VwGH 95/09/0300

VwGH95/09/030012.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerden des Ing. P in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheid des UVS Wien jeweils vom 22. August 1995, Zl. UVS-07/V/04/00011/95, und Zl. UVS-07/V/04/00016/95, beide betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Normen

VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte der beiden Beschwerdefälle wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1995, Zlen. 94/09/0377 und 0378, hingewiesen.

Mit dem genannten Erkenntnis wurden die damals angefochtenen Bescheide vom 10. Oktober 1994 jeweils in ihrem Straf- und Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (kostenpflichtig) aufgehoben und im übrigen die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Dem durch Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide belegten Vorbringen beider Beschwerden zufolge wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien im fortgesetzten Verfahren mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Ersatzbescheiden (jeweils vom 22. August 1995) über die Berufungen des Beschwerdeführers wie folgt abgesprochen:

"Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird der Berufung hinsichtlich der Bestrafung für die Beschäftigung der slowenischen Staatsbürger G F, F B und C J insoferne Folge gegeben, als diese 3 Geldstrafen in der Höhe von je 20.000,-- unter Zugrundelegung des § 28 Abs. 1 Z. 1, 1. Strafsatz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf je S 7.000,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Tagen auf je 3 Tage, herabgesetzt werden.

Der erstinstanzliche Kostenbeitrag beträgt demnach gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG S 2.100,--.

Dem Berufungswerber wird hiezu gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben."

"Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird der eingebrachten Berufung insoferne Folge gegeben, als die sechs Geldstrafen in der Höhe von je S 20.000,-- auf je S 15.000,--, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Tagen auf je 7 Tage 12 Stunden, herabgesetzt werden.

Der erstinstanzliche Kostenbeitrag beträgt demnach gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG S 9.000,--.

Dem Berufungswerber wird gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben."

Zur Begründung wurde in beiden Bescheiden (nach Darstellung der bisherigen Verfahrensergebnisse und der Rechtslage) im wesentlichen gleichlautend ausgeführt, daß entsprechend der (im genannten Erkenntnis geäußerten) Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes das Verhalten des Beschwerdeführers, die unberechtigt beschäftigten Ausländer dem Arbeitsamt (gemäß § 18 AuslBG) zu melden, bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt worden sei. Dem Beschwerdeführer habe jedoch zugemutet werden können, daß er dazu entweder eine verbindliche Äußerung des Arbeitsamtes einhole bzw. abwarte oder die gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG geforderte Bewilligung beantrage. Die vom Beschwerdeführer erstattete Anzeige sei (hinsichtlich der jeweils angegebenen ausländischen Firma) inhaltlich unrichtig und unvollständig gewesen, sodaß sie eine Beurteilung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Ausnahmetatbestandes nicht zugelassen habe. Die (regelmäßig in den Medien behandelte) Problemstellung der unerlaubten Ausländerbeschäftigung habe dem im Wirtschaftsleben agierenden Beschwerdeführer bei der ihm abzuverlangenden Aufmerksamkeit bekannt sein müssen. Die eher ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der Umstand, daß dieser wohl nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, aber auch nicht einschlägig vorbestraft gewesen sei, seien bei der Strafzumessung berücksichtigt worden. In Ansehung dieser Strafzumessungsgründe - wobei dem Ersatzbescheid des zur Zl. 95/09/0300 anhängigen Beschwerdeverfahrens entsprechend der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr der erste Strafsatz des § 28 Abs. 1 AuslBG zugrundegelegt wurde - konnten die verhängten Strafen unter Bedachtnahme auf den objektiven Unrechtsgehalt der begangenen Taten sowie der dargelegten spezial- und generalpräventiven Erwägungen spruchgemäß herabgesetzt werden.

Gegen diese beiden Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (jeweils vom 22. August 1995) richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich - wie er ausdrücklich unter der Bezeichnung "Beschwerdepunkt" in beiden Beschwerden wortgleich vorbringt - durch die angefochtenen Bescheide jeweils "in meinen Rechten auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren, insbesondere § 5 ff VStG, dem Grundsatz der amtswegigen Wahrheitsfindung, und in § 19 VStG, keine Strafe ohne Verschulden, verletzt. Vor allem ist der angefochtene Bescheid in dem ihm zugrundeliegenden Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig".

