VwGH 94/04/0102

VwGH94/04/010230.1.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des JL und der RL in O, beide vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. Mai 1994, Zl. 63 220/31-VII/A/4/94, betreffend Feststellung über das Nichtvorliegen einer Gewinnungsbewilligung gemäß § 238 Abs. 4 Berggesetz 1975, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
BergG 1975 §238 Abs1 idF 1990/355;
BergG 1975 §238 Abs4 idF 1990/355;
VwRallg;
AVG §37;
BergG 1975 §238 Abs1 idF 1990/355;
BergG 1975 §238 Abs4 idF 1990/355;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind (je zur Hälfte) Eigentümer der Liegenschaft EZ 25 des Grundbuches X (Bezirksgericht Bruck an der Mur).

Mit einem am 30. Dezember 1992 bei der Berghauptmannschaft Leoben eingelangten Schreiben vom 28. Dezember 1992 übermittelte der Erstbeschwerdeführer der Bergbehörde eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung hinsichtlich der Quarzkieslagerstätte "B"; hinsichtlich einer dazugehörigen Lagerungskarte und eines Gutachtens wurde auf eine entsprechende Zusendung des "Büro Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. C" verwiesen.

Mit einem bei der Berghauptmannschaft Leoben am 29. Dezember 1992 eingelangten Schreiben übermittelte der genannte Ingenieurkonsulent für Markscheidewesen o. Univ.-Prof. Dipl. Ing. Dr. mont. C im Auftrag der Beschwerdeführer ein Gutachten "Quarzkies-/Quarzsand-Lagerstätte" "B" in X Parzelle Nr. 315, Untersuchung auf Eignung als Rohstoff für die Erzeugung von Zement; 3-fach (erstellt von Univ.Doz. Dipl. Ing. Dr. A), eine Lagerungskarte einschließlich Beilagen, Bekanntgabe der Koordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Abbaufeldes im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern ohne Dezimalstellen, Grundstücksverzeichnis, 3-fach und einen (zum Abfragezeitpunkt 18. Dezember 1992 erstellten) Grundbuchsauszug. In diesem Schreiben wird vorgebracht, daß der auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer vorkommende Rohstoff Quarzkies/Quarzsand zur Zementerzeugung geeignet und damit ein grundeigener mineralischer Rohstoff im Sinn des § 5 Berggesetz 1975 (in der Fassung der Berggesetznovelle 1990) sei.

Die Berghauptmannschaft Leoben hat am 25. Jänner 1993 folgenden (internen "P. d.") Aktenvermerk angelegt:

"Die Grundstücke Nummern 317 und 335/7, KG X, bilden das Abbaufeld "B I" mit einer Fläche von 40.974 m2; die Grundstücke Nummern 1, 302, 307, 308, 311, 312, 314, 315, KG X, bilden das Abbaufeld "B II" mit einer Fläche von 82.857 m2; die Grundstücke Nummern 2, 3, 319, 321, 323, 325 und 335/6, KG X, bilden das Abbaufeld "B III" mit einer Fläche von 30.033 m2.

Das Vorkommen von Quarzkies bzw. Quarzsand in den genannten Abbaufeldern wurde durch eine geologisch lagerstättenkundliche Beschreibung nachgewiesen, die Eignung des mineralischen Rohstoffes als Einsatzstoff für die Herstellung von Zementen wurde durch das Gutachten von Universitätsdozent

Dipl. Ing. Dr. mont. A der Montanuniversität Leoben vom Oktober 1992 nachgewiesen, womit die Zuordnung zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen gemäß § 5 Berggesetz gegeben ist. Grundeigentümer sind RL und HL, deren Grundeigentum zu je 1/2 im Auszug aus der Grundstücksdatenbank, Abfrage 18.12.1992, hervorgeht. Die Lagerungskarte entspricht. Damit sind alle von der Berggesetznovelle 1990 geforderten Nachweise für die ex-lege Bergbauberechtigung erfüllt."

