliche Genehmigung zu beantragen, ergangen. Die Betreiberin der genannten Lederfabrik habe keine derartigen Bewilligungen beantragt.
Der abfalltechnische Sachverständige habe in der Verhandlung vom 24. Juni 1985 ausgeführt, daß es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine Deponie für bestimmte Sonderabfälle handle, die in der derzeitigen Form nicht den heute zu stellenden Anforderungen an eine geordnete Deponie genügen würden. Im wasserrechtlichen Verfahren habe der abfalltechnische Amtssachverständige festgestellt, daß die Schlammdeponie an den Stand der Technik angepaßt und die von der bereits abgelagerten Schlamm-Menge ausgehenden Gefährdungen des Grund- und Oberflächenwassers auf ein Minimum reduziert werden müßten (Sanierung). Der biologische Amtssachverständige habe dargelegt, daß möglichst rasch eine Sanierung der Deponie zu verlangen sei, weil die Kontamination durch Chrom im Sediment des T-Baches als erwiesen anzusehen sei. Der T-Bach sei zur Aufnahme von Sickerwässern, Wässern aus der Deponie, die verunreinigt seien, und Wässern aus den Trockenbeeten keinesfalls geeignet. Es werde daher eine Abdichtung nach dem Stand der Technik mit maximal möglicher Dichtheit zu verlangen sein, sofern der Standort aus technischer Sicht überhaupt als geeignet angesehen werden könne. Die Abdichtung sei gegen den T-Bach und gegen das Grundwasser notwendig. Eine konkrete Vorschreibung aus biologischer Sicht sei beim derzeitigen Stand des vorliegenden Projektes nicht möglich.
Weiters wurde im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt, daß die Beschwerdeführer gemeinsam seit 2. August 1976 aufgrund der Einantwortung jeweils Hälfteeigentümer der Grundstücke Nr. 903/1 (Wald), Nr. 903/2 (landwirtschaftlich genutzt) und Nr. 934/1 (landwirtschaftlich genutzt) geworden seien. Sie hätten sowohl gegenüber der Gewerbe-, Wasserrechts- und Naturschutzbehörde keine Einwände gegen die Abfallablagerung vorgebracht.
Beginnend mit Juli bis August 1990 seien neuerliche, umfangreiche Ermittlungen eingeleitet worden. Aufgrund von im Juli und August 1990 vorgenommenen Ermittlungen im Verfahren sei der abfalltechnische Amtssachverständige (Gutachten vom 13. Dezember 1990) zu dem Ergebnis gekommen, daß aufgrund der Kenntnis der Beschaffenheit der derzeit aus der Deponie austretenden Abwässer eine Reinigung der Deponieabwässer vor deren Einleitung in ein Gewässer unbedingt erforderlich sein werde, möglicherweise auch vor einer Einleitung in eine Kanalisation. Von der Deponie gingen aufgrund der entstehenden Abwasserbeschaffenheit (Sickerwasser) potentielle Gefahren für das Grundwasser, jedenfalls aber aufgrund der Sickerwasseraustritte in den T-Bach konkrete Gefahren für ein Oberflächengewässer aus. Die Sickerwasserbeschaffenheit überschreite sowohl die Grenzwerte für Trinkwasser als auch die Einleitbedingungen in ein Gewässer gemäß den Richtlinien für die Begrenzung von Abwasseremissionen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft.
Der biologische Amtssachverständige sei nach einem Lokalaugenschein am 12. November 1990 und vorliegenden Analyseergebnissen vom 31. Juli und 5. November 1990 im wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, daß eine akute Schädigung der Biozönose aufgrund der vorliegenden, zu wenig intensiven Untersuchungen nicht festgestellt werden könne, jedoch seien Langzeitschäden aufgrund des festgestellten Chroms auf jeden Fall zu erwarten. Es gelange über Detritusfresser bzw. Filtrieren in die Nahrungskette und reichere sich in der Nahrungspyramide an. Daher sei jedenfalls mit den bekannten sublatalen Effekten (Fertilitätsverringerung, höhere Anfälligkeit gegen Parasiten, Verringerung der körpereigenen Abwehrkräfte) zu rechnen.
