VwGH 93/18/0348

VwGH93/18/034811.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. Juni 1993, Zl. IV-591.109/FrB/93, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §7 Abs1;
PaßG 1969 §25;
VwRallg;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §7 Abs1;
PaßG 1969 §25;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1 FrG Fremde sei, da sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besäße. Nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z. 4 FrG heißt es sodann:

"Sie reisten zuletzt am 17.06.1992 mit einem Einreisesichtvermerk der österreichischen Botschaft in Belgrad nach Österreich ein. Mit diesem Visum waren Sie lediglich zu einer Besuchsreise bzw. zur Abwicklung einer kurzen, geschäftlichen Tätigkeit in Österreich berechtigt. Sie haben jedoch hier eine Firma gegründet, die vom Finanzamt als steuerlich unzuverlässig einzustufen ist. Weiters wurden Sie am 02.09.1992 von Beamten des Fremdenpolizeilichen Büros bei der Schwarzarbeit betreten.

In Kenntnis der Sachlage haben Sie am 14.10.1992 einen Sichtvermerk bis zum 30.11.1992 beantragt, um Ihre persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Es wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, daß, sollten Sie Österreich nach Ablauf des Sichtvermerkes nicht verlassen, eine Täuschung der österreichischen Behörde vorliegt und in diesem Falle sogar ein Aufenthaltsverbot gegen Sie erlassen werden kann.

Aus diesem Grund stellt die Behörde fest, daß Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht klar hervor, daß die Versagung des Sichtvermerkes - nur - darauf gestützt wurde (arg.: "aus diesem Grund"), daß die Beschwerdeführerin Österreich nicht bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des von ihr zur Regelung ihrer persönlichen Angelegenheiten beantragten Sichtvermerkes verlassen habe, obwohl ihr zur Kenntnis gebracht worden sei, daß, sollte sie Österreich nach Ablauf des Sichtvermerkes nicht verlassen, eine Täuschung der österreichischen Behörde vorliege und in diesem Falle sogar ein Aufenthaltsverbot gegen sie erlassen werden könne. Dieser Umstand rechtfertigt aber für sich allein noch nicht die Annahme, daß der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Im Hinblick auf die in der an die Beschwerdeführerin ergangenen "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 11. Mai 1993 enthaltenen Ausführungen sei darauf verwiesen, daß die Erteilung eines Sichtvermerkes mit der Einschränkung auf einen bestimmten Zweck ("zur Ausreise") und unter der "Bedingung", daß das Bundesgebiet "anschließend unbedingt" verlassen werde, nach dem Paßgesetz 1969 nicht zulässig war. Daß die Beschwerdeführerin etwa bei ihrer Antragstellung am 14. Oktober 1992 der Behörde gegenüber unrichtige Angaben über den Zweck oder die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen, läßt sich den oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht entnehmen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

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