VwGH 92/15/0144

VwGH92/15/014426.7.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde der W-GmbH in B, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg, Berufungssenat II, vom 11. Juni 1992, 52-GA4BK-MSt/92, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1989 und 1990, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §184 Abs1;
EStG §20 Abs1 Z2 litb;
EStG §20 Abs1 Z2;
EStG §20 Abs1 Z3;
EStG §20 Abs2 Z3;
EStG §4 Abs4;
KStG §12 Abs1 Z2;
BAO §184 Abs1;
EStG §20 Abs1 Z2 litb;
EStG §20 Abs1 Z2;
EStG §20 Abs1 Z3;
EStG §20 Abs2 Z3;
EStG §4 Abs4;
KStG §12 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die einen Handel mit Waren aller Art betreibende Beschwerdeführerin erwarb im Februar 1989 für betriebliche Zwecke zwei Personenkraftwagen der Marke Mercedes 260 E (in der Folge: Mercedes) um den Kaufpreis von 529.026 S und der Marke Porsche Cabrio (in der Folge: Porsche) um den Kaufpreis von 580.000 S. In Anwendung des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 in Verbindung mit § 12 Abs 1 Z 2 KStG 1988 schied die Beschwerdeführerin - ausgehend von steuerlich relevanten Anschaffungskosten von je 500.000 S - aus den Gesamtaufwendungen für den Mercedes 5,49 % und für den Porsche 13,8 % als (sogenannte) Luxustangente aus.

Strittig ist die Höhe der steuerlich relevanten Anschaffungskosten der beiden Personenkraftwagen und damit das Ausmaß der Kürzung der Gesamtaufwendungen im Sinn der eben erwähnten Bestimmungen.

Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf die eben erwähnten Bestimmungen und des § 4 Abs 4 EStG 1988 sowie die hg Erkenntnisse vom 21. April 1980, 2835/77, und vom 27. Jänner 1981, 1296/77, Slg Nr 5546/F, die Ansicht, Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit von Aufwendungen für Personenkraftwagen sei die allgemeine Verkehrsauffassung. Bei den in Rede stehenden Personenkraftwagen handle es sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zweifellos um solche, die jedermann - auch Nichtautofahrer - ein Begriff seien und zudem einen hohen repräsentativen Charakter hätten. Den von der Beschwerdeführerin angeführten Kriterien, wie die Höhe ihres Gewinnes sowie die Anzahl der jährlich betriebsbedingt zurückgelegten Kilometer, komme nach der angeführten hg Rechtsprechung für die Frage der steuerlichen Angemessenheit der Anschaffungskosten der beiden Personenkraftwagen keine Bedeutung zu. Als steuerlich relevante Anschaffungskosten seien daher sowohl für den Mercedes als auch für den Porsche 467.000 S zum Ansatz zu bringen, woraus sich für den Mercedes eine Luxustangente von 11,72 % und für den Porsche von 19,48 % ergebe.

Demgegenüber meint die Beschwerdeführerin, der von der belangten Behörde offenkundig herangezogene Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 28. September 1990, 14 0602/8-IV/14/90, in dem festgehalten werde, Anschaffungskosten für Personenkraftwagen seien nur bis zu einem Kaufpreis von 467.000 S steuerlich relevant, stelle auf den Regelfall ab. Dies bedeute, daß der eben genannte Betrag keine starre Grenze bilde, weil sonst ein Widerspruch zum Gesetz bestünde. Das Gesetz bestimme als Maßstab der Angemessenheitsprüfung die allgemeine Verkehrsauffassung. Da diese bei Anschaffungskosten von Personenkraftwagen differenziere, sei die Angemessenheit derselben nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Unter Berücksichtigung ihres Einkommens von 6,801.440 S im Jahr 1989 und von 2,342.823 S im Jahr 1990 seien die von ihr geltend gemachten betrieblich veranlaßten Aufwendungen angemessen. Bei ihr als juristische Person könnten Aufwendungen für Personenkraftwagen überdies die Lebensführung nicht berühren, weil eine juristische Person keinerlei Privatleben entfalte und daher auch keine Kosten der Lebensführung anfielen. Die Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 sei daher bei ihr nicht anwendbar.

Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich ein teurer Personenkraftwagen nicht nur als gegenüber einem billigeren sicherer, sondern im Regelfall auch als repräsentativer; im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 kann dabei der auf die Repräsentation entfallende Teil der Aufwendungen für Personenkraftwagen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Ein solcher Anteil des Repräsentationsaufwandes an den Aufwendungen für Personenkraftwagen ist deshalb von der Abgabenbehörde im Schätzungsweg unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 184 BAO zu ermitteln (vgl das hg Erkenntnis vom 3. November 1994, 92/15/0228, mwA). Wenn die belangte Behörde bei dieser Schätzung der steuerlich relevanten Anschaffungskosten der dem Betrieb der Beschwerdeführerin dienenden Personenkraftwagen - bezogen auf das Anschaffungsjahr 1989 - von jeweils 467.000 S ausgegangen ist, so hat sie dabei alle in Betracht zu ziehenden Umstände ausreichend berücksichtigt. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin in den Streitjahren Gewinne in Millionenhöhe erzielt hat, rechtfertigt keine höheren Anschaffungskosten. Denn die Angemessenheit von Betriebsausgaben steht in keinem wechselseitigen Zusammenhang mit der Höhe von Gewinnen. Die Meinung der Beschwerdeführerin, mit höheren Gewinnen steige auch die Angemessenheitsgrenze, findet im Gesetz keine Deckung.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Nichtanwendbarkeit des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 bei ihr als juristische Person geht ins Leere. § 12 Abs 1 Z 2 KStG 1988 verweist auf § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988. Mit dieser ausdrücklichen Verweisung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß die Bestimmung des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Nichtabzugsfähigkeit von auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berührenden betrieblich veranlaßten Aufwendungen sinngemäß auf Körperschaften, somit auch auf die Beschwerdeführerin, anzuwenden ist. Zwar können betriebliche Aufwendungen einer Körperschaft - wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt - niemals deren Lebensführung berühren, weil dies begrifflich nicht möglich ist. Jedoch werden jene Aufwendungen vom Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 erfaßt, die von Organen der Körperschaft für diese getätigt werden und das betrieblich angemessene Ausmaß derartiger Aufwendungen überschreiten. Die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt sich schon daran, daß Steuerpflichtige, die ihren Betrieb in der Rechtsform einer Körperschaft führen, ansonsten Aufwendungen, die ihrer Lebensführung zuzurechenen wären, durch Verlagerung in den Bereich der Körperschaft vom Abzugsverbot ausschließen könnten und damit gegenüber jenen Steuerpflichtigen bevorzugt würden, auf die die bereits mehrfach erwähnte Bestimmung des Einkommensteuergesetzes 1988 unmittelbar anwendbar ist.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl Nr 416/1994.

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