Der medizinische Sachverständige (Gutachten vom 20. Dezember 1990) habe zusammengefaßt die Auffassung vertreten, daß der Deponiekörper Stoffe enthalte, die eine Verunreinigung von Luft und Wasser verursachen könnten, insbesondere seien Chrom, Schwefelwasserstoff, Salze (erhöhte Leitfähigkeit) und aliphatische Kohlenwasserstoffe nachgewiesen. Deponiegut der gegenständlichen Beschaffenheit werde nach dem Stand der Technik so gelagert, daß anfallende Sickerwässer erfaßt und entsorgt sowie Geruchsbelästigungen vermieden würden. Die Frage, ob durch die Klärschlammdeponie in X eine über das unvermeidbare Ausmaß hinausgehende Verunreinigung der Luft und des Wassers verursacht werden könne, sei daher auch aus medizinischer Sicht eindeutig zu bejahen.
Die Abfälle, die auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken abgelagert worden seien, stammten ausschließlich aus der Betriebsanlage der G.W.Ges.m.b.H. und aus der dort von dieser Gesellschaft seit etwa 1973 betriebenen Abwasserreinigungsanlage. Diese Gesellschaft habe aus Anlaß einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes ausgeführt, daß das Nutzungsverhältnis zugunsten der eingangs angeführten Grundstücke beendet worden sei. Die G.W.Ges.m.b.H. habe sich durch die Beendigung des Nutzungsverhältnisses (Pacht) nicht den Pflichten des AWG entzogen, aber dadurch dokumentiert, daß die Abfälle den Grundeigentümern überlassen worden seien. Diese hätten weder früher noch im gegenständlichen Verfahren einen Einwand erhoben, sodaß daraus die Zustimmung der Grundeigentümer zur Abfallagerung als erwiesen anzunehmen sei. Es seien bisher keine Maßnahmen zur schadlosen Behandlung der Sonderabfälle im Sinne des SAG festzustellen. Es sei daher als erwiesen anzusehen, daß eine schadlose Behandlung dieser Sonderabfälle durch die Eigentümer der gegenständlichen Grundstücke nicht erfolgt sei. Die Nichtdurchführung einer solchen schadlosen Behandlung sei auch aufgrund der im Sommer 1990 durchgeführten Ermittlungen und die angeführten gutächtlichen Äußerungen der Amtssachverständigen für Abfalltechnik, Biologie, Hydrogeologie und Medizin als erwiesen anzusehen, die schlüssig dargelegt hätten, daß eine Behandlung der Abfälle in Form einer Beseitigung notwendig sei.
Die auf der verfahrensgegenständlichen Deponie gelagerten Abfälle seien dort zwischen 1960 bis 1985, somit vor Inkrafttreten des AWG, gelagert worden, weshalb gemäß § 18 Abs. 3 AWG zu beurteilen sei, ob diese abgelagerten beweglichen Sachen als Sonderabfälle im Sinne des SAG einzustufen seien. Nach der Ö-Norm S 2100 "Sonderabfallkatalog" seien Abfälle aus Gerbereien (ohne Gerbstoffabfälle) als Sonderabfall im Sinne des SAG unter die Schlüssel Nr. 14401 (Äschereischlamm) und Nr. 14402 (Gerbereischlamm) eingeordnet. Die Lagerung auf einer Mülldeponie und Müllverbrennung sei nur bedingt geeignet, eine Sonderabfallverbrennung werde als geeignete Entsorgungsmaßnahme angesehen. Die Abfälle seien bei der Reinigung tierischer Rohhaut (Äscherung), bei der Lederherstellung (Chromgerbung), bei der Färbung und Lackierung des Leders (Einsatz von lösemittelhältigen Farb- und Lacksystemen und dgl.) angefallen und ursprünglich direkt eingebracht worden. Nach der Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage, etwa im Jahr 1973, seien die anfallenden Abfälle (z.B. Klärschlamm und dgl.) ebenfalls dort deponiert worden. Aufgrund der vorliegenden Gutachten, der Klärschlammanalyse vom 27. September 1985 und unter Berücksichtigung der Ö-Norm S 2100 seien die Abfälle zweifelsfrei als Sonderabfälle einzuordnen. Die G.W.Ges.m.b.H. als Deponiebetreiberin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) habe zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit und der Funktionsfähigkeit der betrieblichen Anlagen ein Nutzungsverhältnis für die gegenständlichen Grundstücke mit den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer an den genannten Grundstücken "zumindest in konkludenter und faktischer Weise" hergestellt, das die Beschwerdeführer als nunmehrige Eigentümer aufrechterhalten hätten. Diese Vereinbarung (Pacht oder ähnlich) sei erforderlich gewesen, um sich der beim Betrieb der Lederfabrik anfallenden Abfälle entledigen zu können. Die Entledigungsabsicht gemäß § 2 SAG liege somit auch vor. Es liege auch - wie die im Verfahren erstatteten Gutachten zeigten - ein öffentliches Interesse gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 6 SAG an der Erfassung und Beseitigung der Sonderabfälle vor. Die verfahrensgegenständlichen Abfälle seien somit Sonderabfall im Sinne des SAG.
