Normen
AuslBG §1 Abs2 litl idF 1992/475;
AuslBG §15 Abs1 Z2 idF 1992/475;
AuslBG §15 Abs3 idF 1992/475;
AuslBG §34 Abs5 idF 1992/475;
AVG §56;
AuslBG §1 Abs2 litl idF 1992/475;
AuslBG §15 Abs1 Z2 idF 1992/475;
AuslBG §15 Abs3 idF 1992/475;
AuslBG §34 Abs5 idF 1992/475;
AVG §56;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde, der Vorlage des angefochtenen Bescheides und den im ersten Rechtsgang ergangenen
hg. Erkenntnis vom 21. April 1994, Zl. 93/09/0454, geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Die 1969 geborene Beschwerdeführerin stellte am 23. Dezember 1992 beim zuständigen Arbeitsamt einen Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 15 Abs. 1 Z. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) (Ehe mit österreichischem Staatsbürger). Als Nachweis für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung legte sie den Staatsbürgerschaftsnachweis von WD sowie den Eheregisterauszug der serbischen Gemeinde Jagodina vom 11. Dezember 1992 vor, wonach die Beschwerdeführerin an diesem Tag in Lovci die Ehe mit dem obgenannten österreichischen Staatsbürger abgeschlossen hat.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. Juni 1993 wies das Landesarbeitsamt Wien in Bestätigung des Bescheides der Behörde erster Instanz diesen Antrag ab. Sie begründete dies unter Berufung auf eine Bestätigung der Bundespolizeidirektion Wien damit, die vorgelegte Ehebestätigung sei gefälscht worden; auf einen entsprechenden Vorhalt im Berufungsverfahren habe die Beschwerdeführerin nicht reagiert.
Mit Erkenntnis vom 21. April 1994, Zl. 93/09/0454, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil im Behördenvorhalt neben einer bloß allgemeinen Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Bundespolizeibehörde ohne ausdrückliche Anführung des Fälschungsverdachtes nur davon die Rede gewesen war, die vorgelegte Heiratsurkunde sei kein geeigneter Nachweis, da es sich um eine nicht ordnungsgemäß zustande gekommene Ehe handle. Dies aber hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung unter Anbot ihrer Einvernahme ausdrücklich bestritten. Der Verwaltungsgerichtshof ging dabei auf Grund des Zeitpunktes der Erlassung des damals angefochtenen Bescheides ausdrücklich von der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Z. 2 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 450/1990 aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung dieses den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannten Erkenntnisses verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Jänner 1995 wies die belangte Behörde neuerlich die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit "§ 15 Abs. 2 AuslBG" ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid des Arbeitsamtes Persönliche Dienste - Gastgewerbe vom 5. März 1993 (Ablehnung der Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 15 Abs. 1 Z. 2 AuslBG). Sie begründete dies damit, auf Grund des vom Bezirksgericht Hernals übermittelten Strafaktes (9 U 271/94) sei aktenkundig, daß jene Person, die vorgegeben habe, mit der Beschwerdeführerin eine Ehe eingegangen zu haben, nicht WD, sondern AE gewesen sei, der sich als WD ausgegeben habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß niemals eine gültige Ehe der Beschwerdeführerin mit Herrn D. bestanden habe. Aus dem Strafakt sei weiters zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin bereits wieder geschieden sei, also derzeit keine aufrechte Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger bestehe. Außerdem habe laut Auskunft des zuständigen Gerichtes die Beschwerdeführerin derzeit keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Auf Grund der im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides geltenden Rechtslage seien daher die Voraussetzungen nach "§ 15 Abs. 2" AuslBG (mindestens fünfjährige Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger und Wohnsitz im Inland) nicht gegeben.
Zur Erhebung bzw. Verifizierung dieses Sachverhaltes sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. September 1994 vorgeladen worden. Sie sei jedoch dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Auch weiteren Aufforderungen, Nachweise für die Erteilungsvoraussetzungen vorzulegen, sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 10. Oktober und 7. November 1994 habe der Beschwerdevertreter mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei ortsabwesend; ferner sei um die Übermittlung einer Abschrift des zitierten Strafaktes ersucht worden.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 1994 habe die belangte Behörde auf die erste Ladung hingewiesen; zu jenem Zeitpunkt sei auch eine Einsichtnahme in den Strafakt möglich gewesen. Der relevante Sachverhalt sei mit dieser Ladung zur Kenntnis gebracht worden. Der Inhalt des Parteiengehörs sei aber nicht "die Übermittlung von Akten". Der Strafakt befinde sich bereits wieder beim Bezirksgericht Hernals. Die Beschwerdeführerin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß sie - unabhängig vom Strafakt - die Nachweise für die Erteilungsvoraussetzungen (für den beantragten Befreiungsschein) zu erbringen habe.
Dieser neuerlichen Aufforderung sei die Beschwerdeführerin bis dato nicht nachgekommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe trotz Amtswegigkeit eine Pflicht der Partei, an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Unterlasse es die Partei mitzuwirken, obwohl ihr dazu Gelegenheit geboten worden sei, handle die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlasse. Da mangels der weiteren Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren nicht habe geklärt werden können, ob die Erteilungsvoraussetzungen für einen Befreiungsschein vorhanden seien, sei davon auszugehen, daß diese nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Auf Grund des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides und mangels Übergangsbestimmungen in der Novelle, BGBl. Nr. 475/1992, sind die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen (§ 1 Abs. 2 lit. l und § 15 Abs. 1 und 3) in der Fassung dieser Novelle anzuwenden, die nach ihrem § 34 Abs. 5 gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (das heißt laut Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993, am 1. Jänner 1994) in Kraft getreten ist.
Gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht auf Ausländer anzuwenden, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, sowie Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger Unterhalt gewährt.
Nach § 15 Abs. 1 Z. 2 AuslBG ist einem Ausländer auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn der Ausländer mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat.
Ist der österreichische Staatsbürger verstorben, so entfällt die in Abs. 1 Z. 2 normierte Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer (§ 15 Abs. 3 Satz 1).
Zutreffend weist die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, daß die Abweisung ihres Antrages auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nicht auf § 15 Abs. 2 AuslBG (dieser Absatz enthält die Bestimmung, daß während der Zeiten des Wehr- oder Wehrersatzdienstes der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen gehemmt ist) gestützt werden könnte. Wie jedoch der im Spruch des angefochtenen Bescheides unter korrekter Zitierung der Rechtsnorm angeführte erstinstanzliche Bescheid, aber auch die Darstellung des Inhaltes des "§ 15 Abs. 2" in der Begründung des angefochtenen Bescheides klar und unmißverständlich zeigen, liegt hier lediglich ein Fehlzitat vor. Auch der angefochtene Bescheid führt daher die Abweisung in Wahrheit auf § 15 Abs. 1 Z. 2 AuslBG zurück, wovon im übrigen auch die Beschwerdeführerin in ihren weiteren Beschwerdeausführungen ausgeht.
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch weiters vor, sie habe ihren Antrag nach der Rechtslage VOR dem Inkrafttreten des EWR-Vertrages gestellt, die auch für den erstinstanzlichen Bescheid maßgebend gewesen sei, in dem ausgesprochen worden sei, es bestehe keine Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger. Ihrer Berufung hätte daher ab Inkrafttreten des EWR-Vertrages "die Natur eines Feststellungsbegehrens, daß die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger bestand" zukommen müssen, "da mein aus dieser rechtserheblichen Tatsache abgeleitetes Recht, von der Anwendung des AuslBG gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG und insbesondere von der Anwendung des § 3 Abs. 1 leg. cit. in der geltenden Fassung ausgenommen zu sein, offenbar strittig war". Es sei daher die Anwendung des § 15 Abs. 1 Z. 2 AuslBG auf den (geänderten) Verfahrensgegenstand rechtswidrig gewesen.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 1992, über den die Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid vom 5. März 1993 abgesprochen hat, war Gegenstand des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde die Frage, ob die Nichtausstellung des beantragten Befreiungsscheines zu Recht erfolgte oder nicht. Den Antrag auf Ausstellung des Befreiungsscheines hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren niemals geändert. Die von ihr angesprochene Änderung der Rechtslage (vor dem 1. Jänner 1994 war nach § 15 Abs. 1 Z. 2 AuslBG einem Ausländer über Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte; eine Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 leg. cit. bestand nicht) hat ihren Antrag nicht ex lege in ein Feststellungsbegehren umgewandelt, sie falle ab 1. Jänner 1994 nicht mehr unter den Anwendungsbereich des AuslBG. Die Änderung der Rechtslage ab 1. Jänner 1994 erschöpfte sich vielmehr ausschließlich darin, einen neuen rechtlichen Beurteilungsmaßstab für den demnach maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen des unverändert gebliebenen Verfahrensgegenstandes festzulegen. Der angefochtene Bescheid, in dem über den Antrag auf Erteilung eines Befreiungsscheines negativ abgesprochen wurde, berührt daher nicht das von der Beschwerdeführerin behauptete Recht auf Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG.
Unbeschadet der Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt mit einem österreichischen Staatsbürger, und bejahendenfalls mit wem und wie lange verheiratet war, kann sie auf dem Boden der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage bei keiner in Betracht kommenden Sachverhaltsannahme in ihrem Recht auf Ausstellung eines Befreiungsscheines verletzt werden. Denn wenn die Beschwerdeführerin - wie sie auch in ihrer Beschwerde vorgebracht hat - am 11. Dezember 1992 einen österreichischen Staatsbürger (rechtswirksam) geheiratet haben sollte, wäre ihr Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht positiv zu erledigen gewesen: bei zu diesem Zeitpunkt bereits geschiedener Ehe schon wegen Nichterfüllung der in § 15 Abs. 1 Z. 2 AuslBG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 475/1992) normierten Fünf-Jahresdauer (daß der österreichische Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit verstorben ist, hat sie niemals behauptet) - bei zu diesem Zeitpunkt aufrechter Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger deshalb, weil sie dann gar nicht mehr unter den Anwendungsbereich des AuslBG gefallen wäre. Aus diesem Grund ist daher auch nicht auf die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin (Verletzung des Parteiengehörs, Begründungsmangel) weiter einzugehen.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß der angefochtene Bescheid (einschließlich der in seiner Begründung getroffenen Sachverhaltsfeststellung) keine Bindungswirkung für die Lösung der Frage entfaltet, ob die Beschwerdeführerin unter den in § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG genannten Personenkreis fällt oder nicht.
Da die Beschwerde bereits ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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