VwGH 95/07/0219

VwGH95/07/021914.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache des T in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. April 1995, Zl. 14.630/96-I 4/93, betreffend Entschädigung und Kosten, den Beschluß gefaßt:

Normen

JN §1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §123;
WRG 1959 §26 Abs6;
JN §1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §123;
WRG 1959 §26 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde folgende Absprüche:

"I. Die T. wird gemäß §§ 72, 100 Abs. 1 lit. d, 117 und 118 WRG 1959 verpflichtet, an (den Beschwerdeführer) binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides für die gemäß Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15.1.1993, ..., erfolgte vorübergehende Inanspruchnahme des Grundstückes Parz.Nr. 500/4, KG G., eine Geldentschädigung in der Höhe von S 32.760,-- zu leisten.

II. Die T. wird gemäß §§ 72, 100 Abs. 1 lit. d, 117 und 118 WRG 1959 verpflichtet, die rekultivierte Fläche des Grundstückes Parz.Nr. 500/4, KG G., binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zweimal zu entsteinen und die derzeit vorhandenen Unebenheiten ordnungsgemäß mit feinem Humusmaterial zu verfüllen und einzusäen.

III. Die Anträge von (Beschwerdeführer) auf Entschädigung eines Viehschadens sowie an einer Jauchegrube werden gemäß § 26 Abs. 6 WRG 1959 auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.

IV. Der Antrag von (Beschwerdeführer) auf Ersatz seiner anwaltschaftlichen Vertretungsposten wird gemäß § 123 WRG 1959 als unbegründet abgewiesen.

V. Im übrigen werden die Entschädigungsanträge von (Beschwerdeführer) gemäß § 72 WRG 1959 als unbegründet abgewiesen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit seinem Beschluß vom 26. September 1995, B 1823/95, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. In der Begründung dieses Beschlusses führt der Verfassungsgerichtshof aus, daß die vorliegende Beschwerde die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums rüge. Abgesehen davon, daß sich die Beschwerdevorwürfe der Sache nach nicht gegen den angefochtenen Bescheid richteten, wären die geltend gemachten Rechtsverletzungen zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache sei auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer hat schon in seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof für den Fall der Abtretung der Beschwerde den Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Entgegen der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 26. September 1995, B 1823/95, zum Ausdruck gebrachten, den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden (vgl. etwa die Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1994, K I-1/94) Rechtsanschauung ist der Verwaltungsgerichtshof zur Erledigung der ihm abgetretenen Beschwerde nicht zuständig.

Mit dem angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde Entscheidungen über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entschädigungsansprüche, indem sie solche zuerkannte (Spruchpunkte I. und II.), abwies (Spruchpunkt V.) und auf den Rechtsweg verwies (Spruchpunkt III.); ferner traf sie eine Entscheidung über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten anwaltschaftlichen Vertretungskosten (Spruchpunkt IV.).

Nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in dem für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.

Die solcherart gestaltete Rechtslage entzieht die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde sowohl über die Kosten nach § 123 WRG 1959 als auch über die nach § 72 WRG 1959 begehrte Entschädigung der Überprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. die hg. Beschlüsse vom 21. September 1995, 95/07/0043, vom 13. Dezember 1994, 94/07/0060, und vom 21. Juni 1994, 94/07/0037, mit weiteren Nachweisen). Da die Verfahrensrechtsfolgen des § 117 Abs. 4 WRG 1959 jeglichen wie immer gestalteten, den Entschädigungs- oder Kostenersatzanspruch abschließenden behördlichen Abspruch erfassen (vgl. hiezu auch das zu einer vergleichbaren Rechtslage ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 1995, K I-7/94, und den ebenso zu einer vergleichbaren Rechtslage ergangenen Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1994, B 478/92), hat entgegen der dem angefochtenen Bescheid beigegebenen Information über die dagegen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten auch für die zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheid entschiedene Teilverweisung von Anträgen des Beschwerdeführers auf den ordentlichen Rechtsweg gemäß § 26 Abs. 6 WRG 1959 nichts anderes zu gelten.

Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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