VwGH 95/10/0030

VwGH95/10/003029.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde 1. des Dr. Gerhard U in H, 2. der X-Apotheke W Dr. Gerhard U KG in W und 3. des Mag.pharm. Reinhard Sch in S, alle vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22. Dezember 1994, Zl. Vd-San-5038/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §302;
ApG 1907 §12 Abs1;
ApG 1907 §15;
ApG 1907 §19 Abs1 Z1;
ApG 1907 §46 Abs2;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §302;
ApG 1907 §12 Abs1;
ApG 1907 §15;
ApG 1907 §19 Abs1 Z1;
ApG 1907 §46 Abs2;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 27. Februar 1987 war dem Mag.pharm. Georg G. die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in W erteilt worden. In der Folge war die Frist zur Errichtung und Inbetriebnahme der Apotheke in W. bis zum 9. April 1994 erstreckt worden. Mag.pharm. Georg G. hat bisher ein Apothekenunternehmen in W. nicht begründet bzw. in Betrieb genommen.

Am 8. Oktober 1993 hatte der Erstbeschwerdeführer die Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in W. beantragt. Er brachte unter anderem vor, Mag.pharm. Georg G. habe sich gegenüber dem Drittbeschwerdeführer verpflichtet, die Konzession zu Gunsten eines von letzterem namhaft zu machenden Konzessionswerbers zurückzulegen und die für die Erteilung der Konzession an diesen Konzessionswerber erforderlichen Erklärungen abzugeben. Der Drittbeschwerdeführer habe gegenüber dem Mag.pharm. Georg G. ihn - den Erstbeschwerdeführer - als Konzessionswerber namhaft gemacht.

Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 25. November 1994 abgewiesen.

Mit Bescheid vom 9. Mai 1994 nahm die Bezirkshauptmannschaft Schwaz die dem Mag.pharm. Georg G. erteilte Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in W. gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 ApG zurück.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Unter Hinweis darauf, daß ihnen Mag.pharm. Georg G. die Apothekenkonzession "übertragen" habe, vertraten sie die Auffassung, bei der Erteilung der Apothekenkonzession an sie sei das vereinfachte Verfahren nach § 46 Abs. 2 ApG anzuwenden. Auch eine "nackte Konzession" sei ein bestehendes Apothekenunternehmen. Die Zurücknahme der dem Mag.pharm. Georg G. erteilten Apothekenkonzession schließe zwar eine Konzessionserteilung für eine öffentliche Apotheke in W. an die Beschwerdeführer nicht aus, bewirke jedoch, daß eine solche Konzession nicht mehr im abgekürzten Verfahren erteilt werden könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Tirol die Berufung der Beschwerdeführer mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Begründend vertrat die belangte Behörde im wesentlichen die Auffassung, die Beschwerdeführer hätten in dem Mag.pharm. Georg G. betreffenden Zurücknahmeverfahren nach § 19 ApG weder einen Anspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit noch einen Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter mit ihrem eigenen Konzessionsansuchen im Zusammenhang stehender Umstände. Es möge zwar ein wirtschaftliches Interesse an einer bestimmten Entscheidung der Behörde im Zurücknahmeverfahren bestehen, nicht jedoch ein rechtliches Interesse. Im Zurücknahmeverfahren nach § 19 ApG, das die Konzession des Mag.pharm. Georg G. betreffe, bestehe somit keine Parteistellung der Beschwerdeführer.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ob eine Person Partei eines Verwaltungsverfahrens ist, kann nicht an Hand des § 8 AVG allein - wonach Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien sind -, sondern muß im Zusammenhang mit dem Inhalt der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Dezember 1989, Slg. Nr. 13092/A).

Eine abschließende Regelung des Kreises jener Personen, die in einem Verfahren über die Zurücknahme einer Apothekenkonzession nach § 19 ApG zur Erhebung der Berufung berechtigt sind, enthält das ApG nicht. Es ist daher maßgeblich, ob die Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen können, durch die von ihnen behaupteten Vorgänge - den Abschluß einer privatrechtlichen Vereinbarung mit Mag.pharm. Georg G. über den "Kauf der Apothekenkonzession" und den Antrag auf Verleihung der Apothekenkonzession im "verkürzten Verfahren" im Sinne des § 46 Abs. 2 ApG - eine Rechtsposition erlangt zu haben, die einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse an der Beibehaltung ("Nichtzurücknahme") der dem Mag.pharm. Georg G. erteilten Konzession vermittelt. Im Beschluß vom heutigen Tag, mit dem die von den Beschwerdeführern gegen den an Mag.pharm. Georg G. gerichteten Zurücknahmebescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. November 1994 erhobene, zur Zl. 94/10/0189, protokollierte Beschwerde zurückgewiesen wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß den Beschwerdeführern ein solcher Rechtsanspruch bzw. ein solches rechtliches Interesse nicht zukommt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Begründung des genannten Beschlusses verwiesen. Die belangte Behörde hat die Berufungslegitimation der Beschwerdeführer im Verfahren über die Zurücknahme der dem Mag.pharm. Georg G. erteilten Apothekenkonzession zu Recht verneint.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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