VwGH 91/12/0146

VwGH91/12/014627.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des NN in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Landesamtsdirektors von Oberösterreich vom 29. Mai 1991, Zl. Pers I-503322/24-1991/Ob, betreffend Versetzung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AdLRegOrgG 1925 §1 Abs3;
AVG §1;
AVG §56;
B-VG Art106;
DP §67 Abs8 idF OÖ 1973/070;
DP/OÖ 1954 §67 Abs8;
DPNov 1969 Art1 Z10 idF OÖ 1973/070;
DPNov 1969/OÖ Art1 Z10;
LBGErg OÖ 18te Art1 Abs1 litc;
LBGErg OÖ 18te Art1 Abs2;
AdLRegOrgG 1925 §1 Abs3;
AVG §1;
AVG §56;
B-VG Art106;
DP §67 Abs8 idF OÖ 1973/070;
DP/OÖ 1954 §67 Abs8;
DPNov 1969 Art1 Z10 idF OÖ 1973/070;
DPNov 1969/OÖ Art1 Z10;
LBGErg OÖ 18te Art1 Abs1 litc;
LBGErg OÖ 18te Art1 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der vom Beschwerdeführer vorgelegten angefochtenen Erledigung der belangten Behörde geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Durch die (nicht als Bescheid bezeichnete) Erledigung des Landesamtsdirektors vom 30. November 1990 wurde der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt in der Abteilung Wohnungs- und Siedlungswesen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung tätig war, "aus dienstlichen Gründen mit sofortiger Wirkung zur Abteilungsgruppe Landesbaudirektion versetzt und ersucht, sich sobald als möglich beim Leiter der Landesdienstzentralabteilung, Herrn HR Dipl.Ing. ... zum Dienstantritt zu melden". Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß sich durch die Versetzung in seiner derzeitigen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Änderung ergebe.

Hierauf stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 1990 den Antrag, die Versetzung in Form eines Bescheides zu fassen und die angesprochenen "dienstlichen" Gründe näher auszuführen. Mit Schreiben vom 2. Jänner 1991 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag und stellte ferner den Eventualantrag, das gemäß § 67 (der als landesrechtlichen Vorschrift in Kraft stehenden) Dienstpragmatik (im folgenden: DP/OÖ) vorgesehene Verfahren durchzuführen.

Die als Bescheid bezeichnete nunmehr angefochtene Erledigung vom 29. Mai 1991, die im Kopf das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung nennt und die laut Fertigungsklausel "Für den Landesamtsdirektor" von einem Organwalter unterschrieben ist, enthält folgende als Spruch bezeichnete Verfügung:

"Es wird festgestellt, daß Sie durch die Verfügung des Landesamtsdirektors vom 30. November 1990, Pers I ..., mit sofortiger Wirkung zur Abteilungsgruppe Landesbaudirektion versetzt wurden.

Weiters wird verfügt, daß Sie weiterhin zur Abteilungsgruppe Landesbaudirektion versetzt sind."

