Normen
GrEStG 1987 §5;
HGB §142;
UmgrStG 1991 §22 Abs4;
GrEStG 1987 §5;
HGB §142;
UmgrStG 1991 §22 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
H. B., der Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin schloß mit der Beschwerdeführerin am 2. Juni 1993 einen Sacheinlagevertrag in Entsprechung und unter Anwendung der Begünstigungen des Art. III des Umgründungssteuergesetzes (BGBl. Nr. 699/1991; im folgenden: UmgrStG).
Danach brachte H. B. seinen (95 %) Mitunternehmeranteil (Kommanditanteil) an der H. B. Gesellschaft & Co (im folgenden: KG) in die Beschwerdeführerin ein. Infolge seines Ausscheidens fiel das Vermögen der KG im Wege der Anwachsung (§ 142 HGB) auf den einzigen verbliebenen Gesellschafter, die Beschwerdeführerin. Die KG wurde durch diese Einbringung ohne Liquidierung aufgelöst; die Einbringung erfolgte unter Zugrundelegung der Einbringungsbilanz als Sacheinlage ohne Gewährung einer Gegenleistung. Da H. B. zu 100 % an der Beschwerdeführerin beteiligt ist, verzichtete er auf Abfindungsansprüche.
Mit Schreiben vom 3. August 1993 teilte die Steuerberatungsgesellschaft der Beschwerdeführerin dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz (im folgenden: Finanzamt) gemäß § 12 Abs. 1 UmgrStG mit, daß ein positiver Verkehrswert des einzubringenden Vermögens gegeben sei. Weiters wurde mitgeteilt, daß zum Vermögen der KG ein Baurecht des Magistrates Linz, EZ ..., Grundstück ..., mit einem zuletzt festgestellten Einheitswert von S 4,719.000,-- gehöre. In der daraufhin erstatteten Abgabenerklärung bezüglich des Erwerbsvorganges von der KG als Veräußerin an die Beschwerdeführerin als Erwerberin aufgrund des gegenständlichen Sacheinlagevertrages wurde keine Gegenleistung angegeben.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 1993 setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer mit 3,5 % vom doppelten Einheitswert fest.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, im Falle der Übernahme gemäß § 142 HGB sei die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen; der Wert der Gegenleistung bemesse sich dabei nach dem Wert der Abfindung des auscheidenden Gesellschafters zuzüglich des Wertes der Gesellschaftsschulden und des untergehenden Kapitalkontos der Komplementärgesellschaft. Die Gegenleistung betrage S 4,333,420,--.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung führte die Beschwerdeführerin in Vorlageantrag aus, es entspreche keinesfalls dem Willen des Gesetzgebers, daß durch den Ansatz des zweifachen Einheitswertes eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage erfolgen solle, wenn - wie im gegenständlichen Falle - die Bemessungsgrundlage nach den allgemeinen Bestimmungen des GrEStG, also nach dem Wert der Gegenleistung, eine niedrigere Steuerbelastung bewirke.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. § 22 Abs. 4 UmgrStG ordne als lex specialis zwingend an, daß die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen sei, wenn aufgrund einer Einbringung nach § 12 UmgrStG Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 GrEStG 1987 verwirklicht würden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren gesetzlich gewährleisteten Recht auf Festsetzung der Grunderwerbssteuer für den Sacheinlagevertrag in Höhe von S 151.670 - sowie in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf richtige Anwendung des GrEStG, des UmgrStG und der BAO verletzt. Sie begehrt Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten
und die Gegenschrift der belangten Behörde vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend zu Recht davon aus, daß der gegenständliche Sacheinlagevertrag dem Art. III des UmgrStG zu unterstellen sei. § 22 leg. cit regelt die sonstigen Rechtsfolgen einer solchen Vereinbarung; gemäß Abs. 4 ist, wenn aufgrund einer Einbringung nach § 12 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 GrEStG verwirklicht werden, die Grunderwerbsteuer vom zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem (auch von der belangten Behörde in der Gegenschrift zitierten) Erkenntnis vom 19. Jänner 1994, Zl. 93/16/0147, mit dem Verhältnis dieser Bestimmung zu den Bemessungsgrundlagen der Grunderwerbsteuer nach dem § 4 ff GrEStG befaßt und nach eingehender Begründung ausgeführt, daß aufgrund des Charakters des § 22 Abs. 4 UmgrStG als einer lex specialis bei allen Einbringungsvorgängen nach § 12 leg. cit, die einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 oder 2 GrEStG verwirklichten, kraft gesetzlicher Anordnung die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen ist. Insbesondere wurde betont, daß das Gesetz nicht zwischen Einbringungen mit oder ohne Gegenleistungen differenziere.
Aman hat sich in seinem Aufsatz "Grunderwerbsteuer bei Einlagen und Umgründungen ohne Gegenleistungen in- und außerhalb des UmgrStG", ÖStZ. 1994, 348 mit dem genannten Erkenntnis (und mit Fehlzitierungen, denen offenbar auch die Beschwerdeführerin unterliegt), auseinandergesetzt und klargelegt, daß bei sämtlichen Umgründungen nach dem UmgrStG, welche einer gesonderten Grunderwerbsteuerbestimmung unterliegen, die Grunderwerbssteuer vom zweifachen Einheitswert des übergehenden Grundvermögens zu berechnen ist, und zwar unabhängig davon, ob eine Gegenleistung gewährt wird oder nicht.
Erwägungen, ob der Gesetzgeber durch die Festlegung des doppelten Einheitswertes als Bemessungsgrundlage eine Entlastung im Bereich der Grunderwerbsteuer herbeiführen wollte, können nicht dazu führen, daß contra legem doch wieder die Gegenleistung heranzuziehen sei, wozu kommt, daß gemäß Punkt III Abs. 2 des gegenständlichen Vertrages die Einbringung OHNE GEGENLEISTUNG erfolgte. Es wäre allein Sache des Gesetzgebers gewesen, positiv eine Wahlmöglichkeit zwischen Gegenleistung oder doppeltem Einheitswert anzuordnen. Da § 22 Abs. 4 UmgrStG in allen Einbringungsfällen nach dem UmgrStG gilt, findet diese Bestimmung auch im Falle der einbringungsbedingten Übertragung von Grundstücken bei einer Einbringung durch Anwachsung gemäß § 142 HGB Anwendung (Wundsam-Zöchling-Huber-Kuhn, Handkommentar zum Umgründungssteuergesetz2, Randzahl 27 zu § 22). Es ist daher auch ohne Belang, wie bei einer liquidationslosen Übernahme nach § 142 HGB die Gegenleistung zu berechnen ist (nur zu diesem Thema siehe Czurda in der vom Beschwerdeführer angeführten Belegstelle, Randzahlen 306a bis 307a zu § 5 GrEStG).
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich damit argumentiert, daß im vorliegenden Fall keine neuen Anteile gewährt würden, sodaß mangels einer speziellen Regelung im UmgrStG die Grunderwerbsteuer nach den allgemeinen Bestimmungen des GrEStG zu bemessen sei, ist sie darauf zu verweisen, daß es sich im vorliegenden Fall eben nicht um einen der Anwendungsfälle AUßERHALB des UmgrStG (siehe die Darlegungen bei Aman a.a.O, Punkt 2.4.) handelt.
Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Mit Rücksicht auf die bereits geklärte Rechtsfrage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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