VwGH 92/17/0140

VwGH92/17/014021.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde der X-GmbH in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 18. Juni 1991, Zl. MD-VfR-G 9/91, betreffend Wiederaufnahme in Angelegenheit einer Bruchteilsfestsetzung nach dem Wiener Anzeigenabgabegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AnzeigenabgabeG NÖ §2 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §4 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §4 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §4 Abs3 idF 1984/029;
BAO §303 Abs1 litc;
LAO Wr 1962 §235 Abs1 litc;
AnzeigenabgabeG NÖ §2 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §4 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §4 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §4 Abs3 idF 1984/029;
BAO §303 Abs1 litc;
LAO Wr 1962 §235 Abs1 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und den dieser angeschlossenen Ablichtungen von Bescheiden erigbt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid vom 29. Februar 1988 wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Bruchteilsfestsetzung der Anzeigenabgabe für die Zeit ab 1. Jänner 1982 betreffend das Medienwerk "XY-Nachrichten" rechtskräftig ab. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Beschwerdeführerin den gemäß § 4 Abs. 2 des Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 14/1946 (im folgenden: Wr AnzAbgG), wiederverlautbart als Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983, LGBl. Nr. 22, bzw. gemäß § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 29/1984, erforderlichen Nachweis, gegenüber der Stadt XY auf Grund eines dem § 1 Abs. 2 der zitierten Rechtsvorschriften entsprechenden Tatbestandes abgabepflichtig zu sein, nicht erbringen können. Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. sei Wien Erscheinungsort eines Medienwerkes (Druckwerkes), wenn die Verbreitung erstmals von hier (Wien) aus erfolge oder wenn der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Medieninhaber/Verleger) seinen Standort in Wien habe oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerkes (Medienwerkes) besorgenden Unternehmers (Medieninhabers/Verlegers) vorwiegend in Wien ausgeübt werde.

Unbestritten sei, daß die Beschwerdeführerin die Medieninhaberin/Verlegerin der "XY-Nachrichten" sei, ihren Sitz in Wien 20 habe und ihre verwaltende Tätigkeit ausschließlich hier ausübe. Wie in den Niederschriften vom 5. und 17. November 1987 festgehalten, erfolge die Verbreitung des Medienwerkes in der Form, daß der Abonnenten-Versand per Post zum größten Teil über den Südbahnhof, zu einem geringeren Teil über den Westbahnhof in Wien durchgeführt werde, während der übrige Teil der Auflage von der Firma Morawa mittels Lkw ausgeliefert werde. Die Medienwerke für den Abonnenten-Versand würden um ca. 21.00 Uhr bzw. schon um ca. 19.30 Uhr auf den Postämtern der Wiener Bahnhöfe aufgegeben, während die Lkws der Firma Morawa erst um 0.00 Uhr von Wien abführen. Somit sei die Verbreitung durch die Postaufgabe an den Wiener Bahnhöfen erstmals von Wien aus erfolgt und es könne die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Verbreitung von XY aus nicht als erstmalige Verbreitung im Sinne des Niederösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes angesehen werden. Die Bestimmung jenes Gesetzes, wonach die im Titel eines Druckwerkes aufscheinende Gemeinde als Erscheinungsort dieses Druckwerkes gelte, begründe zwar die Hebeberechtigung der Gemeinde XY, stelle aber keinen dem Wiener Anzeigenabgabegesetz entsprechenden Tatbestand dar. Aus dieser Abgabeverpflichtung gegenüber der Gemeinde XY könne die Beschwerdeführerin daher keinen Anspruch auf Bruchteilsfestsetzung der an die Stadt Wien zu entrichtenden Anzeigenabgabe ableiten.

