Normen
AVG §52 Abs1;
AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §39 Abs1;
WRG 1959 §39;
WRG 1959 §9;
WRG 1959 §98 Abs1;
AVG §52 Abs1;
AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §39 Abs1;
WRG 1959 §39;
WRG 1959 §9;
WRG 1959 §98 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 1995 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 39 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) aufgetragen, innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides auf eigene Kosten die Aufschüttung des Grundstückes 77, KG G. im Sinne des Befundes des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 19. Oktober 1994 zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand herzustellen und die von ihr hergestellte Verrohrung des unbenannten Vorflutgerinnes an der Grenze des Grundstückes 77, KG G., zu Grundstück 987/1, KG G.
(Gemeindestraße) - im Befund des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 19. Oktober 1994 als Straßengraben bezeichnet - im Sinne dieses Befundes und des Lageplanes zu beseitigen.
In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß die Fläche des Grundstückes 77 derart aufgeschüttet worden sei, daß die Oberflächenwässer, die sich auf diesem Grundstück ansammeln bzw. darüberfließen, nicht mehr wie ursprünglich abfließen könnten, was sich nachteilig auf Grundstück 27 der KG G. auswirke, welches dadurch vernäßt werde.
Entgegen den Berufungsausführungen seien die Aufträge im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ausreichend spezifiziert, da eindeutig festgehalten worden sei, daß der Befund des wasserbautechnischen Amtssachverständigen einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstelle und in diesem Befund eindeutig festgehalten werde, wie die früheren Abflußverhältnisse sich dargestellt hätten bzw. wie der gesetzmäßige Zustand herzustellen sei. Im einzelnen bedeute dies, daß das Grundstück 77 so abzutragen sei, daß die Höhenlage in seinem nördlichen Teil gleich dem Grundstück 73 sei; dies wären von 20 cm im Bereich des angrenzenden Waldes bis 50 cm an der westlichen Ecke. Weiters sei das Grundstück 77 gefällsmäßig so auszubilden, daß der Wasserabzug in südliche Richtung erfolge. Der Graben zwischen dem Grundstück 77 und der Gemeindestraße sei in seinem ursprünglichen Zustand herzustellen. Gegebenenfalls sei die Verrohrung einschließlich Sickerschächte zu entfernen.
Zur Behauptung, daß im erstinstanzlichen Bescheid die Feststellung fehle, welche negativen Auswirkungen tatsächlich durch die geänderten Abflußverhältnisse entstanden seien, sei auszuführen, daß einerseits auf Grund der Aussage des Grundeigentümers, andererseits auf Grund der Ausführungen des Amtssachverständigen eindeutig feststehe, daß sich die Abflußverhältnisse geändert hätten und daß dadurch eine Vernässung des Grundstückes 73 erfolge. Weiters müsse erwähnt werden, daß die Beschwerdeführerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung die durchgeführten Aufschüttungen und die Verrohrung bestritten habe; auch sei nicht behauptet worden, daß keinerlei nachteilige Auswirkungen vorhanden seien. Es habe daher den Ausführungen des Amtssachverständigen wie auch jenen des Grundeigentümers gefolgt werden können, daß durch die Aufschüttung eine Vernässung des unterliegenden Grundstückes bewirkt werde.
Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, wonach die Beschwerdeführerin ihre Rechte als Partei in der Verhandlung vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz wegen Krankheit nicht habe wahrnehmen können, sei festzuhalten, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls dadurch saniert werde, daß die Partei die Möglichkeit habe, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Beschwerdeführerin habe im Berufungsverfahren die Möglichkeit gehabt, ihre Rechte wahrzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beshwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, Grundstück 77 sei im Flächenwidmungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen, weise also nicht die für die Anwendung des § 39 WRG 1959 erforderliche Eigenschaft eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes auf.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die belangte Behörde hätte einen Amtssachverständigen für Geologie zuziehen müssen; dieser hätte auf Grund verschiedener, in der Beschwerde näher dargelegter Sachverhaltselemente feststellen können, daß keine dem § 39 WRG 1959 zuwiderlaufende Aufschüttung vorlag.
Schließlich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe wegen Krankheit an der mündlichen Verhandlung vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz nicht teilnehmen können; sie habe mit der Berufung auch ein entsprechendes ärztliches Gutachten vorgelegt. Die belangte Behörde hätte auf Grund ihrer Manuduktionspflicht die Beschwerdeführerin, die im Verwaltungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, anhalten müssen, die Beiziehung eines Sachverständigen für Geologie zu begehren oder von Amts wegen einen solchen zuziehen müssen. Dies sei nicht geschehen. Der Beschwerdeführerin sei dadurch jede Möglichkeit genommen worden, auf das Verfahren Einfluß zu nehmen. Der auf Grund dieses mangelhaften Verfahrens zustandegekommene Bescheid sei rechtswidrig; dies umso mehr, als die Verrohrung des Straßengrabens mit ausdrücklicher Bewilligung der Gemeinde erfolgt sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführerin hat auf die Gegenschrift repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 39 Abs. 1 WRG 1959 darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
§ 39 Abs. 1 WRG 1959 bezieht sich auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1993, Zl. 91/07/0149).
