VwGH 95/21/0267

VwGH95/21/026727.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des F in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 20. Jänner 1995, Zl. III 8/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §15 Abs1 Z1;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §19;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §15 Abs1 Z1;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Togo, gemäß § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 FrG ausgewiesen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Juli 1994, rechtswirksam erlassen am 11. Juli 1994, rechtskräftig abgewiesen worden. Seit 12. Juli 1994 halte sich der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er habe weder eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, noch sei ihm von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt worden; ihm komme auch eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 nicht zu. Der Beschwerdeführer sei ledig. Aufgrund des relativ kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei der Schluß zu ziehen, daß die Ausweisung keinen relevanten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG darstelle. Es brauchte daher nicht mehr geprüft zu werden, ob die Erlassung der Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz am 23. August 1994, sohin nicht rechtzeitig gestellt, weil das Asylverfahren bereits mit 11. Juli 1994 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß die Ausweisung trotz der derzeitigen menschenrechtlichen Situation in Togo "weiter betrieben" worden sei. Obwohl er auf die Menschenrechtsverletzungen aufmerksam gemacht habe, seien keine nennenswerten Erhebungen durchgeführt worden.

Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage: Daß er - wie er behauptet - bei Abschiebung in sein Heimatland im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG bedroht wäre, hätte zwar die Unzulässigkeit der Abschiebung in diesen Staat zur Folge, steht jedoch der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen. Mit der Ausweisung ist nämlich nicht die Verpflichtung zur Ausreise (oder eine allfällige Abschiebung) in einen BESTIMMTEN Staat verbunden, sodaß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid als solchen nicht in der von ihm behaupteten Weise gefährdet wird.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, daß bei seiner Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ein Dolmetscher nicht beigezogen worden sei, ist er daran zu erinnern, daß Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur der letztinstanzliche Bescheid ist. Im übrigen - und abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer die Relevanz dieses allfälligen Verfahrensmangels nicht aufzeigt - hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid weiteres Vorbringen zu erstatten.

In der Beschwerde bleibt die auf der unbestrittenen Feststellung, daß der im Instanzenzug ergangene negative Asylbescheid am 11. Juli 1994 erlassen worden sei, gründende rechtliche Beurteilung, daß sich der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft. Ausgehend von dieser unbedenklichen Rechtsansicht kam die belangte Behörde zutreffend zur Auffassung, daß die Voraussetzung für die Ausweisung nach § 17 Abs. 1

- vorbehaltlich der Zulässigkeit gemäß § 19 leg. cit. - gegeben sei.

Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgehen würde, daß mit der Ausweisung ein relevanter Eingriff in sein Privatleben - Anhaltspunkte dafür, daß in sein in Österreich geführtes Familienleben eingegriffen würde, bietet der Akteninhalt nicht - wäre für ihn nichts gewonnen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist auch im Grunde des § 19 FrG dringend geboten, kommt doch der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls mehrere Monate unerlaubt in Österreich aufgehalten; er war - folgt man den durch den Akteninhalt belegten Beschwerdeausführungen - illegal in das Bundesgebiet eingereist und war nur aufgrund eines zu Unrecht gestellten Asylantrages (vorläufig) aufenthaltsberechtigt. Ihm ist es schließlich verwehrt, rechtens, d.h. unter Beachtung der maßgebenden Normen des Aufenthaltsgesetzes, vom Inland aus einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Der Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens macht demnach die Ausweisung des Beschwerdeführers notwendig.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß er einem "Verlängerungsantragsteller" vergleichbar sei und er den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Inland aus stellen könne, ist unrichtig: Unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit: 1. Juli 1993) rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, käme die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung "unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften" (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz Aufenthaltsgesetz) und damit vom Inland aus für den Beschwerdeführer nicht in Betracht, weil dem § 13 Abs. 2 leg. cit. (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) entgegenstünde, demzufolge Abs. 1 auf die im § 1 Abs. 3 genannten Fremden keine Anwendung findet, mithin auch nicht auf die in § 1 Abs. 3 Z. 6 leg. cit. genannten, aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Fremden. Der Beschwerdeführer, der jedenfalls ab 12. Juli 1994 für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bedarf, hätte somit gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen" gehabt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0832).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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