VwGH 94/09/0359

VwGH94/09/03597.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der D-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 21. Oktober 1994, Zl. IIc/6702 B/7773, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs3 Z7;
AuslBG §4 Abs3 Z7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdedührende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte am 19. Oktober 1992 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den polnischen Staatsangehörigen M. für die Tätigkeit als Maurer. Diesen Antrag lehnte das zuständige Arbeitsamt mit Bescheid vom 30. November 1992 gemäß § 4 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 AuslBG ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen eingebrachten Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Z. 4, § 4 Abs. 3 Z. 7 und § 4 Abs. 6 i.V.m. § 13a AuslBG keine Folge.

In der Begründung führte die belangte Behörde zu § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG aus, eine Beschäftigungsbewilligung dürfe nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt sei. Im Zuge des "Ermittlungsverfahrens" sei festgestellt worden, daß der Antrag von M. auf Aufenthaltsbewilligung mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom "26.8.1994" abgelehnt worden sei, weshalb der beantragte Ausländer über keine gültige Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz verfüge und somit § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung entgegenstehe. Weiters stellte die belangte Behörde zu § 4 Abs. 6 AuslBG die dort genannten Erteilungsvoraussetzungen bei Überschreiten der Landeshöchstzahl dar und führte dazu aus, daß aufgrund des Berufungsvorbringens und des "Ermittlungsverfahrens" keine Gründe festgestellt worden seien, die unter die berücksichtigungswürdigen Tatbestände des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a bis d und Z. 3 AuslBG subsumiert werden könnten. Schließlich vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, daß aufgrund verschiedener Übertretungen des AuslBG (die im angefochtenen Bescheid im einzelnen angeführt werden) nicht die Gewähr dafür gegeben sei, daß die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften von der beschwerdeführenden Partei eingehalten würden. Somit spreche auch § 4 Abs. 3 Z. 4 AuslBG gegen die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung.

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die beschwerdeführende Partei sei in ihrem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach den Bestimmungen des AuslBG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 3 Z. 4, § 4 Abs. 3 Z. 7 und § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt. Bereits das Zutreffen eines dieser Versagungsgründe würde die Abweisung der Beschwerde rechtfertigen.

Nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG (i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1993) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, daß zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Voraussetzung des § 4 Abs. 3 Z. 7 leg. cit. nicht erfüllt war. Die beschwerdeführende Partei rügt zwar dazu die Nichtgewährung des Parteiengehörs, behauptet aber in der Beschwerde selbst nicht, daß M. zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt bzw. keiner solchen bedurft hätte. Ob die belangte Behörde das Datum des abweisenden Bescheides im Aufenthaltsbewilligungsverfahren unrichtig mit 26."8."1994 anstatt zutreffend - wie in der Beschwerde geltend gemacht - mit 26."7."1994 bezeichnet hat, ändert, ebenso wie die laut Beschwerde im Aufenthaltsbewilligungsverfahren eingebrachte Berufung, nichts daran, daß M. zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz hatte.

Damit erweist sich aber der angefochtene Bescheid im Grunde des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG als nicht rechtswidrig, sodaß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war (vgl. dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, 94/09/0089, vom 7. September 1995, 95/09/0059, und vom 21. September 1995, 95/09/0196). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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