Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1;
EMRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1;
EMRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 1992 wurde der beschwerdeführenden Partei die beantragte landschaftsschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagerplatzes auf Grundstück Nr. 5337/1, KG L, versagt. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1993, Zlen. 92/10/0395, 92/10/0450, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren teilte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde mit Schreiben vom 4. Jänner 1994 mit, sie nutze derzeit 400 m2 (des Grundstückes Nr. 5337/1) als Lagerplatz und weitere 800 m2 als Parkplatz. Es bestehe daher keine Bewilligungspflicht für die bestehenden Plätze. Die beschwerdeführende Partei beabsichtige aber, die bestehende Anlage zu erweitern, sodaß eine Bewilligungspflicht nach § 3 Abs. 1 letzter Satz des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes entstehe. Sie modifiziere daher ihren Antrag auf Bewilligung in der Weise, daß sie um die Erteilung der landschaftsschutzbehördlichen Bewilligung nicht für die bereits errichteten und rechtmäßig betriebenen beiden Plätze ersuche, sondern lediglich für jenen Teil, der 400 m2 bzw. 800 m2 übersteige, wobei sie den bestehenden Parkplatz wahlweise auch als Lagerplatz nutzen wolle.
Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, es handle sich um einen neuen Antrag und übermittelte ihn der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (BH) zur weiteren Veranlassung. Die BH forderte die beschwerdeführende Partei auf, für das Verfahren geeignete Plan- und Beschreibungsunterlagen, die jedenfalls die als bewilligungsfrei in Anspruch genommenen Park- und Lagerflächen und die den Gegenstand des Verfahrens bildenden zusätzlichen Flächen erkennen ließen, vorzulegen.
Mit Schreiben vom 25. März 1994 legte die beschwerdeführende Partei Plan- und Beschreibungsunterlagen vor. Sie führte dazu aus, die Parkfläche (Parkplätze) sei nicht bewilligungspflichtig, da die davon betroffene Grundfläche nicht mehr als 800 m2 betrage. Der Lagerplatz und der Ablagerungsplatz seien ebenfalls nicht bewilligungspflichtig, da die davon betroffenen Grundflächen 400 m2 bzw. 100 m2 nicht überstiegen. Auch die Straße sei nicht bewilligungspflichtig, da sie zwar außerhalb des verbauten Gebietes liege und eine Breite von mehr als 2,4 m aufweise, jedoch erheblich kürzer sei als die die Bewilligungspflicht begründende Länge von mehr als 200 m. Auch die im Plan ausgewiesenen Grünflächen seien nicht bewilligungspflichtig, da in diesem Bereich keine Änderungen vorgenommen worden bzw. geplant seien. Die beschwerdeführende Partei ersuche zur Vermeidung eines Wiederherstellungsauftrages bzw. eines Strafverfahrens, bescheidmäßig festzustellen, daß die angeführten Flächen (Parkplätze, Straße, Ablagerungsfläche, Lagerfläche) nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz nicht bewilligungspflichtig seien.
Mit Bescheid vom 23. August 1994 wies die BH den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 59 iVm § 56 AVG als unzulässig zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, der Feststellungsbescheid sei lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur zur Anwendung kommen könne, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar seien. Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides darüber, ob ein konkretes Vorhaben nach einem bestimmten Gesetz bewilligungspflichtig sei oder nicht, werde vom Verwaltungsgerichtshof, soweit das betreffende Gesetz keine ausdrückliche Ermächtigung vorsehe, in ständiger Rechtsprechung verneint.
Die beschwerdeführende Partei berief.
Sie machte geltend, ein Feststellungsbescheid sei dann zulässig, wenn die Klärung der Frage der Bewilligungspflicht eines Vorhabens anders als in Form eines Feststellungsbescheides unzumutbar sei. Diese Voraussetzung liege im Beschwerdefall vor. Die BH habe nämlich die Wiederherstellung des vorigen Zustandes angeordnet; ein Vollstreckungsverfahren sei eingeleitet worden. Nur für den Fall, daß die belangte Behörde die Auffassung vertreten sollte, die Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid seien dennoch nicht gegeben, werde beantragt, das Bewilligungsverfahren für das eingereichte Projekt (Parkfläche von nicht mehr als 800 m2, Lagerplatz von 400 m2, Ablagerungsplatz 1002 einschließlich einer Straße) einzuleiten und die Frage der Bewilligungspflicht in diesem Verfahren in der Weise zu prüfen und zu entscheiden, daß der Antrag mangels Bewilligungspflicht zurück- bzw. abgewiesen werden.