Die Berghauptmannschaft Leoben hat folgende schriftliche Verständigung an die Beschwerdeführer (diesen zugestellt am 1. Februar 1993) gerichtet:

"Es wird Ihnen zur Kenntnis gegeben, daß nach Vorlage der Lagerungskarte der Abbaufelder "B I, B II und B III", der geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung über das Vorkommen des grundeigenen mineralischen Rohstoffes Quarzkies bzw. Quarzsand im Bereich dieser Abbaufelder, des Nachweises von dessen Eignung gemäß § 5 des Berggesetzes i.d.g.F. als Einsatzstoff bei der Herstellung von Zementen und der damit verbundenen Zuordnung zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen (Gutachten von Universitätsdozent Dipl. Ing. mont. A vom Oktober 1992), des Auszuges von der Grundstücksdatenbank, Abfrage 18.12.1992, zum Nachweis des Grundeigentums von je 1/2 von R und HL,

R und HL,

X

B

als Bergbauberechtigte der Abbaufelder "B I, B II und B III", gelegen in der KG X, OG. O, politischer Bezirk

Bruck an der Mur, für welche die Gewinnungsbewilligung für den grundeigenen mineralischen Rohstoff Quarzkies bzw. Quarzsand von Gesetz wegen (§ 238 Abs. 5 Berggesetz) als am 1.1.1991 als erteilt gilt, vorgemerkt wurden.

Die Mitteilung gemäß § 178 Abs. 1 Berggesetz an das Bezirksgericht Bruck an der Mur als Grundbuchsgericht, daß die Grundstücke <a.o.> als Bergbaugebiete gelten, ist ergangen. Das Grundbuchsgericht hat die Ersichtlichmachung der Bergbaugebiete von Amts wegen durchzuführen. Eine mit dem ha. Vermerk versehene Lagerungskarte liegt bei.

Eine Beilage

Mit freundlichen Grüßen und Glückauf"

Auf den beigebrachten Lagerungskarten hat die Berghauptmannschaft Leoben die in der genannten Verständigung erwähnten Vermerke angebracht.

Über entsprechende Mitteilung der Berghauptmannschaft Leoben hat das zuständige Bezirksgericht Bruck an der Mur mit Beschluß vom 8. Februar 1993 die Eintragung einer Ersichtlichmachung bewilligt, daß die im einzelnen konkret bezeichneten (der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugechriebenen) Grundstücke "als Bergbaugebiete gelten, innerhalb deren Grenzen die Gewinnungsbewilligung für den grundeigenen mineralischen Rohstoff Quarzkies bzw. Quarzsand (§ 94 Abs. 1 Berggesetz 1975) als am 1.1.1991 ex lege als erteilt gilt (§ 238 Abs. 5 des Berggesetzes in der geltenden Fassung)"

Die Berghauptmannschaft Leoben hat in der Folge aus Anlaß eines (über Antrag des Erstbeschwerdeführers vom 7. Juni 1993 eingeleiteten) auf Bewilligung der Errichtung einer Aufbereitungs- und Betonmischanlage gerichteten Verfahrens gegenüber den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 1. März 1994 wie folgt abgesprochen:

"Zur Eingabe von JL in O vom 28. Dezember 1992 und zu den von Ingenieurkonsulent für Markscheidewesen o. Univ.Prof. Dipl. Ing. mont. C mit Schreiben vom 29. Dezember 1992 vorgelegten Unterlagen betreffend die Abbaufelder "B I", "B II" und "B III" in der KG X gemäß § 238 Abs. 4 vorletzter Satz des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, in Verbindung mit § 238 Abs. 5 und § 5 leg. cit. wird festgestellt, daß die Erfordernisse des § 238 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 in der Fassung der Berggesetznovelle 1990 für das Vorliegen von Gewinnungsbewilligungen für die genannten Abbaufelder nicht erfüllt sind."

