Normen
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
VwRallg;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 30. August 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, gemäß § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes abgewiesen.
Begründet wurde der Bescheid damit, daß der dem Beschwerdeführer erteilte Sichtvermerk eine Geltungsdauer bis 20. Februar 1994 gehabt habe, daher der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Grunde des § 13 Abs. 1 AufG spätestens zu diesem Zeitpunkt zu stellen gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer den Antrag erst am 28. Februar 1994 gestellt habe, sei ein positiver Verfahrensausgang ausgeschlossen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 13 Abs. 1 AufG bleiben die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.
2. In der Beschwerde wird die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 28. Februar 1994, also erst nach Ablauf der mit 20. Februar 1994 befristeten Gültigkeitsdauer des ihm erteilten Sichtvermerkes, gestellt habe, nicht bestritten. Damit aber stößt die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall die Anwendung des § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG nicht in Betracht komme, mithin der Beschwerdeführer rechtens nicht in der Lage gewesen sei, am 28. Februar 1994 vom Inland aus die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für einen Verlängerungsantrag (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz AufG) geltenden Vorschriften zu beantragen, auf keine Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0631).
3.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch beschwert, daß die Erstbehörde nicht vor der Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung über seinen mit diesem Antrag "konkludent" gestellten Wiedereinsetzungsantrag (§ 71 AVG) abgesprochen habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine "Klärung der Sachlage in Richtung § 71 AVG" vorzunehmen. Sie habe auch das Recht auf Parteiengehör verletzt, keine Akteneinsicht gewährt und keine Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Vorgangsweise Stellung zu nehmen. Es sei keine Interessenabwägung vorgenommen worden, auch habe sich die belangte Behörde mit dem "gesamten Vorbringen" nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die verspätete Antragstellung gestützt.
3.2. Die Stellung eines Antrages nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG dient der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür vom Gesetz vorgesehene Frist "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Daraus folgt, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt. (Vgl. zum Ganzen das zu § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG ergangene hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748.) Auf dem Boden dieser Rechtslage würde der Beschwerdeführer dadurch, daß über seinen Wiedereinsetzungsantrag - unter der Annahme, er habe tatsächlich einen solchen gestellt - (noch) nicht entschieden wurde, durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein. Denn das Ausstehen eines Abspruches über den Wiedereinsetzungsantrag - der nach dem Gesagten rechtens nur auf Zurückweisung lauten könnte - änderte nichts an der, wie dargetan, Rechtmäßigkeit der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagenden angefochtenen Entscheidung.
Was die Behauptung der Nichtgewährung des Parteiengehörs sowie der Akteneinsicht anlangt, so fehlt jegliches Vorbringen, das eine Überprüfung dieser (angeblichen) Mängel auf ihre Relevanz zuließe. Daß sich die belangte Behörde bei ihrer für den Beschwerdeführer negativen Entscheidung ausschließlich auf die verspätete Antragstellung gestützt hat, begründet keine Rechtswidrigkeit, da allein schon die Nichteinhaltung der Frist des § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG zwingend zur Versagung der vom Inland aus beantragten Aufenthaltsbewilligung führen mußte.
Schließlich irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, daß die belangte Behörde im Rahmen der von ihr getroffenen Entscheidung eine Interessenabwägung vorzunehmen gehabt hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768).
4.1. Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid auch deshalb für rechtswidrig, weil die "Zustellung des Bescheides unrichtig erfolgt (ist), da ich als Minderjähriger in rechtlicher Hinsicht von meinem gesetzlichen Vertreter abhängig bin und dessen rechtliches Schicksal hinsichtlich des Aufenthaltes teile". Es hätte "daher der Bescheid - wenn schon - dem ausgewiesen gesetzlichen Vertreter zugestellt werden müssen bzw. hätte dieser als Bescheidadressat zu gelten gehabt".
4.2. Mit diesem Vorbringen läßt die Beschwerde die dem angefochtenen Bescheid beigegebene Zustellverfügung "Ergeht an:
R, z. Hd. RA Dr. P" außer acht. Damit wurde der genannte Rechtsanwalt als Empfänger des Schriftstückes bezeichnet (§ 9 Abs. 1 erster Satz des Zustellgesetzes). Daß der Bescheid dem Rechtsanwalt Dr. P. (als Zustellbevollmächtigten des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers) nicht entsprechend der Verfügung der belangten Behörde zugestellt worden sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet, ebenso nicht, daß Dr. P. nicht zum Zustellbevollmächtigten des gesetzlichen Vertreters bestellt war. Der angebliche Zustellmangel liegt demnach nicht vor.
5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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