VwGH 95/02/0508

VwGH95/02/05082.8.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des A in R, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen die in einer Ausfertigung zusammengefaßten Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung und des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. September 1995, Zl. VerkR-391.377/15-1995-Kof, betreffend Feststellung der Rechtswirksamkeit von Zustellungen in Angelegenheiten der StVO 1960, des KFG 1967 sowie der KDV 1967, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
VStG §31 Abs3;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §52 Abs1;
ZustG §13 Abs1;
AVG §56;
VStG §31 Abs3;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §52 Abs1;
ZustG §13 Abs1;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden, soweit sie Übertretungen der StVO 1960, des KFG 1967 sowie der KDV 1967 betreffen, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Sachverhalt genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 95/11/0365, zu verweisen, welches denselben angefochtenen Bescheid - soweit es sich um Zustellungen von Bescheiden in Administrativverfahren nach dem KFG handelte - betrifft.

Soweit dieser Bescheid Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem KFG sowie der KDV betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof (durch den nach seiner Geschäftsverteilung insoweit zuständigen Senat) erwogen:

Hiezu genügt es hinsichtlich der Entscheidungsgründe zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1996, Zl. 95/10/0255, denselben Beschwerdeführer betreffend, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu verweisen.

Zusätzlich ist auszuführen, daß die Frage des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der begehrten Feststellung nicht anders zu beantworten ist, wenn davon ausgegangen wird, daß die Geldstrafen oder ein Teil derselben noch nicht entrichtet ist (oder wäre). Nach § 31 Abs. 3 zweiter Satz VStG darf nämlich eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind, was im Beschwerdefall hinsichtlich des zeitlichen Moments auch nach dem Beschwerdevorbringen zutrifft. Es könnte somit nicht davon ausgegangen werden, daß die begehrte Feststellung zur Abwendung einer konkreten Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers erforderlich wäre. Die Strafe könnte nämlich im Hinblick auf die eingetretene Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollstreckt werden, zumal auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, daß die Vollstreckungsverjährung wegen tatsächlichen Vollzuges innerhalb der Verjährungsfrist nicht mehr eintreten konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 1950, Slg. Nr. 1809/A).

Der angefochtene Bescheid war daher im bezeichneten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, wozu bemerkt wird, daß die Verpflichtung des Bundes zum Kostenersatz Gegenstand des zitierten hg. Erkenntnisses vom 23. April 1996, Zl. 95/11/0365, war. In diesem Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer bereits der Ersatz von Bundesstempeln für die in einer Beschwerde erfolgte Anfechtung mehrerer Verwaltungsakte (vgl. § 52 Abs. 1 VwGG) zugesprochen. Es kommt daher lediglich der Zuspruch eines weiteren Schriftsatzaufwandes (zu Lasten des Landes Oberösterreich), nicht jedoch des Ersatzes von Bundesstempeln in Betracht.

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