1.2. Mit Bescheid vom 12. April 1991 wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Wiederaufnahme des mit dem eben zitierten Bescheid des Magistrats vom 29. Februar 1988 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 235 der Wiener Abgabenordnung-WAO, LGBl. Nr. 21/1962, ab. Der Wiederaufnahmsantrag gründe sich auf den Bescheid des Magistrates XY vom 11. Dezember 1990, mit welchem der Beschwerdeführerin unter anderem auch für den Zeitraum von Jänner 1982 bis Dezember 1989, den das vom Wiener Magistrat rechtskräftig abgeschlossene Verfahren umfasse, Anzeigenabgabe gemäß §§ 1 und 2 des Niederösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes, LGBl 3705-1 (im folgenden: NÖ AnzAbgG), in Verbindung mit § 153 Abs. 2 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977 - NÖ AO 1977, LGBl 3400-2, vorgeschrieben worden sei. Nach der Begründung dieses Bescheides des Magistrates von XY sei XY deshalb Erscheinungsort des Medienwerkes, weil die Gemeinde XY im Titel dieses Druckwerkes besonders angeführt sei. Die Abgabenpflicht gegenüber der Gemeinde XY gründe sich somit auf keinen dem Wiener Anzeigenabgabegesetz entsprechenden Tatbestand. Die besondere Nennung der Gemeinde XY im Titel des Medienwerkes sei keine erst durch den Bescheid des Magistrates von XY neu hervorgekommene Tatsache. Die Frage dieser Nennung stelle auch keine Vorfrage dar, von der die nach dem Wiener Anzeigenabgabegesetz zu treffende Entscheidung abhängig gewesen wäre und deren Kenntnis einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.

1.3. Mit Bescheid vom 18. Juni 1991 wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien diese Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides wird zunächst auf § 2 Abs. 2 letzter Satz NÖ AnzAbgG hingewiesen, wonach dann, wenn im Titel eines Druckwerkes oder sonst als Herausgabeort eine bestimmte Gemeinde besonders angeführt werde (zB. Eggenburger Zeitung), diese Gemeinde als Erscheinungsort gelte. Ein Wiederaufnahmetatbestand nach § 235 Abs. 1 lit. a WAO komme sachverhaltsbezogen nicht in Betracht. Ebenso stehe fest, daß keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien, da die Abgabenbehörde erster Instanz bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen sei, daß der abgabepflichtige Tatbestand in XY im Hinblick auf § 2 Abs. 2 letzter Satz NÖ AnzAbgG erfüllt sei, und lediglich verneint habe, daß die Voraussetzungen für eine Bruchteilsfestsetzung nach dem Wr AnzAbgG 1983 gegeben seien. Diese Frage stelle auch keine Vorfrage dar, die von den Behörden der Stadt XY zu lösen gewesen wäre, sodaß eine Wiederaufnahme nach § 235 Abs. 1 lit. c WAO nicht zulässig sei. Darüber hinaus sei die Auslegung des § 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG durch die Abgabenbehörde erster Instanz zutreffend gewesen, da die Formulierung "einem der Tatbestände des § 1 Abs. 2 entspricht" nicht für den Fall gelten könne, daß der Erscheinungsort im Wege über den Titel des Druckwerkes fingiert werde. Das Wr AnzAbgG kenne eine solche Regelung überhaupt nicht, sodaß ein entsprechender Tatbestand des § 1 Abs. 2 leg. cit. nicht vorliege. Eine Wiederaufnahme würde somit keinen im Spruch anders lautenden Bescheid zur Folge haben.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 24. Februar 1992, B 941/91, die Behandlung dieser Beschwerde ab. Antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

1.5. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid auch in Rechten, die auf Grund einfacher Gesetze von der Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen gewesen wären, verletzt. Die belangte Behörde hätte zumindest prüfen müssen, welche Anzahl von Inseraten aus welchen Gemeinden stammten und welche Auflageziffer in XY verbreitet worden sei. Die belangte Behörde habe zu Unrecht trotz der unbestreitbaren Abgabeneinhebung durch den Magistrat XY eine Wiederaufnahme des Verfahrens zum Zwecke der Abgabenteilung abgelehnt. Das Wort "Tatbestand" im § 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG sei hier im Sinne von "Sachverhalt" zu verstehen. Eine "Entsprechung" desselben liege aber auch bereits dann vor, wenn die wesentlichen Sachverhaltsmerkmale ihrem Inhalt, Zweck und Gewicht nach einander gleichgesetzt werden könnten. Eine andere Auslegung wäre nicht verfassungskonform. Diese Bestimmung könne daher nur so verstanden werden, daß sie zu einer Abgabenteilung für die in Rede stehende Anzeigenabgabe führe.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 235 Abs. 1 WAO bestimmt:

"(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einem im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."