Seit dem Inkrafttreten des AWG sei der Liegenschaftseigentümer gemäß § 18 Abs. 3 AWG verpflichtet, für die schadlose Behandlung von Sonderabfällen gemäß §§ 1 und 2 des Sonderabfallgesetzes zu sorgen, die vor Inkrafttreten des AWG zurückgelassen worden seien, soweit der Abfallbesitzer die Liegenschaft mit Zustimmung ihres Eigentümers oder dessen Rechtsvorgängers zur Sammlung oder Lagerung von Sonderabfällen genutzt habe. Dieser Verpflichtung hätten die Beschwerdeführer nicht entsprochen. Die Beschwerdeführer hätten - wie dargelegt - der Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zugunsten des Unternehmens G.W.Ges.m.b.H. zum Zweck der Deponierung von Sonderabfällen zugestimmt. Es wäre auch unglaubwürdig, wenn die genannte Gesellschaft von einer Beendigung des Nutzungsverhältnisses im Zuge einer Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts spreche und der Eigentümer gegenüber der Behörde seit Beendigung der Deponietätigkeit und auch in diesem Verfahren keinen Widerspruch bei der Behörde angemeldet habe. Es sei daher die Zustimmung der Beschwerdeführer als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zur Lagerung der Sonderabfälle und somit auch die Pflicht zur Behandlung derselben als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 18 Abs. 3 AWG sei der Eigentümer kumulativ neben dem zurücklassenden Abfallbesitzer zur schadlosen Behandlung der Sonderabfälle verpflichtet. Als einzige schadlose Behandlungsmaßnahme sei in den im Verfahren erstatteten Gutachten die Beseitigung auf eine dem derzeitigen Stand der Technik entsprechende Deponie angesehen worden.
Die gegen die erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Berufungen wurden mit den angefochtenen Bescheiden mit - Ausnahme der Änderung der vorgeschriebenen Frist - als unbegründet abgewiesen. Nach einem Verweis in beiden angefochtenen Bescheiden auf die Begründung der erstinstanzlichen Bescheide wurde dem Erstbeschwerdeführer insbesondere entgegengehalten, es sei unbestritten, daß für die verfahrensgegenständliche Deponie nie eine Bewilligung vorgelegen sei. Es sei daher das AWG auch auf die vorliegende Deponie anzuwenden. Daran könne auch das Vorliegen eines rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrages nichts ändern. Weiters sei, auch wenn man das vom Erstbeschwerdeführer wegen Befangenheit der in erster Instanz tätig gewordenen Organe angezweifelte Gedächtnisprotokoll nicht heranziehe, die Aufforderung gegenüber der Deponiebetreiberin, eine Genehmigung gemäß der Gewerbeordnung und dem Sonderabfallgesetz zu beantragen, aktenkundig. Im übrigen sei die geltend gemachte Befangenheit der Organe der Behörde der ersten Instanz überhaupt nicht begründet. Das erwähnte Verwaltungsstrafverfahren sei für die Entscheidung nicht maßgeblich gewesen. Einem schlüssigen Gutachten eines Amtssachverständigen müsse mit einem gleichwertiges Gutachten eines Sachverständigen entgegengetreten werden. Der medizinische Sachverständige habe sich zulässigerweise auf die Befundaufnahmen anderer Sachverständiger gestützt. Der Umstand, daß der Erstbeschwerdeführer lange nach Beginn des Betriebes der Deponie Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke geworden sei und das AWG erst Jahre nach Schließung der Deponie in Kraft getreten sei, bewirke nicht, daß dieses Gesetz nicht anwendbar sei. § 18 Abs. 3 AWG stelle gerade auf vor dem Inkrafttreten des AWG zurückgelassene Sonderabfälle im Sinne des SAG ab und verpflichte den Eigentümer zur schadlosen Beseitigung von Sonderabfällen, sofern die Nutzung der Liegenschaft mit Zustimmung des Eigentümers oder des Rechtsvorgängers erfolgt sei. Es lägen im vorliegenden Fall sämtliche Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 AWG vor. Unzutreffend sei auch im Lichte des § 32 Abs. 1 AWG die behauptete Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde.
Gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer wurde insbesondere zu dem Einwand, er habe die in Rede stehenden Liegenschaften im Erbwege erworben und der G.W.Ges.m.b.H. zur Verfügung gestellt vorgefunden und keinerlei Einfluß auf die Liegenschaft genommen, festgestellt, dies könne ihn von seiner Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 3 AWG nicht entbinden. Zur Voraussetzung der Zustimmung des Zweitbeschwerdeführers zur Ablagerung von Sonderabfällen sei festzuhalten, daß dieser im Jahr 1976 die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Erbwege erworben habe. Der Deponiebetrieb der Lederfabrik sei erst im Jahr 1985 eingestellt worden, wodurch sich ein Zeitraum von neun Jahren ergebe, in denen der Zweitbeschwerdeführer als Grundeigentümer nichts unternommen habe, um für die schadlose Behandlung dieser Sonderabfälle zu sorgen. Dieser Umstand reiche aus, um anzunehmen, daß die Ablagerung der Abfälle mit Zustimmung des Zweitbeschwerdeführers erfolgt sei. Es lägen somit sämtliche Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 AWG vor, sodaß die Beseitigung der Sonderabfälle mit Recht aufgetragen worden sei. Weiters sei es nicht unzulässig, neben einem rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag einen Behandlungsauftrag gemäß § 32 Abs. 1 AWG anzuordnen.
In den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Nichtbeseitigung von Abfällen gemäß § 17, § 18 Abs.3, § 32 und § 42 AWG und § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 SAG verletzt.
Die belangte Behörde hat in beiden Beschwerdeverfahren eine Gegenschrift erstattet, die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 20. Dezember 1994, A 26/94-1, A 27/94-1 beantragt, § 18 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof führte für diesen Gesetzesprüfungsantrag gleichheitsrechtliche Bedenken (Art. 7 B-VG) und Bedenken im Lichte des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentumes (Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP MRK) ins Treffen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1995, G 18/95-8, wurde dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes keine Folge gegeben. Der im vorliegenden Falle präjudizielle § 18 Abs. 3 AWG wurde als verfassungsmäßig erkannt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
§ 18 Abs. 3 und § 32 Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990 (im folgenden: AWG) lauten:
"§ 18
(1) ......
(2) Nach Maßgabe des § 32 hat der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück gefährliche Abfälle und Altöle widerrechtlich zurückgelassen wurden, diese, wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat, auf seine Kosten gemäß § 17 zu entsorgen. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.
(3) Der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück Sonderabfälle gemäß §§ 1 und 2 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zurückgelassen wurden, hat - soweit der Abfallbesitzer die Liegenschaft mit Zustimmung ihres Eigentümers oder dessen Rechtsvorgänger zur Sammlung oder Lagerung von Sonderabfällen nutzte - für die schadlose Behandlung dieser Sonderabfälle zu sorgen."
"§ 32.
(1) Werden Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Amtsplatz des Zollamtes.
