VwGH 93/17/0044

VwGH93/17/004420.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der XY-Ges.m.b.H. in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 23. April 1992, Zl. MD-VfR - G 2/92, betreffend Bruchteilsfestsetzung der Anzeigenabgabe für August 1987 bis Dezember 1989, zu Recht erkannt:

Normen

AnzeigenabgabeG NÖ §2 Abs2;
AnzeigenabgabeG NÖ §5 Abs4;
AnzeigenabgabeG OÖ §2 Abs3 lita;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §4 Abs2 idF 1965/020;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs2 idF 1984/029;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §4 Abs3 idF 1984/029;
VwRallg;
AnzeigenabgabeG NÖ §2 Abs2;
AnzeigenabgabeG NÖ §5 Abs4;
AnzeigenabgabeG OÖ §2 Abs3 lita;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §4 Abs2 idF 1965/020;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs2 idF 1984/029;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §4 Abs3 idF 1984/029;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 wies der Magistrat der Stadt Wien den von der beschwerdeführenden Partei am 11. Jänner 1991 für das Medienwerk "Wiener Neustädter Nachrichten" gestellten Antrag auf Bruchteilsfestsetzung der Anzeigenabgabe rückwirkend ab August 1987 bis Dezember 1989 gemäß § 4 Abs. 3 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 22 (im folgenden: Wr AnzAbgG 1983) "in der derzeit geltenden Fassung" ab.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.

1.2. Mit Bescheid vom 23. April 1992 wies die belangte Behörde die Berufung ab und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin, daß sich die Entscheidung auf § 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG 1983 in der Fassung VOR der Novelle LGBl. Nr. 13/1991 stütze. Nach der Begründung dieses Bescheides komme eine Bruchteilsfestsetzung nur in Frage, wenn sich der Abgabenanspruch einer anderen Gebietskörperschaft auf einen dem § 1 Abs. 2 Wr AnzAbgG 1983 entsprechenden Tatbestand stütze. Dabei müsse es sich nicht um einen gleichlautenden Tatbestand handeln (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1973, Zl. 184/73). Allerdings genüge die bloße Abgabepflicht gegenüber einer anderen Gebietskörperschaft dazu nicht. Es müsse sich um einen Tatbestand handeln, der jenem des § 1 Abs. 2 leg. cit. dem Typus nach entspreche. Das Wr AnzAbgG 1983 kenne einen dem § 2 Abs. 2 letzter Satz des Niederösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes entsprechenden Abgabetatbestand dem Typus nach nicht. Somit bestehe auf Grund des Abgabenbescheides der Stadt Wiener Neustadt vom 11. Dezember 1990, der sich auf den zitierten Abgabentatbestand des Niederösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes stütze, kein Anspruch auf Bruchteilsfestsetzung der Wiener Anzeigenabgabe.

Es sei allerdings klarzustellen gewesen, daß sich die Entscheidung auf § 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG 1983 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 13/1991 stütze. Diese Novelle sei am 1. März 1991 in Kraft getreten und normiere in Art. II Abs. 2, daß die Bestimmungen der Novelle auf alle Anträge auf Bruchteilsfestsetzung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht würden, anzuwenden seien. Somit sei diese Novelle auf den Antrag vom 11. Jänner 1991 noch nicht anzuwenden gewesen.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 28. September 1992, B 805/92, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

1.4. In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Nach der Begründung der Beschwerde habe der Magistrat Wiener Neustadt nach § 2 Abs. 2 letzter Satz NÖ AnzAbgG aus der Fiktion, wonach als Erscheinungsort jene Gemeinde gelte, die im Titel eines Druckwerkes angeführt sei, die Abgabepflicht gegenüber der Stadt Wiener Neustadt abgeleitet. In ihrem Zusammenwirken führten diese Bestimmung des Niederösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes und § 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG 1983 zu einer sachwidrigen Doppelbesteuerung. In verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG 1983 sei der Begriff "entspricht" so auszulegen, daß eine Entsprechung der Tatbestände (zu verstehen als "Sachverhalte") bereits dann vorliege, wenn die wesentlichen Sachverhaltsmerkmale ihrem Inhalt, Zweck und Gewicht einander gleichgesetzt werden könnten. Den Erscheinungsort lediglich unterschiedlich zu beschreiben (zu fingieren), ergebe keinen Tatbestand, der unterschiedlich wäre.

Auch wäre zu prüfen gewesen, welche Anzahl von Inserenten aus welchen Gemeinden stammten und welche Auflageziffer in Wiener Neustadt verbreitet worden sei; allenfalls auch, wo die Anzeigen in Auftrag gegeben worden seien.

Die Behörde hätte amtswegig alle gesetzlichen Voraussetzungen überprüfen müssen, wodurch sie die Unzulässigkeit der Abgabenvorschreibung hätte erkennen können.