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. Mai 1994 wurde diese Berufung gemäß "§ 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, in Verbindung mit § 5 und § 208 Abs. 2 leg. cit." als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung wurde nach Darlegung der Verfahrensergebnisse und der Rechtslage (im wesentlichen) ausgeführt, durch die Vormerkung nach § 208 des Berggesetzes 1975 werde eine Gewinnungsbewilligung nicht verliehen. Das Vorliegen einer "ex-lege-Gewinnungsbewilligung" sei an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Eine solche Gewinnungsbewilligung werde trotz der schriftlichen Verständigung nicht erworben, wenn diese Voraussetzungen nicht oder nur teilweise, etwa weil kein erschlossenes Vorkommen vorhanden ist, erfüllt seien; dies habe auch für die Vermerke auf der Lagerungskarte zu gelten. Da über die Erteilung einer Gewinnungsbewilligung kein Bescheid erlassen worden sei, stehe dem nunmehr mit Berufung angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid eine in Rechtskraft erwachsene behördliche Entscheidung nicht entgegen. In der Sache selbst sei davon auszugehen, daß der von den Beschwerdeführern bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 erbrachte Nachweis, daß sich in den bekanntgegebenen Abbaufeldern ein bekanntes Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe befinde, weder der Art noch dem Umfang nach ausreichend gewesen sei. Da die im § 238 Abs. 5 leg. cit. normierte Frist als gesetzliche Fallfrist anzusehen sei, seien die (nach dem 31. Dezember 1992) nachgereichten Unterlagen nicht zu berücksichtigen gewesen. Den Beschwerdeführern bleibe es aber unbenommen, um Erteilung einer Gewinnungsbewilligung nach den §§ 94 ff des Berggesetzes 1975 anzusuchen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer machen folgenden Beschwerdepunkt

geltend:

"Wir wurden durch den angefochtenen Bescheid in unseren Rechten insoferne verletzt, als die uns gemäß § 238 Abs. 5 des Berggesetzes 1975 i.d.F. der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355 von Gesetzes wegen als erteilt geltende Gewinnungsbewilligung für den grundeigenen mineralischen Rohstoff Quarzsand bzw. Quarzkies laut der Vormerkung der Berghauptmannschaft Leoben vom 25.1.1993 durch die Feststellung, wir hätten die Erfordernisse des § 238 Abs. 1 Berggesetz 1975 für das Vorliegen einer Gewinnungsbewilligung hinsichtlich der Abbaufelder "B I, II und III" auf unseren Grundstücken des Grundbuches X nicht erfüllt, wieder entzogen bzw. überhaupt verweigert und die obgenannte Vormerkung gemäß § 208 Berggesetz einfach negiert wurde.

Wir erachten uns auch insoferne beschwert, als ein und dieselbe Behörde, nämlich die Berghauptmannschaft Leoben, uns die Gewinnungsbewilligung nach Überprüfung der Voraussetzungen ex lege erteilt und die diesfalls beigebrachten Gutachten als ausreichend erachtet hat, um dann knapp ein Jahr später diese Voraussetzung aufgrund derselben Unterlagen als nicht erfüllt zu betrachten und sich über die Vormerkung vom 25.1.1993 offenkundig aufgrund einer Resolution des Gemeinderates von O oder anderer Interventionen, einfach hinwegzusetzen.

Die Berghauptmannschaft Leoben hat jedenfalls von den beiden im § 238 Abs. 4 vorgesehen Erledigungsmöglichkeiten jeweils zu verschiedenen Zeitpunkten divergierend Gebrauch gemacht. Es wurde zunächst festgestellt, daß die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt sind und wurden wir von der Berghauptmannschaft Leoben als Inhaber der Gewinnungsbewilligung schriftlich von der Vormerkung verständigt. Dies war am 25.1.1993. Mit Bescheid der Berghauptmannschaft Leoben vom 1.3.1994 wurde das Gegenteil festgestellt, nämlich daß die Erfordernisse des Abs. 1 nicht erfüllt sind, sodaß uns mit diesem Bescheid offenbar die bereits ex lege zustehende Gewinnungsbewilligung wiederum entzogen werden sollte. Zwischen den beiden Entscheidungen der Berghauptmannschaft haben sich die Verhältnisse nicht geändert, sodaß diese Vorgangsweise jedenfalls rechtswidrig ist."