In dem vom Wiederaufnahmsantrag erfaßten Zeitraum von Jänner 1982 bis Dezember 1989 lauteten die maßgebenden Bestimmungen des Wr AnzeigenabgabeG:

§ 1 Abs. 2 Wr AnzAbgG bestimmte in seiner Stammfassung LGBl. Nr. 14/1946:

"(2) Als Erscheinungsort des Druckwerkes gilt Wien dann, wenn die Verbreitung erstmalig von hier aus erfolgt oder wenn der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort in Wien hat oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerkes besorgenden Unternehmers vorwiegend in Wien ausgeübt wird."

§ 1 Abs. 2 leg. cit. in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 22/1983 lautete:

"(2) Als Erscheinungsort des Druckwerkes gilt Wien dann, wenn die Verbreitung erstmals von hier aus erfolgt oder wenn der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort in Wien hat oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerkes besorgenden Unternehmers vorwiegend in Wien ausgeübt wird."

§ 1 Abs. 2 leg. cit. erhielt sodann durch die Novelle LGBl. Nr. 29/1984 folgende Fassung:

"(2) Als Erscheinungsort des Medienwerkes gilt Wien dann, wenn die Verbreitung erstmals von hier aus erfolgt oder wenn der die Verbreitung besorgende Medieninhaber (Verleger) seinen Standort in Wien hat oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Medienwerkes besorgenden Medieninhabers (Verlegers) vorwiegend in Wien ausgeübt wird."

§ 4 Abs. 2 Wr AnzAbgG LGBl. Nr. 14/1946 in der Fassung LGBl. Nr. 20/1965 sowie in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 22/1983 bestimmt:

"(2) Weist der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungszeit nach, wegen der gleichen Anzeige auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 1 Abs. 2 entspricht, auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein, so ist die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen. Die Abgabenbehörde hat die anderen einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften hievon zu benachrichten."

Diese beiden Sätze des § 4 Abs. 2 leg. cit. wurden in die Neufassung der Regelung in § 4 Abs. 3 leg. cit. in der Fassung LGBl. Nr. 29/1984 übernommen. Die neuerliche Änderung des § 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG durch die Novelle LGBl. Nr. 13/1991 kommt im vorliegenden Beschwerdefall noch nicht zur Anwendung.

2.2.1. Beweisthema bei der Entscheidung über die Bruchteilsfestsetzung nach § 4 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG in den eben wiedergegebenen Fassungen ist nicht die Entrichtung von Anzeigenabgabe für dieselbe Anzeige an eine andere inländische Gebietskörperschaft, sondern die Verwirklichung eines anzeigepflichtigen Tatbestandes in der betreffenden anderen Gebietskörperschaft, denn die genannte Gesetzesbestimmung spricht eindeutig nur vom Nachweis, "abgabepflichtig zu sein" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1971, Zl. 409/71). Dabei ist von der Wiener Abgabenbehörde zu beurteilen, ob der Abgabepflichtige in der betreffenden anderen inländischen Gebietskörperschaft "auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 1 Abs. 2 entspricht", abgabepflichtig geworden ist.

Anläßlich der Bruchteilsfestsetzung sind somit von den Wiener Abgabenbehörden zwei Fragen zu prüfen, 1. die Frage nach der Entsprechung der Abgabentatbestände und 2. jene nach der auf Grund eines entsprechenden Abgabentatbestandes in der anderen inländischen Gebietskörperschaft entstandenen Abgabepflicht. Die genannte Entsprechung ist stets von den Wiener Abgabenbehörden anläßlich der Bruchteilsfestsetzung zu prüfen. Sie allein haben zu beurteilen, welche (zB. niederösterreichischen) Tatbestände den Wiener Tatbeständen gleichartig oder zumindest so ähnlich sind, daß sie diesen "entsprechen". Insoweit nun die Wiener Abgabenbehörden zum Ergebnis gelangen, daß eine Entsprechung der Tatbestände vorliegt, bildet die Frage der Abgabenpflicht auf Grund des (als entsprechend beurteilten) Tatbestandes in der anderen Gebietskörperschaft eine Vorfrage, über die die Behörden der anderen inländischen Gebietskörperschaft als Hauptfrage zu entscheiden haben. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Abgabenpflicht durch die zuständige Behörde würde in diesem Falle einen Wiederaufnahmsgrund nach § 235 Abs. 1 lit. c WAO darstellen. Begründet jedoch ein den Tatbeständen des § 1 Abs. 2 Wr AnzAbgG nicht entsprechender Tatbestand die Abgabenpflicht in der anderen Gebietskörperschaft, dann stellt ein auf diesen Umstand gestützter Bescheid über die Abgabepflicht keinen Wiederaufnahmsgrund im Verfahren betreffend die Bruchteilsfestsetzung nach § 4 Wr AnzAbgG dar.