Selbst der von der belangten Behörde herangezogene Norminhalt decke den angefochtenen Bescheid nicht, weil der Tatbestand, der für die Abgabenteilung maßgeblich sei und "(einander)" entspreche, das Vorliegen eines Erscheinungsortes ohne Rücksicht auf unterschiedliche Fiktionen sei. Dies führe zu einer Abgabenteilung. Die Abgabe hätte höchstens mit dem Bruchteil von 50 % festgesetzt werden dürfen; die Erstattung wäre zu verfügen gewesen.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Wie sich aus dem hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 92/17/0140, ergibt, wies der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 29. Februar 1988 einen Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Bruchteilsfestsetzung der Anzeigenabgabe betreffend das Medienwerk "Wiener Neustädter Nachrichten" für die Zeit ab 1. Jänner 1982 rechtskräftig ab. Ein Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens wurde abgewiesen; die dagegen zur hg. Zl. 92/17/0140 protokollierte Beschwerde blieb erfolglos. Einem weiteren Bruchteilsfestsetzungsantrag, der den Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache betrifft, haben die Abgabenbehörden - von der beschwerdeführenden Partei unwidersprochen - hinsichtlich der davon erfaßten Bemessungszeiträume einen Inhalt beigemessen, daß über die Zeit vom August 1987 bis Dezember 1989 abzusprechen sei.

§ 1 Abs. 2 Wr AnzAbgG 1983 in der auf diese Zeiträume anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 29/1984 lautet:

"(2) Als Erscheinungsort des Medienwerkes gilt Wien dann, wenn die Verbreitung erstmals von hier aus erfolgt oder wenn der die Verbreitung besorgende Medieninhaber (Verleger) seinen Standort in Wien hat oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Medienwerkes besorgenden Medieninhabers (Verlegers) vorwiegend in Wien ausgeübt wird."

§ 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG 1983 in der Fassung LGBl. Nr. 29/1984 bestimmt:

"(3) Weist der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungszeit nach, wegen der gleichen Anzeige auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 1 Abs. 2 entspricht, auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein, so ist die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen. Ist die Abgabe für die gleiche Anzeige auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der erhebungsberechtigten Gebietskörperschaften unterschiedlich hoch, unterliegt die Abgabe nur soweit der Teilung, als ansonsten eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung erfolgen würde. In diesem Fall hat neben der Bruchteilsfestsetzung eine Abgabenteilbetragsfestsetzung zu erfolgen. Die Abgabenbehörde hat die anderen einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften hievon zu benachrichtigen."

Die neuerliche Änderung des § 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG 1983 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/1991 kommt im Beschwerdefall nicht zur Anwendung.

2.2. In dem die beschwerdeführende Partei betreffenden hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 92/17/0140, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:

Beweisthema bei der Entscheidung über die Bruchteilsfestsetzung nach § 4 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG ... ist nicht die Entrichtung von Anzeigenabgabe für dieselbe Anzeige an eine andere inländische Gebietskörperschaft, sondern die Verwirklichung eines anzeigenabgabepflichtigen Tatbestandes in der betreffenden anderen Gebietskörperschaft, denn die genannte Gesetzesbestimmung spricht eindeutig nur vom Nachweis, "abgabepflichtig zu sein" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1971, Zl. 409/71). Dabei ist von der Wiener Abgabenbehörde zu beurteilen, ob der Abgabepflichtige in der betreffenden anderen inländischen Gebietskörperschaft "auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 1 Abs. 2 entspricht", abgabepflichtig geworden ist.

Anläßlich der Bruchteilsfestsetzung sind somit von den Wiener Abgabenbehörden zwei Fragen zu prüfen, 1. die Frage nach der Entsprechung der Abgabentatbestände und 2. jene nach der auf Grund eines entsprechenden Abgabentatbestandes in der anderen inländischen Gebietskörperschaft entstandenen Abgabepflicht. Die genannte Entsprechung ist stets von den Wiener Abgabenbehörden anläßlich der Bruchteilsfestsetzung zu prüfen. Sie allein haben zu beurteilen, welche (zB. niederösterreichischen) Tatbestände den Wiener Tatbeständen gleichartig oder zumindest so ähnlich sind, daß sie diesen "entsprechen". Insoweit nun die Wiener Abgabenbehörden zum Ergebnis gelangen, daß eine Entsprechung der Tatbestände vorliegt, bildet die Frage der Abgabepflicht auf Grund des (als entsprechend beurteilten) Tatbestandes in der anderen Gebietskörperschaft eine Vorfrage, über die die Behörden der anderen inländischen Gebietskörperschaft als Hauptfrage zu entscheiden haben."