In Ausführung dieser so bezeichneten Beschwerdepunkte bringt der Beschwerdeführer wortgleich in beiden Beschwerden (zusammenfassend) vor, die belangte Behörde habe sich weder mit dem Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes beschäftigt, noch habe sie ihn zum Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes ergänzend einvernommen. Daß das Arbeitsamt seine Meldung nicht zum Anlaß für eine verbindliche Stellungnahme genommen habe bzw. insoweit säumig geblieben sei, könne ihm nicht als Verschulden angelastet werden. Aufgrund des vorliegenden Schuldausschließungsgrundes könne dem Beschwerdeführer kein Schuldvorwurf gemacht werden; er habe sich in einem schuldausschließenden Tatbestandsirrtum bzw. "rechtfertigenden Rechtsirrtum" befunden. Die subjektive Tatseite sei daher von ihm nicht verwirklicht worden, da ihm sowohl Vorsatz als bewußte Fahrlässigkeit im Sinne der "in § 5 ff VStG angeführten Grundsätze" nicht angelastet werden könne.

Dieses (in beiden Beschwerden wortgleich erstattete) Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerden zum Erfolg zu führen.

Der Beschwerdeführer verkennt hinsichtlich der gegen die subjektive Tatseite (und damit gegen den Ausspruch, er habe die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen) gerichteten Beschwerdeausführungen, daß in Ansehung der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen von ihm gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG begangenen Verwaltungsübertretungen die Beschwerden bereits mit dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1995, Zlen. 94/09/0377 und 0378, als unbegründet abgewiesen wurden. Die belangte Behörde hatte bei Erlassung der nunmehr angefochtenen Ersatzbescheide zufolge § 63 Abs. 1 VwGG demnach von der für sie bindenden Sach- und Rechtslage auszugehen, daß der Beschwerdeführer diese in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat. Die Beschwerdeausführungen entfernen sich mithin in unzulässiger Weise (und insoweit daher ohne Aussicht auf Erfolg) davon, daß die erstinstanzlichen Straferkenntnisse im Umfang der Spruchpunkte nach § 44a Z. 1 und 2 VStG rechtskräftig geworden sind und sich die angefochtenen Ersatzbescheide - entsprechend dem genannten hg. Erkenntnis - nur auf den unerledigt gebliebenen Umfang der Spruchpunkte nach § 44a Z. 3 und 5 VStG zu beschränken hatten.

Die von der belangten Behörde demnach vorzunehmende Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1980, Slg. N.F. Nr. 10.077/A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Dabei ist es Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit zur Überprüfung zu eröffnen, ob vom Ermessen gesetzmäßig Gebrauch gemacht worden ist (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 21. März 1995, Zl. 94/09/0376, und vom 22. Juni 1995, Zl. 94/09/0306).

Die belangte Behörde hat in beiden Ersatzbescheiden diese für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen ausführlich und nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdeführer ist diesen Ermessensüberlegungen jedoch in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde bei der Strafzumessung auf die Bestimmung des § 19 VStG und die im genannten hg. Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht nicht ausreichend Bedacht genommen habe. Der Beschwerdeführer behauptet weder konkret, welche Milderungsgründe seiner Meinung nach unberücksichtigt geblieben seien, noch zeigt er auf, worin der belangten Behörde ein Ermessensmißbrauch oder eine Ermessensüberschreitung vorzuwerfen sei.

Insoweit der Beschwerdeführer - im Rahmen seiner Bestreitung der subjektiven Tatseite - eine von ihm angenommene Rechtsunsicherheit bzw. "Säumnis" des Arbeitsamtes (betreffend die Erteilung einer verbindlichen Rechtsauskunft) anspricht, ist ihm - wenn darin überhaupt ein Vorbringen zur Strafzumessung zu erblicken ist - zu erwidern, daß die belangte Behörde zutreffend angenommen hat, daß sich der Beschwerdeführer allein aufgrund einer bestehenden Unsicherheit der Rechtslage nicht einfach "im Zweifel" für die ihm günstigere Variante entscheiden durfte, um sich damit gegebenenfalls ungerechtfertigte Vorteile (gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern) zu verschaffen. Auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte (angebliche) Untätigkeit der Behörde konnte dem Beschwerdeführer nicht mildernd zugute gehalten werden, wurde er doch durch ein derart behauptetes behördliches Verhalten - dem aber weder nach dem Wortlaut des § 18 AuslBG noch zufolge anderer Bestimmungen irgendein Erklärungswert, auch nicht der vom Beschwerdeführer unterstellte beizumessen wäre - jedenfalls nicht zu seinem objektiv rechtswidrigen Handeln geführt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse jeweils vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/09/0085, und Zl. 94/09/0093).

Da somit schon der Inhalt beider Beschwerde erkennen läßt, daß der belangten Behörde eine gesetzwidrige Ermessensübung bei der Strafzumessung nicht vorzuwerfen ist und die vom Beschwerdeführer im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren beide Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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