(2) Ist der gemäß Abs. 1 Verpflichtete nicht feststellbar, zur Entsorgung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen dazu nicht verhalten werden, so ist der Auftrag unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 und 4 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die im Abs. 1 genannten Abfälle befinden, zu erteilen; dessen Ersatzansprüche gegen den gemäß Abs. 1 Verpflichteten bleiben unberührt."
Das Sonderabfallgesetz, BGBl. Nr. 186/1983, welches gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 AWG mit dem Inkrafttreten des AWG (grundsätzlich 1. Juli 1990) außer Kraft trat, regelte gemäß § 1 Abs. 1 Maßnahmen zur Erfassung und Beseitigung von Sonderabfällen, die u.a. durch folgende Tätigkeiten anfallen:
- Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973 unterliegen, und den Betrieb von Anlagen, die den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 über die Betriebsanlagen unterliegen;
- den Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen
(§§ 32 ff Wasserrechtsgesetz 1959), soweit dabei Abfälle anfallen und diese nicht im Rahmen derselben schadlos beseitigt werden.
SONDERABFÄLLE im Sinne des § 2 Abs. 1 SAG sind bewegliche Sachen,
a) deren sich eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts entledigen will, oder entledigt hat oder
- b) deren Erfassung und Beseitigung im öffentlichen Interesse (§ 5 Abs. 1 und 2) erforderlich ist,
soweit deren schadlose Beseitigung (§ 5 Abs. 3) gemeinsam mit Hausmüll wegen ihrer Beschaffenheit oder Menge nicht oder erst nach spezieller Aufbereitung möglich ist.
Die Beseitigung von Sonderabfällen im Sinne des SAG umfaßt insbesondere deren Verwertung, Ablagerung oder sonstige Behandlung (§ 2 Abs. 2 SAG).
Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, daß § 18 AWG in erster Linie immer den Verursacher zur Entsorgung der Abfälle oder Altöle verpflichte. Nur für den Fall, daß dieser nicht feststellbar, zur Entsorgung rechtlich nicht imstande oder aus sonstigen Gründen dazu nicht verhalten werden könne, sei der Liegenschaftseigentümer unter den Voraussetzungen des AWG heranzuziehen. Es sei daher zunächst die Abfallbesitzerin, die der Behörde bekannt sei, in Anspruch zu nehmen. Der Beseitigungsauftrag sei daher rechtswidrig.
Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Während sich aus § 32 Abs. 2 AWG ergibt, daß in den Fällen des § 18 Abs. 2 und 4 AWG zunächst der Abfallbesitzer gemäß § 32 Abs. 1 AWG in Anspruch zu nehmen ist, und somit eine subsidiäre "Haftung" des Liegenschaftseigentümers für zurückgelassene gefährliche Abfälle normiert wird, besteht eine solche Anordnung im Hinblick auf die gemäß § 18 Abs. 3 AWG verpflichteten Liegenschaftseigentümer, wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer, nicht. Daraus ergibt sich, daß die im § 18 Abs. 3 AWG genannten Liegenschaftseigentümer hinsichtlich der dort angeführten Sonderabfälle gemäß §§ 1 und 2 SAG, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf einem Grundstück zurückgelassen wurden, primär verpflichtet werden können, für die schadlose Behandlung dieser Sonderabfälle zu sorgen. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis u.a. zum Ausdruck gebracht, daß die unterschiedliche Inanspruchnahme von Liegenschaftseigentümern gemäß § 18 Abs. 2 AWG für Abfall, der ab Inkrafttreten des AWG auf Grundstücken zurückgelassen wird, und § 18 Abs. 3 AWG für vor Inkrafttreten des AWG zurückgelassene Sonderabfälle - insbesondere die primäre Haftung des Liegenschaftseigentümers gemäß § 18 Abs. 3 - nicht gleichheitswidrig, sondern sachlich gerechtfertigt sei. Der Verfassungsgerichtshof hielt es insbesondere für zulässig, die Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentümers, wie sie gemäß dem SAG vor Inkrafttreten des AWG vorgesehen war, unverändert in das nunmehr durch § 18 Abs. 2 AWG in Verbindung mit § 32 AWG in bezug auf die Inanspruchnahme von Liegenschaftseigentümern für nach Inkrafttreten des AWG zurückgelassenen Abfall geschaffene System überzuführen. Der Liegenschaftseigentümer, der während der Geltung des Sonderabfallgesetzes die Zustimmung zur Ablagerung von Sonderabfall auf seinem Grundstück (im Regelfall wohl gegen eine wirtschaftliche Gegenleistung des Abfallbesitzers) erteilt hat, hat damit gerechnet oder rechnen müssen, daß ihn die primäre Entsorgungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 SAG treffe, die § 18 Abs. 3 AWG für die während der Geltung des Sonderabfallgesetzes zurückgelassenen Abfälle perpetuiere.