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringen die Beschwerdeführer (zusammengefaßt) vor, die Berghauptmannschaft habe im Wege der Vormerkung bestätigt, daß die Gewinnungsbewilligung als am 1. Jänner 1991 von Gesetzes wegen als erteilt gelte. Damit seien die Beschwerdeführer Inhaber von Gewinnungsbewilligungen geworden. Andernfalls hätte die Berghauptmannschaft dies (aus Anlaß der Prüfung der damals vorgelegten Unterlagen) mit Bescheid feststellen müssen. Die belangte Behörde negiere, daß die Bergbehörde erster Instanz das Vorliegen der Voraussetzungen für die ex-lege-Gewinnungsbewilligung überprüft und für erfüllt angesehen habe; die Erlassung eines die Nichterfüllung feststellenden Bescheides sei (damals) unterblieben. Es gehe nicht an und widerspreche allen rechtsstaatlichen Prinzipien, wenn aus Anlaß eines anderen Verfahrens das durch die Vormerkung vom 25. Jänner 1993 beendete Gewinnungsbewilligungsverfahren formlos fortgesetzt und neue Gutachten angefordert werden. Eine Änderung der Verhältnisse habe nicht stattgefunden. Im Gegensatz zur belangten Behörde habe die Berghauptmannschaft seinerzeit auch die im vorgelegten Gutachten zugrundeliegende Beprobung für ausreichend erachtet. Wenn die belangte Behörde von einer Fallfrist ausgehe, erhebe sich die Frage, warum die nachgereichten Unterlagen überhaupt angefordert wurden, um sie dann nicht verwerten zu dürfen. Es gehe nicht an, daß die Behörde aufgrund einer wahlweisen gesetzlichen Bestimmung zunächst die erste Möglichkeit zur Erledigung und später die zweite Möglichkeit wähle, obwohl sich die Voraussetzungen nicht geändert haben.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.

Im Beschwerdefall waren im Hinblick auf die zeitlichen Verfahrensdaten und den Abspruchgegenstand die folgenden Bestimmungen des Berggesetzes 1975 (BGBl. Nr. 259/1975 in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355/1990) mit folgendem Wortlaut in Betracht zu ziehen:

"§ 5. Grundeigene mineralische Rohstoffe sind:

Magnesit; Glimmer; Illitton und andere Blähtone; Quarz, Quarzit und Quarzsand, soweit sie sich zur Herstellung von Glas oder feuerfesten Erzeugnissen oder als Einsatzstoff für die Herstellung von Zementen eignen; Tone, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten oder säurefesten Erzeugnissen, von Zementen, Ziegeleierzeugnissen oder von anderen keramischen Erzeugnissen eignen; Dolomit, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignet; Kalkstein, soweit er sich zur Herstellung von Brandkalk oder als Einsatzstoff bei der Zementherstellung oder als Zuschlagstoff bei metallurgischen Prozessen eignet; Mergel, soweit sie sich zur Herstellung von Zementen eigenen; basaltische Gesteine, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder von Gesteinswolle eignen; Betonit; Kieselgur, Asbest; Feldspat; Traß; Andalusit, Sillimanit und Disthen".

§ 94. (1) Das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bedarf einer Bewilligung der Berghauptmannschaft (Gewinnungsbewilligung).

(2) Durch die Gewinnungsbewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten, im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft gelegenen Raum (Abbaufeld) grundeigene mineralische Rohstoffe zu gewinnen.

§ 104. Die Gewinnungsbewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Berghauptmannschaft, daß sie zurückgelegt wird, durch Entziehung nach § 215 Abs. 8 oder durch Erlöschen des vom Grundeigentümer dem Inhaber der Gewinnungsbewilligung im Sinn des § 95 Abs. 1 Z. 1 zugestandenen Rechtes. Die Gewinnungsbewilligung erlischt jedoch nicht, wenn deren Inhaber Eigentümer der Grundstücke im Abbaufeld wird. Der Eintritt dieses und der des vorgenannten Falles sind der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.

§ 208. (1) Die Berghauptmannschaften haben Vormerkungen über alle ihren Amtsbezirk betreffenden Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (§ 176 Abs. 1) und die diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen.

(2) Die Vormerkungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

...

§ 238. (1) Die Gewinnungsbewilligung (§ 94 Abs. 1) gilt bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als einer natürlichen oder juristischen Person für einen bestimmten, nach der Tiefe nicht beschränkten, im Amtsbereich der Berghauptmannschaft gelegenen Raum (Abbaufeld) erteilt, wenn

1. sich in diesem Raum ein erschlossenes natürliches Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde oder ein erschlossener Teil davon befindet und

2. die natürliche oder juristische Person Eigentümer der Grundstücke im Abbaufeld ist oder Abbaurechte für grundeigene mineralische Rohstoffe im Abbaufeld besitzt.

(2) Als erschlossen im Sinn des Abs. 1 ist ein Vorkommen, eine Halde oder ein Teil davon anzusehen, wenn grundeigene mineralische Rohstoffe nachgewiesen sind und die Ausdehnung der Vorkommens, der Halde oder des Teiles davon innerhalb des Abbaufeldes bekannt ist.

...

