Normen
BAO §184 Abs1;
BAO §303 Abs4;
EStG 1972 §16;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;
EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG §16;
EStG §20 Abs1 Z2 lita;
EStG §20 Abs1 Z2 litb;
EStG §20 Abs1 Z2;
EStG §20 Abs1 Z3;
EStG §4 Abs4;
BAO §184 Abs1;
BAO §303 Abs4;
EStG 1972 §16;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;
EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG §16;
EStG §20 Abs1 Z2 lita;
EStG §20 Abs1 Z2 litb;
EStG §20 Abs1 Z2;
EStG §20 Abs1 Z3;
EStG §4 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anläßlich einer die Streitjahre umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung beim Beschwerdeführer wurde hinsichtlich eines im Jahr 1988 um S 525.541,-- angeschafften (geleasten) Personenkraftwagens Marke Mercedes 260 E festgestellt, daß ein Teil der Anschaffungskosten repräsentativ veranlaßt gewesen sei. Der Prüfer errechnete steuerlich relevante Anschaffungskosten in der Höhe von S 388.907,-- (S 350.000,-- plus S 38.907,-- für Sicherheitseinrichtungen), d.s. rd. 74 % des Neuanschaffungspreises, und schied in der Folge neben einem gegenüber den Vorjahren erhöhten Privatanteil aus den für die Streitjahre geltend gemachten Kraftfahrzeugaufwendungen 26 % der geltend gemachten Leasingraten als sogenannte "Luxustangente" aus. Außerdem behandelte der Prüfer das im Jahr 1988 um S 11.682,-- (einschließlich Umsatzsteuer) angeschaffte Autoradio nicht als Betriebsvermögen und versagte den für die Streitjahre vorgenommenen Abschreibungen auf dieses Wirtschaftsgut die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgabe.
Das Finanzamt schloß sich in den in wiederaufgenommenen Verfahren für die Streitjahre erlassenen Feststellungsbecheiden gemäß § 187 BAO der Rechtsansicht des Prüfers an.
Der gegen diese Bescheide vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in den vor dem Verwaltungsgerichtshof strittigen Punkten insoweit statt, als die steuerlich relevanten Anschaffungskosten mit S 486.407,-- (S 447.500,-- plus S 38.907,-- für Sicherheitseinrichtungen), d.s. rd. 92,6 % der Anschaffungskosten, steuerlich anerkannt wurden. Die Leasingkosten wurden mit dem eben genannten Prozentsatz als Betriebsausgaben berücksichtigt; im übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zur Wiederaufnahme der Verfahren im wesentlichen aus, hinsichtlich des Kraftfahrzeuges und des Autoradios seien anläßlich der abgabenbehördlichen Prüfung Tatsachen in den Abgabenverfahren neu hervorgekommen. Es sei zwar richtig, daß der Beschwerdeführer in seiner Gewinn- und Verlustrechnung für die Streitjahre die Kfz-Kosten nach Kraftfahrzeugen getrennt angeführt habe, daraus sei aber nicht ersichtlich gewesen, daß die Position "Kfz-Aufwand Mercedes" jeweils noch die sogenannte "Luxustangente" enthalten habe. Die Ermessensentscheidung des Finanzamtes sei nicht bekämpft worden und im Hinblick auf die "Höhe der vom Prüfer errechneten Mehrergebnisse" auch gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1) Zur Wiederaufnahme der Feststellungsverfahren für die Jahre 1988 und 1989:
Die Beschwerde bestreitet, daß anläßlich der abgabenbehördlichen Prüfung für die Feststellungsbescheide maßgebliche Tatsachen neu hervorgekommen seien. Allfällige Zweifel über den maßgebenden Sachverhalt hätte das Finanzamt im Wege eines Vorhaltes aufklären müssen.
Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend entgegen, die ursprüngliche Darstellung des Beschwerdeführers habe nicht erkennen lassen, daß die Position "Kfz-Aufwand Mercedes" jeweils noch die sogenannte "Luxustangente" beinhaltet hat. Dieses Nichtausscheiden diverser repräsentativer Mitveranlassung habe erst im abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren festgestellt werden können und stelle somit eine neu hervorgekommene Tatsache dar. Auch sei aus den ursprünglichen Unterlagen nicht ersichtlich gewesen, in welches Kraftfahrzeug das im Jahr 1988 erworbene Autoradio eingebaut worden sei.
Bei diesem Sachverhalt trifft der Beschwerdevorwurf nicht zu, daß die belangte Behörde anläßlich der abgabenbehördlichen Prüfung lediglich bisher bekannte maßgebliche Tatsachen rechtlich neu interpretiert habe. Ob die Abgabenbehörde mehr oder minder weitreichende Erhebungen im abgeschlossenen Verfahren durchgeführt bzw. ob sie sich mit einer unzureichenden Vorhaltsbeantwortung zufrieden gegeben hat, ist für die Beurteilung, ob ein Wiederaufnahmsgrund vorliegt, deswegen nicht wesentlich, weil selbst ein Verschulden der Behörde am Unterbleiben der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel im Erstverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausschließt (siehe hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1994, Zl. 92/13/0140, mwN).
2) Zu den Sachbescheiden:
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich ein TEURER PERSONENKRAFTWAGEN nicht nur als gegenüber einem billigeren sicherer, sondern im Regelfall auch als repräsentativer; im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 kann dabei der auf die Repräsentation entfallende Teil der Aufwendungen für Personenkraftwagen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Ein solcher Anteil des Repräsentationsaufwandes an den Aufwendungen für Personenkraftwagen ist deshalb von der Abgabenbehörde im Schätzungsweg unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 184 BAO zu ermitteln (vgl. hiezu das ebenfalls unter anderem einen Mercedes 260 E betreffende hg. Erkenntnis vom 26. Juli 1995, Zl. 92/15/0144, und das dort zitierte Vorerkenntnis).
Wenn die belangte Behörde bei dieser Schätzung der steuerlich relevanten Anschaffungskosten des dem Betrieb des Beschwerdeführers dienenden Kraftfahrzeuges - bezogen auf das Anschaffungsjahr 1988 - von S 447.500,-- (zuzüglich S 38.907,-- für Sicherheitseinrichtungen) ausgegangen ist, so hat sie dabei alle in Betracht zu ziehenden Umstände ausreichend berücksichtigt. Auf den nach Fahrzeugtypen und Intensität der Nutzung unterschiedlichen Eintauschwert gebrauchter Fahrzeuge kommt es im gegebenen Zusammenhang entgegen dem Beschwerdestandpunkt nicht an.
b) Die Kosten für die Anschaffung und den Einbau eines AUTORADIOS in ein vom Unternehmer - wenn auch zu betrieblichen Zwecken - verwendetes Kraftfahrzeug stellen keine Betriebsausgaben dar. Der Verwaltungsgerichtshof sieht aus Anlaß des Beschwerdefalles keinen Anlaß, von seiner hiezu ergangenen Rechtsprechung (vgl. die bei Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 39 zu § 4, zitierte hg. Rechtsprechung sowie das hg. Erkenntnis vom 26. November 1996, Zl. 92/14/0078) abzugehen.
Da dem angefochtenen Bescheid auch kein wesentlicher Verfahrensmangel anhaftet, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte angesichts der zitierten Vorjudikatur gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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