Der Erstbeschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er meint, § 32 Abs. 1 AWG erfasse nur Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen. Es wird in diesem Zusammenhang gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die vom Verwaltungsgerichtshof dazu bereits ergangenen einschlägigen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 93/05/0058, verwiesen.
Sofern sich die Beschwerdeführer bei der Frage, ob die Behörde zu Recht das Vorliegen von Sonderabfällen angenommen hat, auf im Jahre 1989 genommene Erdproben beziehen, die als den "Emissionsrichtlinien für die Einleitung in ein Gewässer" entsprechend angesehen worden seien, genügt es, ihnen entgegenzuhalten, daß sich die Annahme der belangten Behörde, es lägen Sonderabfälle vor, auf Ermittlungen von Sachverständigen vom Juli/August 1990, die im Rahmen der Wiedergabe der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides im wesentlichen dargestellt wurden, gründete. Diese Ermittlungsergebnisse aus dem Jahre 1990 werden in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Sonderabfälle im Sinne des SAG sind u.a. gemäß dessen § 2 Abs. 1 lit. b) bewegliche Sachen, deren Erfassung und Beseitigung im öffentlichen Interesse (§ 5 Abs. 1 und 2) erforderlich ist, soweit deren schadlose Beseitigung (§ 5 Abs. 3) gemeinsam mit Hausmüll wegen ihrer Beschaffenheit oder Menge nicht oder erst nach spezieller Aufbereitung möglich ist. Gemäß der Ö-Norm S 2100 sind Abfälle aus Gerbereien (ohne Gerbstoffabfälle) als Sonderabfall im Sinne des SAG unter die Schlüssel Nr. 14401 (Äschereischlamm) und Nr. 14402 (Gerbereischlamm) eingeordnet worden. Die vorliegenden Abfälle sind - gleichfalls unbestritten - aus einer Tätigkeit bzw. aus einem Betrieb, die der Gewerbeordnung unterliegen, entstanden. Die Erfassung und Beseitigung dieser Abfälle liegt - wie dies in den teilweise wiedergegebenen Gutachten des Verfahrens festgestellt wurde - im öffentlichen Interesse. Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 SAG durften Sonderabfälle nicht die Gesundheit von Menschen gefährden und keine unzumutbaren Belästigungen bewirken. Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 SAG durften weiters keine vermeidbaren Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden.
Aufgrund der nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten war im Verfahren ausreichend dargetan worden, daß die Erfassung und Beseitigung der Abfälle im Sinne des § 1 SAG im öffentlichen Interesse gemäß § 5 Abs. 1 und 2 SAG erforderlich gewesen sei und die Abfälle somit Sonderabfälle darstellten. Allerdings muß in diesem Zusammenhang festgestellt werden, daß die belangte Behörde im Hinblick auf sämliche von 1960 bis 1985 angefallenen Sonderabfälle eine Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Beseitigung dieser Sonderabfälle ausgesprochen hat. § 18 Abs. 3 AWG bezieht sich auf Sonderabfälle gemäß §§ 1, 2 SAG und führt die in § 4 Abs. 2 SAG vorgesehene primäre Entsorgungsverpflichtung des Liegenschaftseigentümers in das System des AWG über.