(4) Der Inhaber der Gewinnungsbewilligung hat der Berghauptmannschaft binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur des Abbaufeldes in einer waagrechten Ebene in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) beziehen, in Metern ohne Dezimalstellen unter Anschluß einer geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung des erschlossenen Vorkommens, der erschlossenen Halde oder des erschlossenen Teiles davon, etwaiger Untersuchungsbefunde und Gutachten, einer von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider (§ 160) angefertigten Lagerungskarte in dreifacher Ausfertigung - für sie gilt der § 37 sinngemäß -, eines den letzten Stand wiedergebenden Grundbuchsauszuges, wenn der Inhaber der Gewinnungsbewilligung im Handelsregister eingetragen ist, eines den letzten Stand wiedergebenden Handelsregisterauszuges sowie bei Bestehen von Abbaurechten auch von Unterlagen hierüber bei sonstigem Erlöschen der Gewinnungsbewilligung bekanntzugeben. Sind die Erfordernisse des Abs. 1 nicht erfüllt, so hat dies die Berghauptmannschaft durch Bescheid festzustellen. Andernfalls hat die Berghauptmannschaft den Inhaber der Gewinnungsbewilligung schriftlich von deren Vormerkung (§ 208) zu verständigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Vorkommen von mineralischen Rohstoffen, die ab dem 1. Jänner 1991 zu den grundeigenen zählen oder schon vorher grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Gewinnungsbewilligung als am 1. Jänner 1991 als erteilt gilt und die Bekanntgabe nach Abs. 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 vorzunehmen ist".

Aus den wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß dem Inhaber einer Gewinnungsbewilligung gemäß § 238 Abs. 1 leg. cit. (im Beschwerdefall: Liegenschaftseigentümer hinsichtlich des grundeigenen mineralischen Rohstoffes Quarzkies bzw. Quarzsand) zufolge der Anordnung des § 238 Abs. 4 leg. cit. nicht die von der belangten Behörde angenommene Beweislast bzw. Nachweisverpflichtung sondern lediglich die Verpflichtung trifft, eine Bekanntgabe der gesetzlich normierten Umstände bzw. eine Vorlage der normierten Unterlagen fristgerecht gegenüber der Bergbehörde zu erstatten. Ist der Inhaber der Gewinnungsbewilligung im Sinn des § 238 Abs. 1 leg. cit. dieser Bekanntgabe- bzw. Vorlageverpflichtung aber fristgerecht nachgekommen (im Beschwerdefall ist dies unbestritten der Fall gewesen), dann ist die Vorgangsweise der örtlich zuständigen Bergbehörde erster Instanz (Berhauptmannschaft) gesetzlich dahin normiert, daß die Behörde die Erfordernisse des § 238 Abs. 1 leg. cit. zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entweder den Inhaber der Gewinnungsbewilligung von deren Vormerkung schriftlich zu verständigen oder über das Nichtvorliegen der genannten Erfordernisse einen negativen Feststellungsbescheid zu erlassen hat.

Im Beschwerdefall hat dieses amtswegige Prüfungsverfahren - wobei die Behörde die fristgerecht vorgelegten Unterlagen auch zum Gegenstand eigener ergänzender Ermittlungen hätte machen können - zu dem Ergebnis geführt, daß die Bergbehörde die Erfordernisse des Abs. 1 leg. cit. als erfüllt angesehen hat und demnach mit einer Vormerkung bzw. schriftlichen Verständigung von dieser Vormerkung vorgegangen ist. Die Bergbehörde hat damit die ihr gesetzlich eröffnete alternative Handlungsermächtigung konsumiert, sodaß ihrer späteren davon abweichenden Vorgangsweise (Erlassung eines Feststellungsbescheides) die gesetzliche Grundlage fehlt. Eine Ermächtigung der Bergbehörde zur Erlassung eines die Erfordernisse des Abs. 1 leg. cit. verneinenden Feststellungsbescheides im Sinn des § 238 Abs. 4 Berggesetz (arg. "Andernfalls") besteht nämlich - ungeachtet der Bestimmung des § 208 Abs. 2 leg. cit. - nur insofern, als sie nicht von der Vormerkung bzw. von deren Verständigung Gebrauch gemacht hat.

Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid aus den dargelegten Gründen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodaß dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes im Rahmen des gestellten Begehrens) auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderliche Eingabengebühr für eine dritte Beschwerdeausfertigung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte