Normen
AVG §56;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs2;
StGB §10 Abs1;
StGB §129;
AVG §56;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs2;
StGB §10 Abs1;
StGB §129;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (belangte Behörde) vom 31. März 1995, mit welchem gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes (FrG) ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden ist. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, daß der Beschwerdeführer, der sich seit August 1989 im Bundesgebiet aufhalte, am 21. Juli 1994 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sei. Damit sei im Falle des Beschwerdeführers sowohl der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt. Auch jener des § 18 Abs. 1 FrG sei deswegen erfüllt, weil das der Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers sowie die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigten. Der Beschwerdeführer lebe seit 1989 mit seinen Eltern in Österreich, das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot greife somit ohne Zweifel in sein Privat- und Familienleben ein. Der Beschwerdeführer habe aber mehrere Einbruchsdiebstähle zu verantworten. Die Schwere der von ihm zu verantwortenden Straftaten brächte seine krasse Mißachtung des Eigentums anderer Menschen zum Ausdruck, sodaß die Verhängung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der Rechte anderer im Sinn des § 19 FrG zulässig sei. Zwar seien die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie in Anbetracht seines relativ hohen Grades an Integration erheblich. Seine privaten und familiären Interessen seien jedoch auch angesichts des Umstandes, daß er sich in einer derzeit noch nicht abgeschlossenen Lehrlingsausbildung befinde, nicht geeignet, den für seinen Verbleib im Bundesgebiet sprechenden Interessen ein Übergewicht gegenüber den für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen zu bewirken. Das Aufenthaltsverbot sei daher auch gemäß § 20 Abs. 1 FrG zulässig. Es erweise sich letztlich auch im Hinblick auf § 20 Abs. 2 FrG gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer vor dem letzten ihm zur Last liegenden Einbruchsdiebstahl nicht mindestens zehn Jahre seinen "ununterbrochenen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte".
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 21. Juli 1994 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 und 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt worden zu sein. Er bekämpft nicht die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung, daß durch diese Verurteilung der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei sowie auch aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof hält dies nicht für rechtswidrig.
2. Der Beschwerdeführer meint aber, das Aufenthaltsverbot sei im Hinblick darauf, daß er bereits seit 1989 in Österreich aufhältig sei, daß seine Straftat im Juni 1993 stattgefunden habe und er weder vor noch nach dieser Tat den österreichischen Gesetzen zuwider gehandelt habe, daß er kurz vor der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann stehe und er zum Zeitpunkt der Tat knapp über 19 Jahre alt gewesen sei und man diese Tat somit als Jugenddummheit bezeichnen könne, gemäß § 19 FrG nicht zulässig, weil es zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele nicht notwendig sei. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer älter geworden und meide jeglichen Kontakt mit jenen Personen, mit denen gemeinsam er seine Straftat begangen habe. Die über ihn verhängte bedingte Freiheitsstrafe schwebe über ihm wie ein Damoklesschwert und würde ausreichen, ihn vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. In seiner Heimat herrsche derzeit Krieg und sämtliche seiner Angehörigen seien in Österreich aufhältig.
Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen. Das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot greift zwar angesichts seines zum Zeitpunkt von dessen Erlassung fast sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich, seiner familiären Beziehungen zu seinen in Österreich lebenden Eltern, mit denen er zusammenlebt, sowie seiner Berufstätigkeit im Bundesgebiet zweifellos in sein Privat- und Familienleben ein. Es ist jedoch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde aus dem Verhalten des Beschwerdeführers den Schluß zog, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn im Sinne des § 19 FrG zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten (hier: des Eigentums) anderer dringend geboten sei. Der Verwaltungsgerichtshof hält es im Ergebnis auch nicht für rechtswidrig, wenn die belangte Behörde sich an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch durch § 20 FrG nicht gehindert sah und gemäß Abs. 1 der genannten Gesetzesstelle dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht als schwerer gewichtete als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung. Mit der von ihm begangenen Straftat hat der Beschwerdeführer nämlich ein gravierendes Fehlverhalten gesetzt; in seinem Fall besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, das jedenfalls nicht geringer ist als seine privaten und familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im vergleichbaren Fall vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/1142). Daß die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe bloß bedingt ausgesprochen wurde, ändert an den gegen den Aufenthalt des Beschwerdeführers sprechenden öffentlichen Interessen nichts. Auch daß der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge im Ausland keinen einzigen Verwandten besitzt, ist für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides nicht von Bedeutung, zumal es bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes im Grunde der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG bloß um die Frage geht, ob der durch die Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet bewirkte Eingriff in hier bestehende private und familiäre Beziehungen gerechtfertigt ist.
Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot erscheint auch im Lichte des § 20 Abs. 2 FrG zulässig, zumal sich der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen vor der von ihm begangenen Straftat noch nicht zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. In seinem Fall waren somit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht erfüllt. Allein aber die Erfüllung dieser Voraussetzungen hätte die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 20 Abs. 2 FrG ausgeschlossen.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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