§ 4 Abs. 2 SAG sah vor, daß der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück Sonderabfälle zurückgelassen wurden, - soweit der Sonderabfallbesitzer die Liegenschaft mit Zustimmung ihres Eigentümers oder dessen Rechtsvorgänger zur Sammlung oder Lagerung von Sonderabfällen nutzte - für die schadlose Beseitigung dieser Sonderabfälle zu sorgen hat. Diese Bestimmung kann die Entsorgungsverpflichtung des Eigentümers für zurückgelassene Sonderabfälle nur für solche Sonderabfälle begründet haben, die im Geltungszeitraum des SAG (also ab 1. Jänner 1984) zurückgelassen wurden (vgl. in diesem Sinne auch Thienel, Unmittelbare Abfallentsorgungspflicht des Grundeigentümers? WBl. 1992, 245 ff, insb. 253). Wie auch der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis feststellt, ist die unterschiedliche Regelung von § 18 Abs. 3 zu Abs. 2 AWG darin sachlich gerechtfertigt, daß die in § 4 Abs. 2 SAG WÄHREND DER GELTUNG DES SAG für Sonderabfälle bereits so vorgesehen gewesene Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentümers ins AWG unverändert übernommen wurde. Der Grundstückseigentümer konnte im Sinne der Argumentation des Verfassungsgerichtshofes auch nur im Geltungszeitraum des SAG mit der primären Entsorgungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 SAG rechnen oder hätte zumindest damit rechnen müssen, sofern er oder sein Rechtsvorgänger der in § 4 Abs. 2 SAG genannten Nutzung des Grundstückes zugestimmt hat. Es stellt sich somit als inhaltlich rechtswidrig dar, wenn die belangte Behörde die Beschwerdeführer offensichtlich auch im Hinblick auf vor dem Inkrafttreten des SAG auf der verfahrensgegenständlichen Deponie angefallene "Sonderabfälle" zur Beseitigung verpflichtet hat. Es fehlen aufgrund der Rechtsauffassung der belangten Behörde diesbezüglich jegliche Ermittlungen, in welchem Ausmaß Sonderabfälle ab dem 1. Jänner 1984 auf der Deponie angefallen sind.
Weiters machen die Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht aus dem Umstand, daß sie auf die Bescheide, die die Deponiebetreibung gestattet hätten, vertraut und daher dem Deponiebetreiber die Ablagerung nicht untersagt hätten, abgeleitet, sie hätten gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 3 AWG verstoßen. Dieses Vorbringen richtet sich offensichtlich dagegen, daß sich die belangte Behörde allein darauf gestützt hat, daß die Beschwerdeführer von dem Zeitpunkt an, in dem sie die verfahrensgegenständlichen Grundstücke geerbt hatten (im Jahre 1976) bis zum Jahre 1985 nichts unternommen haben, um für die schadlose Behandlung dieser Sonderabfälle zu sorgen. Dieser Umstand reichte nach Auffassung der belangten Behörde aus, vom Vorliegen der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zur Nutzung der Liegenschaft für die Sammlung oder Lagerung von Sonderabfällen auszugehen.
Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Da der Geltungsbereich des § 4 Abs. 2 SAG, der Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 3 AWG, erst mit dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke waren, war im vorliegenden Fall maßgeblich, ob die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Zustimmung der Beschwerdeführer zur Nutzung der Liegenschaft zur Ablagerung der in den Jahren 1984 und 1985 angefallenen Sonderabfälle im Sinne des § 18 Abs. 3 AWG ausgegangen ist. Nach dem Handelsregister, Jupiterverlag, Stand 2. März 1983, 11. Jänner 1984 und 18. Dezember 1985, waren die beiden Beschwerdeführer Geschäftsführer des Abfallbesitzers, der G W Ges.m.b.H. Wenn diese Gesellschaft auf Grundstücken eine Deponie in bezug auf Abfälle einer Lederfabrik betreibt, deren beschwerdeführende Geschäftsführer die Eigentümer dieser Grundstücke sind, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß die Beschwerdeführer dieser Nutzung ihrer Grundstücke zugestimmt haben. Der Umstand, daß sich die belangte Behörde nur darauf berufen hat, daß von den Beschwerdeführern neun Jahre lang nicht für die schadlose Beseitigung der Sonderabfälle vorgesorgt worden sei, kann daran nichts ändern.
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
- b) deren Erfassung und Beseitigung im öffentlichen Interesse (§ 5 Abs. 1 und 2) erforderlich ist,
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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