Im Verwaltungsverfahren wurde - von der Beschwerdeführerin unwidersprochen - festgestellt, daß das Grundstück 77 landwirtschaftlich genutzt wird. Welche Widmung im Flächenwidmungsplan für dieses Grundstück besteht, ist für die Anwendung des § 39 Abs. 1 WRG 1959 ohne Bedeutung.
Das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren, insbesondere Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, aber auch die Aussagen der bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Grundeigentümer hat das Vorliegen einer dem § 39 Abs. 1 WRG 1959 zuwiderlaufenden Anschüttung auf Grundstück 77 ergeben. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz hat die Ergebnisse ihres Ermittlungsverfahrens in der Begründung ihres Bescheides umfassend dargelegt. Die Beschwerdeführerin hatte jedenfalls in der Berufung Gelegenheit, dagegen Einwendungen vorzubringen. Sie hat dies nicht getan. Für die belangte Behörde bestand daher keinerlei Anlaß, einen Amtssachverständigen für Geologie beizuziehen.
Eine Bewilligung durch die Gemeinde vermag eine wasserrechtlich unzulässige Maßnahme nicht zu einer zulässigen zu machen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich aber aus einem anderen Grund als rechtswidrig:
Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält nicht konkret die von der Beschwerdeführerin vorzunehmenden Maßnahmen, sondern verweist diesbezüglich auf den Befund des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1985, Slg. N.F. 11.683/A u.a.). Durch den Verweis auf den Befund des Amtssachverständigen ergeben sich überdies Widersprüche:
Im Befund heißt es, zur Herstellung der früheren Abflußverhältnisse seien folgende Maßnahmen erforderlich:
"1. Das Gst. Nr. 77 ist so abzutragen, daß die Höhenlage in seinem nördlichen Teil gleich dem Gst. Nr. 73 ist; dies wären von 20 cm im Bereich des angrenzenden Waldes bis 50 cm an der westlichen Ecke.
2. Weiters ist das Gst. Nr. 77 gefällsmäßig so auszubilden, daß der Wasserabzug in südliche Richtung erfolgt.
3. Der Graben zwischen dem Graben Nr. 77 und der Gemeindestraße ist in seinem ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Gegebenenfalls ist die Verrohrung einschließlich Sickerschächte zu entfernen.
4. Bezüglich der Bauschuttmengen sind Schürfungen auf dem Gst. Nr. 77 erforderlich. Die Schürfungen haben unter Aufsicht eines Gewässeraufsichtsorganes zu erfolgen. Dies gleichzeitig mit Beginn der Beseitigung. Die Kosten dafür sind vom Grundstückseigentümer zu tragen bzw. ist die Schürfung vom Grundstückseigentümer durchzuführen."
Da der Spruch des angefochtenen Bescheides - wie auch jener des durch den angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides - uneingeschränkt auf den Befund des wasserbautechnischen Amtssachverständigen verweist, sind von dieser Verweisung alle vier Punkte umfaßt. Im Widerspruch dazu wird jedoch in der Begründung des angefochtenen Bescheides nur auf die Punkte 1 bis 3 Bezug genommen und diese als von der Beschwerdeführerin durchzuführende Maßnahmen angeführt. Es besteht somit ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung.
Unklar und in sich widersprüchlich ist auch die Anordnung der Wiederherstellung des vorigen Zustandes in bezug auf den Straßengraben. Während der Spruch des angefochtenen Bescheides die Beseitigung der Verrohrung anordnet, sieht Punkt 3 der Vorschreibungen im Befund des wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine solche Beseitigung nur "gegebenenfalls" vor. Die Vorschreibung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ist überdies selbst unklar. Zum einen ist nicht ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen ("gegebenenfalls") die Verrohrung zu beseitigen ist; zum anderen läßt sie auch nicht erkennen, worin eine Herstellung des früheren Zustandes ohne Beseitigung der Verrohrung bestehen soll.
Da somit der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend deutlich ist, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994. Die Beschwerde war lediglich in dreifacher Ausfertigung vorzulegen; Stempelgebühren für die weitere Beschwerdeausfertigung konnten daher nicht zuerkannt werden.
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