VwGH 94/07/0037

VwGH94/07/003721.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache der A-Gesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 11. November 1993, Zl. 3/204-213/139-1993, betreffend Leistung einer Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem in Anfechtung gezogenen Bescheid traf die belangte Behörde folgenden Abspruch:

"I.

Gemäß §§ 98, 31 (5), 72 (1) lit. d und e und 117

Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. hat die (Beschwerdeführerin)

als Verursacherin und gemäß § 31 leg. cit. Verpflichtete nach

einem Ölunfall am ... auf ... und damit verbundener konkreter

Gefahr für das Grundwasser im Schongebiet der

Wasserversorgungsanlage ... als Entschädigung an die

Eigentümerin der zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung

und Bekämpfung einer (weiteren) Grundwasserverunreinigung

benutzten Grundstücke ... nachstehende, auf der Grundlage des

Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen ...

ermittelte Entschädigungen binnen zwei Wochen nach Rechtskraft

dieses Bescheides zu leisten und mittels beigeschlossenen

Erlagscheines bei sonstiger Exekution an die (belangte Behörde)

zur Weiterleitung an ... einzuzahlen:

1. Entschädigung für Mehrzweckhütte im Bereich

der Parzelle ... .......................... S 8.800,--

2. Entschädigung für Zaunversetzung ............ S 8.855,--

3. Entschädigung für Sträucher und Stauden ..... S 10.890,--

4. Entschädigung für Obstgehölze ............... S 302.838,--

5. Entschädigung für entgangenen Lärmschutz,

Staubschutz, Bienenweide .................... S 47.100,--

6. Entschädigung für Flurschaden und

Bonitätsverschlechterung .................... S 15.246,--

GESAMT S 393.729,--

II.

Gemäß §§ 98 und 123 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. i.V.m.

§ 74 (1) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG wird der Entschädigungsantrag der ... hinsichtlich des unter Punkt E gestellten Entschädigungsbegehrens für anwaltliche Vertretungskosten in Höhe von S 106.252,80 als

unzulässig zurückgewiesen."

Dieser Bescheid war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, daß gegen ihn gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 eine Berufung nicht zulässig sei. Ferner wies die belangte Behörde darauf hin, daß die Entscheidung über die Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten (ausgenommen Verfahrenskosten gemäß § 75 ff AVG) außer Kraft trete, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt werde; soweit im Bescheid nicht über eine Leistungspflicht im Sinne des § 117 WRG 1959 entschieden werde, könne innerhalb von sechs Wochen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher jedoch mit seinem Beschluß vom 7. März 1994, B 2266/93, deren Behandlung abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin erkennbar die Bescheidaufhebung mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf, mangels Erfüllung der Tatbestände der §§ 31 Abs. 3 und 5, 72 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 WRG 1959 gemäß § 72 Abs. 1 leg. cit. zu Ersatzleistungen an Dritte nicht herangezogen zu werden, als verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Erledigung dieser Beschwerde offenbar unzuständig.

Gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. Gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 eine Berufung nicht zulässig, wobei die Entscheidung allerdings außer Kraft tritt, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.

Diese Rechtslage schließt eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 aus. Die im angefochtenen Bescheid auf diese Gesetzesstelle gegründete Entscheidung kann sowohl der Höhe, als auch dem Grunde nach nur auf dem im § 117 Abs. 4 WRG 1959 vorgesehenen Weg außer Kraft gesetzt, dementsprechend aber nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden (vgl. die zur gleichgelagerten Frage wasserrechtsbehördlicher Kostenersatzbescheide ergangenen Entscheidungen im hg. Beschluß vom 12. November 1991, 91/07/0081, und im hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, 93/07/0177). Der zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides getätigte Abspruch, der Rechte der Beschwerdeführerin nicht berührt, wird von ihr im Beschwerdepunkt nicht erfaßt. Für eine Bekämpfung dieses Abspruches wäre im übrigen für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerdeerledigung das Fehlen der Ausschöpfung des Instanzenzuges entgegengestanden; der dem angefochtenen Bescheid beigegebene Hinweis auf die Möglichkeit einer Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes hätte sich insoweit als unzutreffend erwiesen, weil der gesetzliche Rechtsmittelausschluß des § 117 Abs. 4 erster Satz WRG 1959 mit den Fällen der im zweiten Satz des § 117 Abs. 4 WRG 1959 angeordneten sukzessiven Gerichtskompetenz deckungsgleich ist.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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