VwGH 95/15/0161

VwGH95/15/016122.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des Mag. O in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 23. August 1995, Zl. B K7-9/95, betreffend Jahresausgleich 1993, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
RwStudG 1978 §1 Abs3;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
RwStudG 1978 §1 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Streitjahr (1993) bis 8. November beim Steiermärkischen Gemeindebund als Kontrollorgan beschäftigt. Ab 9. November bezog er Arbeitslosengeld. Nach Absolvierung des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften wurde ihm am 16. Juli 1993 der akademische Grad "Mag. juris" verliehen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde Aufwendungen (anteilige Telefon- und Computerkosten, Fahrtkosten, Büromaterial- und Kopierkosten, Kosten von Fachliteratur), die der Beschwerdeführer beim Jahresausgleich 1993 unter Hinweis auf sein Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften geltend machte, die Anerkennung als Werbungskosten. Begründend vertrat die belangte Behörde unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, das an das Diplomstudium anschließende Doktoratsstudium diene nicht der Fortbildung des Beschwerdeführers in seinem (im Streitjahr) ausgeübten Beruf, sondern ganz allgemein seiner wissenschaftlichen Ausbildung.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Es wird insbesondere die Auffassung vertreten, das Doktorat sei für die Ausübung des (vom Beschwerdeführer offenbar angestrebten) Rechtsanwaltsberufes nicht erforderlich. Der Doktortitel "und bereits das Doktoratsstudium" führten jedoch dazu, daß der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter "ein höheres Gehalt ins Verdienen bringt". Bereits im Verwaltungsverfahren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, ohne sein Doktoratsstudium wäre sein (Ende November 1994 erfolgter) Eintritt in eine bekannte Wiener Anwaltskanzlei nicht möglich gewesen. Dort könne er "durch das Doktoratsstudium deutlich höhere Einkünfte erzielen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Lehre und Rechtsprechung zu § 16 EStG 1988 zählen Aufwendungen, die der Vorbereitung auf den Beruf dienen (Ausbildungskosten), zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Hingegen bilden Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen, Werbungskosten (oder Betriebsausgaben). Um berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden bzw. den Beruf besser ausüben zu können (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1987, Zl. 87/14/0078, vom 17. Jänner 1989, Zl. 86/14/0025, und vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/14/0227; Doralt, EStG - Kommentar2, § 16 Tz 220; Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 102).

Die Kosten eines Hochschulstudiums sind grundsätzlich Ausbildungskosten (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1981, Slg. 5571/F, vom 22. September 1987, Zl. 87/14/0078, vom 17. Jänner 1989, Zl. 86/14/0025, und vom 5. Mai 1992, Zl. 92/14/0013); dies gilt auch für das nach Abschluß des Diplomstudiums fortgesetzte Doktoratsstudium (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/14/0171, und vom 6. November 1990, Zl. 90/14/0219; ebenso - bei entsprechender Rechtslage - BFH 7. August 1967, BStBl. 1967 III 777).

Nach § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, hat das Doktoratsstudium den Zweck, die Befähigung der Studierenden zu selbständiger wisssenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften weiterzuentwickeln. Diese Zielsetzungen des Gesetzes lassen nicht den Schluß zu, daß es sich beim Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften um speziell auf die Laufbahn eines Rechtsanwaltes bzw. Rechtsanwaltsanwärters abgestellte Berufsfortbildung handle (vgl. zum Erfordernis der spezifischen fachlichen Weiterbildung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1987, Zl. 86/13/0184).

Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß hier ein Fall vorläge, in dem eine andere Betrachtungsweise angezeigt wäre. Soweit die Argumentation der Beschwerde in die Richtung geht, das Doktoratsstudium habe die Erwerbschancen des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter verbessert, ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum (1993), soweit in diesen Zeiten der Beschäftigung fallen, nicht als Rechtsanwaltsanwärter, sondern als Kontrollorgan des Steiermärkischen Gemeindebundes tätig war. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es jedoch, daß sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/14/0227). Selbst wenn man der Auffassung der Beschwerde folgte, das Doktoratsstudium diene der Vorbereitung auf den Beruf des Rechtsanwaltes bzw. Rechtsanwaltsanwärters, wäre für ihren Standpunkt nichts gewonnen, weil der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum nicht den Beruf eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters ausübte. Auch unter diesem Gesichtspunkt handelte es sich im Beschwerdefall um nicht zu den Werbungskosten zählende Ausbildungskosten.

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, bei den Rechtsanwälten "nachzufragen", bei denen sich der Beschwerdeführer beworben habe. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Weise die von der Beschwerde vermißten Ermittlungen der Lösung der vorliegenden Rechtsfrage hätten dienen können; ein relevanter Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

Es läßt somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt; die Beschwerde war gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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