VwGH 95/21/0581

VwGH95/21/058128.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Februar 1995, Zl. 109.888/4-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs3;
AufG 1992 §6 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 1995 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 8. November 1994 auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 2. Dezember 1994 habe; gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes seien Anträge auf Verlängerung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer einer Bewilligung zu stellen; vom Ende der Gültigkeitsdauer der Bewilligung an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der vierwöchigen Frist der 4. November 1994; da der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag erst am 8. November 1994 eingebracht habe, habe er die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt. Bei der genannten Frist handle es sich um eine vom Gesetz normierte Fallfrist, die der Behörde keinen Ermessensspielraum einräume. Eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers wäre nur dann zulässig gewesen, wenn er gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG gestellt hätte.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit 2. Dezember 1994 abgelaufen und der Verlängerungsantrag erst am 8. November 1994 eingebracht worden sei, unbestritten. Damit kann aber die Abweisung dieses Antrages nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) eine materiell-rechtliche Frist dar (vgl. das Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748 u. a.). Die Versäumung dieser Frist hatte somit den Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zur Folge, wobei es auf die Umstände der Fristversäumung nicht ankommt.

2. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die zwischenzeitig mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995 erfolgte Novellierung des § 6 Aufenthaltsgesetz vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der angefochtene Bescheid nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen ist.

3. Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensmängel im Zusammenhang mit den Umständen seiner Antragstellung aufzeigt, kommt dieser behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften jedenfalls keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil die vom Beschwerdeführer zugegebene Versäumung der Antragsfrist zwingend der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegensteht. Im Rahmen einer auf § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz gestützten Entscheidung ist auch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden nicht vorgesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0087).

4. Letztlich behauptet der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit dem Vorbringen, die belangte Behörde hätte über den gleichzeitig mit der Berufung eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden gehabt und sich auch mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere mit seinen persönlichen Verhältnissen, auseinandersetzen müssen.

Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum erwünschten Erfolg zu verhelfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte die Behörde unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsantrag - abgesehen vom Fall des § 71 Abs. 6 AVG - sogleich auf Grund der Aktenlage entscheiden (verstärkter Senat vom 23. Oktober 1986, VwSlg. 12.275(A); vgl. auch das die genannte Frist betreffende hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766). Mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen sieht sich der Gerichtshof veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des § 6 Abs. 3 AufG nicht in Betracht kommt (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748).

5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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