In der Begründung führt die belangte Behörde aus, die Versetzung von Beamten im Bereich des Amtes der Landesregierung sei eine Angelegenheit des Inneren Dienstes. Aufgrund der Auffassung, daß in diesem Verwaltungsbereich keine Bescheide zu erlassen seien, sei zunächst die formlose Verfügung des Landesamtsdirektors über die Versetzung des Beschwerdeführers zur Abteilungsgruppe Landesbaudirektion ergangen. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers habe sich letztlich das Amt zu einer Revision dieser Auffassung veranlaßt gesehen. Versetzungen seien Verwaltungsakte, die keine rückwirkende Kraft haben könnten. Daher sei für die Vergangenheit lediglich eine Feststellung möglich. Vor der innerdienstlichen Verfügung über die Versetzung des Beschwerdeführers sei ihm in einem persönlichen Gespräch seine künftige Dienststelle und Verwendung bekanntgegeben worden. Schriftlich sei durch die Verfügung selbst die Dienststelle genannt worden. Aufgrund dieser Kenntnisse habe der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. Jänner 1991 ausführliche Einwendungen gegen seine Versetzung vorgebracht. Aus diesen Gründen erfordere es das dem § 67 Abs. 7 DP/OÖ zugrunde liegende Rechtsschutzinteresse des Beamten nicht, ihn jetzt von der Absicht, diesen Versetzungsbescheid zu erlassen, zu verständigen. Folgende wichtigen dienstlichen Interessen seien für die Versetzung des Beschwerdeführers maßgebend gewesen: Gespräche mit der Abteilung Wohnungs- und Siedlungswesen über den Dienstpostenplan sowie eine wiederholte einschauende Tätigkeit der Abteilung Wohnungs- und Siedlungswesen hätten erkennen lassen, daß die Aufgaben, die der Beschwerdeführer dort zu erfüllen gehabt habe, im Vergleich zu seiner Einstufung sowohl qualitativ als auch quantitativ als zu geringwertig anzusehen gewesen seien. Seine Einstufung in die Spitzendienstklasse samt Verwendungszulage gehe auf seine frühere Tätigkeit als Leiter des Büros eines Landesrates zurück. Andererseits sei seit langem, unter anderem aus Klagen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, bekannt, daß es beim Bezirksbauamt Linz einen eklatanten Mangel an Sachverständigen gebe. In der Folge setzte sich die belangte Behörde mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen (Wertigkeit der neuen Verwendung beim Bezirksbauamt Linz im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit bei der Abteilung Wohnungs- und Siedlungswesen; wirtschaftlicher Nachteil und gesundheitliche Überbeanspruchung durch die ca. zehn Kilometer betragende Anreisestrecke zum Bezirksbauamt) auseinander.

Gegen diese als Bescheid bezeichnete Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof übermittelte in der Folge dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung eine Ablichtung der angefochtenen Erledigung und teilte mit, er gehe vorläufig davon aus, daß diese Erledigung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach dem Landesamtsdirektor zuzurechnen sei. Gleichzeitig wurde ersucht, jene Rechtsgrundlagen zu benennen, auf die sich eine derartige Zuordnung allenfalls berufen könne und darzulegen, ob und bejahendenfalls weshalb es sich im Beschwerdefall um eine Angelegenheit des inneren Dienstes handeln könnte.

Mit Schreiben vom 8. November 1991 kam der Landesamtsdirektor diesem Ersuchen nach. Er führte im wesentlichen aus, die Unterschriftsklausel "Für den Landesamtsdirektor" sei gewählt worden, weil Verfügungen über die dienstlichen Verwendungen von Bediensteten dem inneren Dienst zuzurechnen seien, zu dessen Leitung gemäß Art. 106 B-VG der Landesamtsdirektor berufen sei. Dies sehe auch das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925 (im folgenden: BVG/Ämter der Landesregierung) und dem folgend das OÖ L-VG vor. Dem möglichen Einwand, die 18. Ergänzung des Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 10/1973, enthalte die Formel, daß in bezug auf die ins Landesrecht übernommenen Bundesgesetze an Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Vollziehung des Bundes die Landesregierung trete, hielt der Landesamtsdirektor entgegen, daß im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung davon auszugehen sei, daß im Bereich des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung dennoch der Landesamtsdirektor zur Verfügung über die dienstliche Verwendung der Beamten zuständig sei. Da nach § 18 Abs. 11 DP/OÖ Abteilungen und sonstige Gliederungen des Amtes der Landesregierung Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes seien, sei die Zuweisung des Beschwerdeführers von der Abteilung Wohnungs- und Siedlungswesen zur Abteilungsgruppe Landesbaudirektion eine Versetzung im Sinne des § 67 Abs. 1 DP/OÖ. Nach § 67 Abs. 8 leg. cit. sei die Versetzung mit Bescheid zu verfügen. Der Umstand, daß Personalverfügungen dieser Art in den Bereich des inneren Dienstes fielen, habe aufgrund der vielen divergierenden Meinungen auf diesem Gebiet bis in die jüngste Zeit beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zur Auffassung geführt, daß Versetzungen nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu verfügen seien. Im Beschwerdefall sei jedoch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung letztlich zur Auffassung gelangt, daß ein solches Verständnis (verfassungskonforme Interpretation) der Regelung nicht am Platz sei, sondern auch eine solche Verfügung im Rahmen des inneren Dienstes mit Bescheid zu erfolgen habe. In diesem Zusammenhang wies die belangte Behörde auf die Monographie von Pesendorfer, Der innere Dienstbetrieb im Amt der Landesregierung, hin.

