Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 1995 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 19. August 1994 um 20.25 Uhr an einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Beschwerdefall allein die Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat trotz des von ihm im Verwaltungsverfahren behaupteten "Nachtrunkes" begangen hat. Dies konnte die belangte Behörde nach Ansicht des Gerichtshofes im Ergebnis schon aus folgenden Gründen bejahen:
In der Begründung hat die belangte Behörde als erwiesen angenommen, die Angabe des Beschwerdeführers, er habe dem einschreitenden Gendarmeriebeamten zwar nicht vor der Aufforderung zum Alkotest, jedoch danach gesagt, daß er in seinem Haus mit einer anderen (namentlich genannten) Person noch einen Cognac getrunken habe, sei nicht glaubwürdig, zumal sich der Gendarmeriebeamte sicherlich noch daran erinnern hätte können. Beide einschreitenden Gendarmeriebeamten hätten schon im erstinstanzlichen Verfahren als Zeugen übereinstimmend ausgesagt, daß der Beschwerdeführer ihnen gegenüber "damals" (gemeint: bei der Amtshandlung) nicht angegeben habe, er habe zu Hause noch Cognac getrunken. Auch die Aussage des Gendarmeriebeamten A. im erstinstanzlichen Verfahren, der Beschwerdeführer habe, nachdem ihm die folgende Alkoholuntersuchung bekanntgegeben worden sei, unter anderem gesagt, daß "vielleicht gar nicht er zum Zeitpunkt der Übertretung gefahren" sei, spreche gegen die Tatsache, daß der Beschwerdeführer damals von einem Nachtrunk gesprochen habe; in diesem Fall hätte er nämlich dem Ergebnis der Alkoholuntersuchung mit mehr Gelassenheit begegnen können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/02/0289, unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur darauf verwiesen, im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes sei dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt habe; in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes sei davon auszugehen, daß auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen werde.
In der vorliegenden Beschwerde wird der zitierten Feststellung der belangten Behörde, es sei als erwiesen anzunehmen, daß sich der Beschwerdeführer anläßlich der in Rede stehenden Amtshandlung nicht auf einen Nachtrunk berufen habe, nicht entgegengetreten. Damit ist das Ergebnis der Beweiswürdigung der belangten Behörde (vgl. zum diesbezüglichen Überprüfungsrahmen durch den Verwaltungsgerichtshof das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053), womit sie der Behauptung eines Nachtrunkes durch den Beschwerdeführer keinen Glauben schenkte, schon aus diesem Grund unbedenklich und erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie das diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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