2.2.2. Zur Prüfung, ob die Abgabentatbestände nach dem NÖ AnzAbgG einem der Tatbestände des § 1 Abs. 2 Wr AnzAbgG "entsprechen", war § 2 Abs. 2 NÖ AnzAbgG, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung LGBl 3705-0, heranzuziehen. Die Bestimmung lautet:

"(2) Als Erscheinungsort gilt jene Gemeinde, von welcher aus die Verbreitung erstmalig erfolgt oder in welcher der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort hat oder von der aus die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerkes besorgenden Unternehmers vorwiegend ausgeübt wird. Ist jedoch im Titel eines Druckwerkes oder sonst als Herausgabeort eine bestimmte Gemeinde besonders angeführt (z.B. Eggenburger Zeitung), so gilt diese Gemeinde als Erscheinungsort."

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1973, Zl. 184/73, ausgesprochen, daß § 4 Abs. 2 Wr AnzAbgG nicht völlig gleichlautende Tatbestände im Auge habe, andernfalls hätte der Gesetzgeber zweifellos den Anspruch auf bruchteilsmäßige Festsetzung der Abgabe an die Abgabenpflicht auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 1 Abs. 2 gleichlautet - und nicht bloß:

"entspricht" - geknüpft.

Im vorliegenden Fall ging allerdings der Magistrat der Stadt Wien in seinem rechtskräftigen, das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid vom 29. Februar 1988 ausdrücklich davon aus, daß der Tatbestand des § 2 Abs. 2 letzter Satz NÖ AnzAbgG keinerlei Entsprechung in Tatbeständen des § 1 Abs. 2 Wr AnzAbgG habe. Das Wiener Gesetz kenne eine solche Fiktion des Erscheinungsortes für den Fall, daß im Titel des Druckwerkes oder sonst als Herausgabeort eine bestimmte Gemeinde besonders angeführt sei, nicht, wobei der Gesetzgeber als Beispiel die "Eggenburger Zeitung" nenne.

Ob diese Beurteilung durch den Magistrat der Stadt Wien richtig war, kann im vorliegenden Verfahrensstadium auf sich beruhen. Die beschwerdeführende Partei hat diesen Bescheid jedenfalls nicht bekämpft.

Im vorliegenden Fall wurde also im rechtskräftig gewordenen Bescheid, auf den sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, die entscheidende Frage der Entsprechung des Tatbestandes nach § 2 Abs. 2 letzter Satz NÖ AnzAbgG ausdrücklich verneint. Es ist daher irrelevant und würde zu keinem anderen Bescheid über die Bruchteilsfestsetzung in Wien führen, wenn die Abgabenbehörden der Stadt XY die Abgabenpflicht auf diesen Tatbestand stützten (anders wäre es gewesen, wenn die Wiener Neustädter Abgabenbehörden im Bereich der einander entsprechenden Tatbestände zu einer anderen Beurteilung der Abgabenpflicht als die Wiener Abgabenbehörden gelangt wären).

2.2.3. Aus diesen Erwägungen folgt, daß der Anzeigenabgabebescheid des Stadtsenates von XY nicht den Vorfragetatbestand nach § 235 Abs. 1 lit. c WAO erfüllt. Da dieser Bescheid darüber hinaus keine neu hervorgekommene Tatsache und kein ebensolches Beweismittel darstellt, deren Kenntnis einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, hat die belangte Behörde zutreffend auch das Vorliegen des Wiederaufnahmetatbestandes nach § 235 Abs. 1 lit. b WAO verneint.

2.3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkentnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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