VwGH 95/11/0210

VwGH95/11/021010.10.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des E in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. Mai 1995, Zl. VwSen-240107/2/Gf/Km, betreffend Übertretungen des Fleischuntersuchungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

FleischhygieneV 1983;
FleischUG 1982;
FrischfleischHygieneV 1994;
VStG §1;
VStG §44a Z1;
FleischhygieneV 1983;
FleischUG 1982;
FrischfleischHygieneV 1994;
VStG §1;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, insgesamt sechs Übertretungen des Fleischuntersuchungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit näher bezeichneten Bestimmungen der Frischfleisch-Hygieneverordnung BGBl. Nr. 396/1994 bzw. der Fleischhygieneverordnung BGBl. Nr. 280/1983 begangen zu haben, indem bei einer am 13. Dezember 1993 vorgenommenen Prüfung seines Schlachtbetriebes näher umschriebene Mängel festgestellt worden seien. Über ihn wurden sechs Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf Grund der Aktenlage scheint sich zu ergeben, daß der Schlachtbetrieb des Beschwerdeführers am 13. Dezember 1993 auf Grund behördlicher Maßnahmen stillgelegt war. Der Beschwerdeführer hatte dies im Verwaltungsstrafverfahren behauptet und die belangte Behörde geht auf diese Verantwortung in der Begründung des angefochtenen Bescheides (auf Seite 9) ein.

Ein stillgelegter Betrieb bräuchte aber den gesetzlichen Erfordernissen (für die Entfaltung betrieblicher Tätigkeiten) nicht mehr gerecht zu werden. Insofern erweist sich der Sachverhalt als ergänzungsbedürftig, weil konkrete Feststellungen zu diesem Thema fehlen. Daß der Betrieb die in Rede stehenden Mängel auch schon zu Zeiten aufgewiesen habe, zu denen in ihm noch Schlachtungen und Folgearbeiten durchgeführt worden sind, sodaß der Beschwerdeführer dadurch straffällig geworden sein könnte, ist angesichts der im Spruch des Strafbescheides (in concreto des mit dem angefochtenen Bescheid grundsätzlich bestätigten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. Dezember 1994) genannten Tatzeit im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich.

Der angefochtene Bescheid war schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne daß im übrigen auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Stempelgebührenersatz nur im Ausmaß von S 720,-- zugesprochen werden konnte (S 360,-- für drei Beschwerdeausfertigungen, S 180,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, S 180,-- für die weitere Beilage).

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