VwGH 95/09/0245

VwGH95/09/024512.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des J in E, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 21. Februar 1995, Zl. 120/9-DOK/94, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die am 14. September 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 21. Februar 1995, Zl. 120/9-DOK/94, wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Gegen diesen Bescheid, der am 21. Februar 1995 durch Verkündung in der damals durchgeführten mündlichen Verhandlung erlassen wurde, erhob der Beschwerdeführer mit der Behauptung, ihm sei nunmehr am 24. April 1995 eine schriftliche Ausfertigung dieses mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnisses zugestellt worden, am 30. Mai 1995 die unter hg. Zl. 95/09/0153 protokollierte Beschwerde. Über entsprechenden Verfahrenshilfeantrag wurde dem Beschwerdeführer mit dem hg. Beschluß vom 25. August 1995 Verfahrenshilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer für dieses Beschwerdeverfahren beigegeben.

Der Beschwerdeführer hat des weiteren schon am 4. April 1995 einen unter hg. Zl. VH 95/09/0006 protokollierten Verfahrenshilfeantrag erhoben, um gegen den genannten (im Zeitpunkt dieser Antragstellung jedoch noch nicht schriftlich ausgefertigten sondern bloß) mündlich verkündeten Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt, mit dem über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen worden war, Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde zu erheben; dieser Verfahrenshilfeantrag wurde mit dem hg. Beschluß vom 23. Mai 1995 bewilligt.

Am 14. September 1995 langte beim Verwaltungsgerichtshof eine weitere gegen die genannte "Entlassung vom 21. Februar 1995" gerichtete Beschwerde ein. Darin wird sinngemäß ausgeführt, daß sich der Beschwerdeführer veranlaßt gesehen habe, zur Hintanhaltung von Rechtsnachteilen (das "Besoldungsamt/Verrechnungsstelle BVA" habe ihn im März 1995 verständigt, "daß ich dort abgemeldet sei") die Beschwerde zu wiederholen.

Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, (Z. 1) wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Diese bundesverfassungsgesetzliche Regelung über die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung läßt nur eine einzige Beschwerde gegen einen Bescheid durch eine im Sinne der zitierten Z. 1 qualifizierte Person zu.

Die vorliegende, unter hg. Zl. 95/09/0245 protokollierte Beschwerde war daher unter Bedachtnahme auf die unter der hg. Zl. 95/09/0153 protokollierten früheren Beschwerde im Hinblick auf den Verbrauch des Beschwerderechtes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen (vgl. beispielsweise für viele den hg. Beschluß vom 22. Dezember 1992, Zl. 92/04/0196).

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