Im Beschwerdefall ist die Rechtslage vor dem O.Ö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994 anzuwenden.

Es kommen daher folgende Rechtsgrundlagen in Betracht:

Gemäß Art. I Abs. 1 lit. c der 18. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz (LBG), LGBl. Nr. 70/1973 gilt u.a. Art. I Z. 10 der DP-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148 (mit einer hier nicht relevanten Abweichung im 5. Abs. des § 67) sinngemäß als landesgesetzliche Vorschrift.

Nach § 67 Abs. 1 DP/OÖ liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

Der Beamte kann innerhalb des Dienstzweiges und des Ressorts, dem er angehört, aus wichtigen dienstlichen Interessen zu einer anderen Dienststelle versetzt werden (§ 67 Abs. 2 Satz 1 leg. cit.).

Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht (§ 67 Abs. 6 DP/OÖ).

Ist die Versetzung eines Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung (§ 67 Abs. 7 DP/OÖ).

Nach § 67 Abs. 8 DP/OÖ ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.

Gemäß Art. I Abs. 2 der 18. Ergänzung zum LBG, LGBl. Nr. 70/1973, tritt an Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Vollziehung des Bundes die der Landesregierung.

Nach § 18 Abs. 11 der DP/OÖ in der Fassung des Art. II Z. 1 der 18. Ergänzung zum LBG, LGBl. Nr. 70/1973 sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes die Abteilungen und sonstigen Gliederungen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und die Agrarbezirksbehörden sowie die Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

Die 18. Ergänzung zum LBG ist gemäß ihrem Art. IV Abs. 1 mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich (d.h. am 25. Oktober 1973) in Kraft getreten.

Nach Art. 101 Abs. 1 B-VG übt die Vollziehung jedes Landes eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.

Gemäß Art. 106 B-VG wird zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.

Nach § 8 Abs. 5 lit. a des Übergangsgesetzes 1920 (ÜG 1920), BGBl. Nr. 368/1925 (Wiederverlautbarung), gelten bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern durch das gemäß Art. 120 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassende Bundesverfassungsgesetz und die Ausführungsgesetze hiezu geregelt ist, für die Verwaltung in den Ländern folgende Bestimmungen:

a) In der Landesinstanz bilden in jedem Land die bisherigen Behörden und Ämter der ehemals autonomen Verwaltung des Landes und die bisherige Behörde der politischen Verwaltung einschließlich der bei dieser Behörde vereinigten besonderen Verwaltungszweige eine einheitliche Behörde (Amt der Landesregierung; Art. 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes), deren Vorstand der Landeshauptmann ist. Der zur Leitung des inneren Dienstes berufene rechtskundige Verwaltungsbeamte (Landesamtsdirektor; Art. 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes) ist aus den Beamten der bisherigen autonomen oder politischen Verwaltung, die den Vorschriften über die Befähigung zur Ausübung des politischen Dienstes entsprechen, durch die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung zu bestellen. Nähere Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung werden durch besonderes Bundesverfassungsgesetz erlassen.

§ 9 Abs. 3 letzter Satz ÜG 1920 sieht vor, daß die Verfügungen über die dienstliche Verwendung der in diesem Absatz bezeichneten Angestellten beim Amt der Landesregierung oder bei den Bezirkshauptmannschaften einschließlich der bei diesen Behörden vereinigten besonderen Verwaltungszweige (Anm.:

dies waren die bei den genannten Behörden tätigen Bundesangestellten) so zu erfolgen hat, wie sie bisher bezüglich der Landesangestellten erfolgt ist.

Nach § 1 Abs. 1 des BVG vom 30. Juni 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925 (BVG/Ämter der Landesregierung), ist der Landeshauptmann der Vorstand des Amtes der Landesregierung. Die Bestimmung des letzten Satzes des § 9 Absatz 3 des Übergangsgesetzes bleibt unberührt.

Gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes

(Landeshauptmann-Stellvertreters) die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, in dessen Verhinderung dem in der gleichen Weise wie der Landesamtsdirektor zu bestellende, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Landesamtsdirektor entsprechenden Beamten des Amtes der Landesregierung.

Nach § 3 Abs. 1 leg. cit. besorgen die Abteilungen des Amtes der Landesregierung die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Art. 101 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Art. 102 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes).

Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. wird das Nähere über den Geschäftsgang im Amte der Landesregierung durch eine Geschäftsordnung geregelt, auf deren Erlaß und Abänderung die Vorschrift des § 2 Abs. 5 sinngemäß Anwendung findet.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist in der Geschäftsordnung insbesondere auch zu regeln, inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelte Verantwortlichkeit, sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Gruppenvorstände und Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Beamte vertreten lassen können.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die angefochtene Erledigung eine Versetzung im Sinne des § 67 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 11 DP/OÖ zum Inhalt hat, über die nach § 67 Abs. 8 leg. cit. in Bescheidform zu entscheiden ist. Für die Versetzung eines oberösterreichischen Landesbeamten zu einer anderen Dienststelle besteht nämlich seit der

18. Ergänzung zum LBG eine besondere dienstrechtliche Vorschrift, die solches ausdrücklich anordnet. Ab diesem Zeitpunkt ist die Versetzung nicht mehr eine Verfügung in Ausübung der Diensthoheit, die durch Dienstbefehl (Weisung), also einen sogenannten inneren Verwaltungsakt, zu treffen ist (vgl. z.B. VfSlg. 7244/1973, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die bekämpfte als Bescheid bezeichnete Erledigung ist nach ihrem hiefür maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild dem Landesamtsdirektor zuzurechnen, dem auch die Stellung als belangte Behörde zukommt. Dies folgt daraus, daß die bekämpfte Erledigung für den Landesamtsdirektor gefertigt ist und jeglichen Hinweis darauf vermissen läßt, daß er für den Landeshauptmann oder die Landesregierung oder ein sonstiges Mitglied der Landesregierung tätig geworden ist. Auch die belangte Behörde ist in ihrer Stellungnahme vom 8. November 1991 von dieser Zuordnung ausgegangen und hat sich in diesem Zusammenhang auf ihre (bundes- und landesverfassungsgesetzlich vorgesehene) Funktion "Leitung des inneren Dienstes" berufen.

Vorab ist zu klären, ob die belangte Behörde (Landesamtsdirektor) überhaupt "bescheidfähig" ist, insbesondere ob sich die Kompetenz zur Erlassung der angefochtenen Erledigung in Bescheidform, die die Versetzung des Beschwerdeführers betrifft, auf den Aufgabenbereich "Leitung des inneren Dienstes" stützen konnte oder nicht. Letzteres ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Fall:

Zwar gehört zu diesem Aufgabenbereich auch der Einsatz der personellen Mittel zur Besorgung der anfallenden Aufgaben, sofern nicht zum maßgebenden Stichzeitpunkt eine historisch erweisbare Zuständigkeit der Landesregierung nachgewiesen werden kann (vgl. dazu § 1 Abs. 1 letzter Satz BVG/Ämter der Landesregierung in Verbindung mit § 9 Abs. 3 letzter Satz ÜG 1920 sowie VfSlg. 5296/1966). Im maßgebenden Zeitpunkt des Inkrafttretens der obgenannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen wurden die Aufgaben, die zur Leitung des inneren Dienstes zählten, jedoch typischerweise in der Handlungsform des Dienstbefehls (Weisung, innerer Verwaltungsakt) und gerade nicht mittels Bescheid wahrgenommen. Für den inneren Dienst ist daher neben einer funktionellen Eingrenzung der dazu zählenden Aufgaben (im wesentlichen: Einsatz persönlicher und sachlicher Mittel zur Besorgung der zugewiesenen Aufgaben; vgl. dazu im einzelnen Pesendorfer, Der Landeshauptmann, S. 172 ff insbesondere 179) deren Besorgung durch Weisung und nicht durch Bescheid kennzeichnend. Hingegen fiel die Erlassung von dienstrechtlichen Bescheiden (sei es zur Begründung des Dienstverhältnisses oder im Dienstverhältnis) als Vollzug des Dienstrechts in die Zuständigkeit der Landesregierung (Art. 101 B-VG) bzw. allenfalls eines Mitglieds der Landesregierung nach § 3 Abs. 1 BVG/Ämter der Landesregierung. Diese Abgrenzung zwischen diesen beiden Bereichen liegt auch der im Ergebnis insofern übereinstimmenden Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erkennbar zugrunde (vgl. z.B. die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, Slg. 7244/1973, und 7381/1974, sowie das hg. Erkenntnis vom 8. November 1973, 1453, 1454/73, den hg. Beschluß vom 1. Dezember 1977, 2252, 2253/77, das hg. Erkenntnis vom 11. Jänner 1978, 2283/77, und das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1984, 83/12/0119).