2.3.1. Zur Prüfung, ob die Abgabentatbestände nach dem NÖ AnzAbgG einem der Tatbestände des § 1 Abs. 2 Wr AnzAbgG "entsprechen", war § 2 Abs. 2 NÖ AnzAbgG, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung LGBl 3705-0, heranzuziehen. Die Bestimmung lautet:

"(2) Als Erscheinungsort gilt jene Gemeinde, von welcher aus die Verbreitung erstmalig erfolgt oder in welcher der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort hat oder von der aus die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerkes besorgenden Unternehmers vorwiegend ausgeübt wird. Ist jedoch im Titel eines Druckwerkes oder sonst als Herausgabeort eine bestimmte Gemeinde besonders angeführt (z.B. Eggenburger Zeitung), so gilt diese Gemeinde als Erscheinungsort."

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1973, Zl. 184/73, ausgesprochen, daß § 4 Abs. 2 Wr AnzAbgG nicht völlig gleichlautende Tatbestände im Auge habe, andernfalls hätte der Gesetzgeber zweifellos den Anspruch auf bruchteilsmäßige Festsetzung der Abgabe an die Abgabepflicht auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 1 Abs. 2 gleichlautet - und nicht bloß:

"entspricht" - geknüpft. Im zuletzt zitierten Erkenntnis hat der Gerichtshof den nach dem Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetz normierten Tatbestand des Erscheinens des Druckwerkes in einer "Gemeinde, IN der die Verbreitung des Druckwerkes erstmalig erfolgt", als entsprechend dem Tatbestand des Erscheinens nach den Anzeigenabgabegesetzen der anderen Bundesländer angesehen, die auf den "Ort, VON DEM AUS die Verbreitung des Druckwerkes erstmalig erfolgt", abstellen.

Diese Rechtsauffassung bildet auch den Ausgangspunkt für die Lösung der Rechtsfrage im Beschwerdefall. Die belangte Behörde ist der Auffassung, daß eine solche Entsprechung des Tatbestandes nach § 2 Abs. 2 letzter Satz NÖ AnzAbgG zu den Wiener Anzeigenabgabetatbeständen, nämlich dem Verbreitungs-, dem Standort- und dem Verwaltungstätigkeitstatbestand, deswegen nicht vorliege, weil der niederösterreichische Abgabentatbestand keine im wesentlichen gleichartigen Merkmale mit den genannten Wiener Tatbeständen aufweise. Die Merkmale dürften nur geringfügig differieren. In der Tat bedeutet die niederösterreichische Regelung, wonach die Gemeinde, die im Titel eines Druckwerkes oder sonst als Herausgabeort besonders angeführt ist (z.B. Eggenburger Zeitung), als Erscheinungsort gelte, die Normierung eines eigenständigen Abgabentatbestandes, der sich nach den gewählten Tatbestandsmerkmalen von der Wiener Regelung unterscheidet. Was den damit umschriebenen Inhalt des Abgabentatbestandes anlangt, kann aber bei typisierender Betrachtungsweise gesagt werden, daß ein Druckwerk, welches im Titel oder sonst als Herausgabeort eine bestimmte niederösterreichische Gemeinde besonders anführt, in aller Regel auch im Gebiet dieser Gemeinde seine erstmalige Verbreitung finden wird. Daß z.B. die "Eggenburger Zeitung", um bei dem Beispiel des Gesetzgebers zu bleiben, ihre erstmalige Verbreitung in St. Pölten oder in Krems an der Donau finden werde, kann bei einer Durchschnittsbetrachtung nicht angenommen werden. Das Niederösterreichische Anzeigenabgaberecht kennt daher neben den unzweifelhaft den Wiener Abgabentatbeständen entsprechenden drei Tatbeständen noch einen weiteren Tatbestand im § 2 Abs. 2 letzter Satz NÖ AnzAbgG, der bei den dort genannten Druckwerken dem oberösterreichischen Verbreitungstatbestand, nämlich der erstmaligen Verbreitung IN einer Gemeinde, dem Inhalt nach nahekommt. Legt man die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1973, Zl. 184/73, zum oberösterreichischen Verbreitungstatbestand zugrunde, dann ist auch der Tatbestand des § 2 Abs. 2 letzter Satz NÖ AnzAbgG als ein solcher anzusehen, der dem Verbreitungstatbestand des Wr AnzAbgG 1983 im Sinne des § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 29/1984 "entspricht".

Dadurch, daß die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid eine andere Rechtsauffassung zugrundegelegt und den Antrag auf Bruchteilsfestsetzung abgewiesen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.3.2. Die Bruchteilsfestsetzung ist antragsbedürftig (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1971, Zl. 409/71, und vom 30. November 1984, Zl. 84/17/0133). Ein Antrag auf Bruchteilsfestsetzung schiebt auch die Abrechnungs- und Zahlungsfrist nicht hinaus (hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1995, Zl. 93/17/0064). Zu Unrecht ist daher die beschwerdeführende Partei der Auffassung, die belangte Behörde hätte amtswegig alle gesetzlichen Voraussetzungen überprüfen müssen, wodurch sie die Unzulässigkeit der Abgabenvorschreibung hätte erkennen können.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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