Mit Bescheid vom 13. Juni 1995 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
In der Begründung wird ausgeführt, in den Aktenunterlagen sei ein Aktenvermerk der BH vom 20. Mai 1994 enthalten. Daraus sei ersichtlich, daß mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vereinbart worden sei, daß alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes stünden, ruhten, bis im gegenständlichen Verfahren in der Sache rechtskräftig entschieden sei. Aus diesem Aktenvermerk ergebe sich, daß die in der Berufung vorgebrachte Behauptung, die Klärung der Frage der Bewilligungspflicht eines Vorhabens anders als in Form eines Feststellungsbescheides sei unzumutbar, da die BH die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes angeordnet und ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet habe, nicht zutreffe. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht gegeben seien, weil die Möglichkeit bestehe, die maßgebliche Rechtsfrage im Verfahren nach dem Landschaftsschutzgesetz zu klären und dies auch zumutbar sei, sei die BH nicht befugt gewesen, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, weshalb sie den Antrag der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückweisen gehabt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, allenfalls Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, Gegenstand des von der belangten Behörde angeführten Berufungsverfahrens sei nach wie vor die Nutzung des ganzen Grundstückes Nr. 5337/1 der KG L als Lagerplatz bzw. Parkplatz, wobei sich das Bewilligungsverfahren auf jenen Teil beschränke, der 400 m2 (Lagerplatz) bzw. 800 m2 (Parkplatz) übersteige. Demgegenüber sei mit Antrag vom 25. März 1994 um die Erlassung eines Bescheides betreffend - wie bisher - eine Parkfläche von nicht mehr als 800 m2, einen Lagerplatz von 400 m2 und - neu - einen Ablagerungsplatz von 100 m2 und eine Straße außerhalb des bebauten Gebietes mit einer Länge von weniger als 200 m2 angesucht worden. Gegenstand des im angefochtenen Bescheid angeführten Berufungsverfahrens und des gegenständlichen Verfahrens sei daher nicht dieselbe Sache. Richtig sei, daß die BH im Mai 1994 zugesagt habe, vorerst nicht mehr weiter zu vollstrecken (Wiederherstellung des vorigen Zustandes). Durch diese Zusage ändere sich nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei jedoch nichts am Feststellungsinteresse. Die beschwerdeführende Partei habe in ihrem Antrag vom 25. März 1994 auch vorgebracht, sie wolle ein Strafverfahren vermeiden. Hinzu komme, daß die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung in eventu beantragt habe, das Bewilligungsverfahren für das eingereichte Projekt einzuleiten und die Frage der Bewilligungspflicht in diesem Verfahren in der Weise zu prüfen und zu entscheiden, daß der Antrag mangels Bewilligungspflicht zurück- bzw. abgewiesen werde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die belangte Behörde den Bescheid der BH vom 23. August 1994 aufheben und die Frage der Bewilligungspflicht prüfen müssen. Falls dieser im Zuge des Berufungsverfahrens gestellte Antrag nicht als dieselbe Sache angesehen werde, hätte jedenfalls die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben müssen, um der Erstbehörde Gelegenheit zu geben, über diesen geänderten Antrag zu verhandeln und zu entscheiden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden nur dann befugt, Feststellungsbescheide im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlaß vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Unzulässig ist es hingegen, über die den Gegenstand des Feststellungsantrages bildende Rechtsfrage einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn diese Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist. Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid läßt den Grundsatz erkennen, daß diese Bescheidform ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 1993, Zl. 92/10/0039 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die beschwerdeführende Partei sieht ihr rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides in der Vermeidung eines Wiederherstellungsauftrages und eines Verwaltungsstrafverfahrens. Dazu eignet sich aber der beantragte Festellungsbescheid gar nicht. Dieser Feststellungsbescheid soll klären, ob bestimmte Maßnahmen einer Bewilligung nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz unterliegen oder nicht. Diese Maßnahmen hat die beschwerdeführende Partei aber bereits verwirklicht. Falls diese Maßnahmen bewilligungspflichtig waren, dann kann auch ein Feststellungsbescheid die beschwerdeführende Partei nicht vor einem Wiederherstellungsauftrag und vor einem Verwaltungsstrafverfahren bewahren. Waren die Maßnahmen aber nicht bewilligungspflichtig, so kann dies mit Erfolg auch in einem Verfahren zur Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages oder in einem Strafverfahren geltend gemacht werden. Falls bereits ein rechtskräftiger Wiederherstellungsauftrag vorliegt, worauf Ausführungen der beschwerdeführenden Partei hinzudeuten scheinen und dieser Wiederherstellungsauftrag dieselbe Sache wie der angestrebte Feststellungsbescheid betrifft, dann war dessen Erlassung schon deswegen unzulässig, weil die Rechtsfrage der Bewilligungspflicht der von der beschwerdeführenden Partei verwirklichten Maßnahmen, deren Lösung im Feststellungsverfahren der Beschwerdeführer anstrebt, bereits geklärt wäre.
Die beschwerdeführende Partei hat im Berufungsverfahren den Eventualantrag gestellt, "das Bewilligungsverfahren für das eingereichte Projekt (Parkfläche von nicht mehr als 800 m2, Lagerplatz von 400 m2, Ablagerungsplatz 100 m2 einschließlich einer Straße) einzuleiten und die Frage der Bewilligungspflicht in diesem Verfahren in der Weise zu prüfen und zu entscheiden, daß der Antrag mangels Bewilligungspflicht zurück- bzw. abgewiesen wird". Dies stellt einen neuen, von den bisherigen (Bewilligungs-)Anträgen verschiedenen Antrag dar. Sofern die Frage der Bewilligungspflicht der Maßnahmen der beschwerdeführenden Partei nicht ohnedies bereits geklärt ist oder in einem der anhängigen Verfahren zu klären ist, bietet jedenfalls ein über diesen Antrag durchzuführendes Verfahren die Möglichkeit der Klärung dieser Frage. Die Zurückweisung des Feststellungsantrages hindert nicht eine Entscheidung der zuständigen Behörde über den in der Berufung gestellten Bewilligungsantrag.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK geboten, da die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente feststanden, eine Erörterung von Sachverhaltsfragen nicht erforderlich war und die Rechtsfrage durch die Vorjudikatur geklärt und keiner Erörterung bedürftig war. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es daher nicht (vgl. das Urteil des EGMR vom 26. April 1995, 52/1993/447/526, ÖJZ 1995, 633 ff).
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)