Der Verwaltungsgerichtshof teilt ferner die Auffassung, daß der einfache Gesetzgeber die Angelegenheiten des inneren Dienstes einer gesetzlichen Regelung zuführen kann. Dies folgt insbesondere aus dem verfassungsrechtlichen Grundprinzip nach Art. 1 B-VG. Es ist dem einfachen Gesetzgeber auch verfassungsrechtlich nicht verwehrt, Beamten subjektive Rechte im Dienstverhältnis einzuräumen. Dies umfaßt auch die Möglichkeit, dem Beamten das Recht einzuräumen, daß eine bestimmte Angelegenheit des Dienstverhältnisses statt durch Weisung nur mehr durch Bescheid (nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens, in dem unter Beiziehung des Beamten das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die zu treffende Maßnahme vorab, d.h. vor deren Wirksamkeit zu prüfen ist) gestaltet werden kann, wie dies z.B. im § 67 DP/OÖ vorgesehen ist.

Dies führt - vor dem Hintergrund der Maßgeblichkeit der Handlungsform für die Zuordnung zur Leitung des inneren Dienstes einerseits und zum Dienstrechtsvollzug andererseits - folgerichtig dazu, daß mit einer derartigen Regelung (wie sie z. B. § 67 DP/OÖ getroffen hat) eine Zuständigkeitsänderung vom Landeshauptmann/Landesamtsdirektor zur Landesregierung eintritt (eingetreten ist). Diese Gestaltungsmöglichkeit des einfachen Gesetzgebers berücksichtigt auch den Umstand, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens der maßgebenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Entwicklung des Beamtenrechts trotz der vorhandenen bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen (vgl. dazu die Fundstellen bei Adamovich, Grundriß des österreichischen Staatsrechtes, 1927, S. 213 und S. 215) jedenfalls in bezug auf die Abgrenzung dieser beiden Bereiche noch nicht als abschließend geregelt anzusehen war, zumal auch das Dienstrecht der Landesbeamten zu diesem Zeitpunkt (mit Ausnahme im Burgenland; vgl. LGBl. für Burgenland Nr. 9/1925) lediglich durch Landtagsbeschlüsse geregelt war. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt aber nicht, daß die verfassungsrechtlichen Normen, die dem Landesamtsdirektor die Leitung des inneren Dienstes zuweisen, durch eine derartige einfache gesetzliche Regel nicht völlig ausgehöhlt werden dürfen. Die punktuelle Bestimmung des § 67 DP/OÖ überschreitet jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes diese verfassungsrechtlichen Schranken nicht.

Für die Zuständigkeit der Landesregierung für die im § 67 DP/OÖ geregelten Personalmaßnahmen, die in Bescheidform zu treffen sind, spricht im Beschwerdefall auch Art. I Abs. 2 der

18. Ergänzung zum LBG, LGBl. Nr. 70/1973, der ausschließlich diese als Vollzugsbehörde benennt. Eine korrigierende Auslegung im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation ist nach dem Obgesagten nicht erforderlich.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist davon auszugehen, daß dem Landesamtsdirektor unter Berufung auf seine Funktion "Leitung des inneren Dienstes" keine Bescheidkompetenz zukommt. Der Landesamtsdirektor hat in seiner Stellungnahme vom 8. November 1991 aber auch keine sonstige Rechtsvorschrift angeführt, aus der sich seine (selbständige) Bescheidfähigkeit ergibt. Auch dem Verwaltungsgerichtshof ist eine solche Vorschrift nicht erkennbar, die dem Landesamtsdirektor der unter der Oberösterreichischen Landesregierung im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erledigung eine Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden (und damit selbständige Behördenqualität) eingeräumt hätte. Deshalb kommt der vorliegenden angefochtenen Erledigung - ungeachtet ihrer Bezeichnung als Bescheid - diese Qualität nicht zu (vgl. in diesem Zusammenhang den hg. Beschluß vom 28. Februar 1996, 92/12/0267).

Es war daher aus diesen Gründen die vorliegende Beschwerde mangels Vorliegens einer notwendigen Prozeßvoraussetzung (nämlich eines Bescheides im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

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