VwGH 93/07/0177

VwGH93/07/017718.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der G in E, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 31. August 1993, Zl. R/4-M-1581/10, betreffend Kostenersatzpflicht nach § 31 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

Normen

VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender, für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 9. Oktober 1990 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft R.H. zur Tragung der Räumungs- und Entsorgungskosten für die am 1. Oktober 1990 unmittelbar angeordnete Räumung und Entsorgung der Grundstücke Nr. 391/16 und 3314 von verschiedenen grundwassergefährdenden Ablagerungen (Spruchabschnitt I). Gestützt wurde diese Entscheidung sowohl auf § 31 Abs. 3 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) als auch auf § 32 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG).

Im Spruchabschnitt III dieses Bescheides wurde die Beschwerdeführerin in Solidarhaftung mit R.H. dazu verpflichtet, jene Räumungs- und Entsorgungskosten für die in Teil I des Bescheides genannten Ablagerungen zu tragen, welche auf dem Grundstück Nr. 391/16 durchgeführt wurden. Dieser Spruchabschnitt III stützte sich auf § 31 Abs. 4 erster Satz WRG 1959 und § 32 Abs. 2 AWG.

Die Beschwerdeführerin berief gegen diesen Bescheid.

Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 23. November 1990 wurde die Beschwerdeführerin als Solidarschuldnerin und Eigentümerin des Grundstückes Nr. 391/16 zur Zahlung von S 22.492,20 für die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 24. Oktober 1990 durchgeführten Räumungs- und Entsorgungsarbeiten verpflichtet (Spruchabschnitt II). Diese Entscheidung stützte sich auf die §§ 31 Abs. 4 erster Satz WRG 1959 und 32 Abs. 2 AWG.

Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit Bescheid vom 31. August 1993 wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die ihre Verpflichtung zum Kostenersatz nach dem WRG 1959 aussprechenden Teile der Bescheide der BH Bruck an der Leitha vom 9. Oktober 1990 und vom 23. November 1990 zurück (Spruchabschnitte B und D). Gleichzeitig wurde angeordnet, daß in den die Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin aussprechenden Teilen der angefochtenen Bescheide jeweils die Zitierung des § 32 Abs. 2 AWG zu entfallen hat (Spruchabschnitt C und E).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Räumung und Entsorgung ihres Grundstückes sei verfügt worden, ohne daß dies durch einen ordnungsgemäßen Bescheid gedeckt gewesen sei. Es habe sich daher um eine rechtlich nicht gedeckte faktische Amthandlung gehandelt, sodaß auch die Kostenvorschreibung unzulässig gewesen sei. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung sei unter Bezugnahme auf § 117 Abs. 4 WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen worden. Dabei übersehe aber die belangte Behörde, daß es sich beim Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 9. Oktober 1990 nicht um einen solchen nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 handle, da darin kein Ausspruch darüber enthalten sei, in welcher Form, auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen sei. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid auch nicht das ordentliche Gericht anrufen können; dies wäre erst hinsichtlich des Bescheides vom 23. November 1990 möglich gewesen, in welchem die Zahlungsverpflichtung ziffernmäßig festgesetzt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 31 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 hat, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Kann der nach § 31 Abs. 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs. 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann gemäß § 31 Abs. 4 leg. cit. an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

Nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von 2 Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.

Zu diesen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 12. November 1991, Zl. 91/07/0081, die Auffassung vertreten, daß gegen eine Entscheidung über Kosten nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 keine Berufung im Verwaltungsweg zulässig ist, sondern daß auch dafür die sukzessive Gerichtszuständigkeit gilt. Dasselbe gilt für Kostenersatzverpflichtungen, die sich auf § 31 Abs. 4 WRG 1959 stützen.

§ 117 Abs. 4 erklärt eine Berufung gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 für unzulässig und sieht hiefür die Anrufung des Gerichtes vor. § 117 Abs. 1 leg. cit. umfaßt nicht nur Entscheidungen über die Höhe der Kosten, sondern Entscheidungen darüber, ob überhaupt eine derartige Leistung (Kostenersatz) zu erbringen ist. Die sukzessive Gerichtszuständigkeit gilt daher auch für Bescheide, mit denen eine Kostenersatzpflicht dem Grunde nach - ohne Festsetzung der konkreten Höhe - ausgesprochen wurde, wie dies im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 9. Oktober 1990 geschehen ist. Ob es zulässig war, daß die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zunächst mit gesondertem Bescheid über die Kostenersatzpflicht dem Grunde nach und in der Folge mit einem weiteren Bescheid über die Höhe dieser Leistung entschied, spielt dabei keine Rolle.

Im Beschwerdefall geht es um die Frage, ob gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 9. Oktober 1990 und vom 23. November 1990, beide betreffend Kostenersatzpflicht nach § 31 Abs. 4 WRG 1959, eine Berufung zulässig war. Bei der Lösung dieses verfahrensrechtlichen Problems spielt die Frage der Rechtmäßigkeit der Kostenersatzbescheide keine Rolle. Auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin war daher nicht näher einzugehen.

Zu Recht hat die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 9. Oktober 1990 und vom 23. November 1990, mit denen der Beschwerdeführerin eine Kostenersatzpflicht nach § 31 Abs. 4 WRG 1959 auferlegt wurde, als unzulässig zurückgewiesen. Die auf § 32 AWG gestützte Verpflichtung zum Kostenersatz wurde beseitigt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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