Normen
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Mai 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der "Jugoslawischen Föderation", der am 4. Dezember 1993 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 9. Dezember 1993 den Asylantrag gestellt hat - gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Februar 1994, mit welchem der Asylantrag abgewiesen worden war, abgewiesen, da der Beschwerdeführer bereits in der Slowakischen Republik gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vor Verfolgung sicher gewesen sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94 - mit der Maßgabe, daß sie auch in Ansehung des bereits von der Erstbehörde herangezogenen Ausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 hinsichtlich der Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers in der Slowakischen Republik zutreffen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/01/0610, zugrundelag. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Schon aus den dort dargelegten Erwägungen mußte auch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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