Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Juli 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Sichtvermerk der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt sei bis 1. Jänner 1994 gültig gewesen. Seit Ablauf dieses Sichtvermerkes halte sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet auf, zumal § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung der Bundesregierung vom 23. Dezember 1994, BGBl. Nr. 1038/1994, auf den Beschwerdeführer ungeachtet einer diesbezüglichen Ersichtlichmachung in seinem Reisedokument nicht anwendbar sei. Durch den - nach Ablauf des Sichtvermerkes - illegal gewordenen Aufenthalt im Bundesgebiet sei die "öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit" gefährdet. Damit liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor. Da die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwögen, sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht klar hervor, daß die Versagung des Sichtvermerkes - nur - darauf gestützt wurde (arg. "für die Berufungsbehörde ist jedoch maßgeblich ..."), daß der Beschwerdeführer Österreich nicht bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Sichtvermerkes verlassen habe. Dieser Umstand rechtfertigt aber für sich alleine noch nicht die Annahme, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1993, Zl. 93/18/0348), zumal auch nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für eine subjektive darauf gerichtete Verhaltensweise des Beschwerdeführers erkennbar sind.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)