Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer wandten sich mit Eingabe vom 22. September 1987 an die Bezirkshauptmannschaft (im folgenden: BH), weil der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück 1474 der KG N ein Verdunstungsbecken zugeschüttet habe, was zur Folge habe, daß Grundstücke der Beschwerdeführer wegen zu hoher Feuchtigkeit nicht zu bewirtschaften seien.
Die BH führte eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung durch. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hielt in seinem Befund fest, auf dem Grundstück 1474 der KG N sei im Zuge der in den Jahren 1975 bis 1987 durchgeführten Kommassierung ein Verdunstungsbecken angelegt worden, um das von den Parzellen 5020, 5021, 5022, 5026, 5029 und 5030 der KG N in einem Wassergraben (Parzelle 5023) abfließende Oberflächenwasser zu sammeln und zur Verdunstung zu bringen. Der Wassergraben sei ein Trapez-Erdgerinne mit einer Sohlbreite von ca. 0,5 m, einer Kronenbreite von ca. 3,0 m und einer mittleren Tiefe von ca. 1,0 m. Die Größe des Verdunstungsbeckens habe 8 x 9 m betragen, seine Tiefe ca. 1,5 m. Im Jahre 1985 habe der Mitbeteiligte das Grundstück 1474 erworben und das darauf befindliche Verdunstungsbecken Ende September 1987 zugeschüttet. Die Folge sei, daß das im Wassergraben sich sammelnde Oberflächenwasser aus diesem nicht mehr abfließen könne. Dadurch komme es durch das im Wassergraben sich sammelnde Wasser zur vorübergehenden Vernässung eines Teiles der genannten Grundstücke und somit zur Beeinträchtigung der Bewirtschaftung.
Die Vertreter der Agrarbehörde erklärten, das Verdunstungsbecken sei mit Zustimmung der Bevollmächtigten des früheren Eigentümers der Parzelle 1474 bei der Kommassierung errichtet worden. Es habe keine Wasserrechtsverhandlung gegeben, wohl aber sei im Plan der gemeinsamen Anlagen sowohl der in das Verdunstungsbecken einmündende Graben eingezeichnet wie auch der Rohrdurchlaß enthalten, der den Feldweg quere und das Grabenwasser in den Wald weiterleite.
Der Mitbeteiligte brachte vor, der gesamte, bei der Kommassierung errichtete Graben erfülle nicht den Entwässerungszweck. Das Gleiche gelte für das Verdunstungsbecken. Als er die Parzelle 1474 erworben habe, sei dem Kaufvertrag auch ein Plan beigegeben worden, aus welchem sich der Bestand des Verdunstungsbeckens nicht ergebe. Ein solcher Plan sei ihm auch vom Amt der Burgenländischen Landesregierung ausgehändigt worden. Der natürliche Fluß des Wassers sei durch den Graben geändert worden. Durch die Zufuhr des Wassers auf sein Waldgrundstück versumpfe ein Teil eines jungen Eichenbestandes. Er sei nicht bereit, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen und sei dazu auch nicht verpflichtet, weil eine Bewilligung für das Verdunstungsbecken nicht vorliege. Dadurch, daß der Graben an der verkehrten Stelle angebracht worden sei, werde das Feldgrundstück noch trockener und sein Waldgrundstück vernäßt, wodurch er einen Schaden erleide.
Mit Bescheid der BH vom 7. Jänner 1988 wurde der Mitbeteiligte gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 in Verbindung mit den §§ 39 und 98 dieses Gesetzes verpflichtet, das auf dem Grundstück Nr. 1474 der KG N ehemals bestehende Verdunstungsbecken im Ausmaß von ca. 8 m x 9 m und einer Tiefe von ca. 1,5 m wiederherzustellen und die Zuschüttung zu entfernen. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Verdunstungsbeckens sei zwar nicht erteilt worden, doch sei dieses zweifelsfrei für das bei der Kommassierung neu geschaffene Entwässerungssystem von Bedeutung gewesen, da ja sonst eine Errichtung hätte unterbleiben können. Somit stelle das Verdunstungsbecken einen Bestandteil des neu geschaffenen Entwässerungssystems und auch der natürlichen Abflußverhältnisse dar. Die Zuschüttung des Verdunstungsbeckens hätte daher einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft.
Der Mitbeteiligte berief und machte unter anderem geltend, eine wasserrechtliche Genehmigung für das Verdunstungsbecken liege nicht vor, dieses scheine in keinem Plan auf und sei im Zuge der Kommassierung planlos ohne jegliche Überlegung und Anpassung an die Bodenverhältnisse ausgehoben worden. Vor der Kommassierung habe sich der alte Wassergraben, dem natürlichen Gefälle entsprechend, ca. 20 m westlich des derzeitigen Wassergrabens befunden. Anläßlich der Kommassierung sei dann dieser Wassergraben von dieser Örtlichkeit völlig unlogisch unter Außerachtlassung der örtlichen Gegebenheiten auf die östlich, etwas höher gelegene Teilstrecke verlegt worden, was jedoch zwangsläufig das Ansammeln des Niederschlagswassers wieder auf der Stelle der früheren Vertiefung zur Folge habe.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen und eine Stellungnahme der Agrarbehörde ein.
Im Befund des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 27. März 1990 wird unter anderem ausgeführt, ursprünglich habe das fragliche Gebiet in der Tiefenlinie von Norden nach Süden verlaufend in der mit dem nunmehr bestehenden Graben (Parzelle Nr. 5023) fast identischen Tiefenlinie durch den angrenzenden Wald (Parzelle 1474) in den südlich des Waldes befindlichen Wassergraben (Parzelle 5016) entwässert. Diese Verbindung sei offensichtlich im Laufe der vergangenen Jahrzehnte nicht entsprechend aufrechterhalten worden, sodaß es zu Vernässungen des nördlich des Waldes befindlichen Grundstückes, insbesondere in Teilbereichen des nunmehrigen Grundstückes 5020 gekommen sei. Durch die Errichtung des Grabens seien die Abflußverhältnisse verbessert worden.
Aus der Stellungnahme der Agrarbehörde ergibt sich, daß das Grundstück Nr. 1474 nicht im Zusammenlegungsgebiet N lag, daß der Durchlaß unter dem Weg Parzelle Nr. 5019 im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens tiefer gelegt wurde und daß zwar der Graben einschließlich des Durchlasses Bestandteil der gemeinsamen Anlagen sei, nicht aber das Verdunstungsbecken, welches daher auch nicht im Plan der gemeinsamen Anlagen angeführt sei. Für das Grabennetz selbst sei das Verdunstungsbecken nicht notwendig, erforderlich sei lediglich, daß der Abfluß im Anschluß an den Wegedurchlaß wohin auch immer möglich bleibe.
Mit Bescheid vom 27. März 1991 gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten Folge und behob den Bescheid der BH vom 7. Jänner 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus den eingeholten Stellungnahmen ergebe sich eindeutig, daß das Verdunstungsbecken nicht im Plan der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen aufscheine, weshalb auch kein Bescheid hierüber ergangen sei. Es liege auch keine wasserrechtliche Bewilligung vor. Dies bedeute, daß die Anlage ohne jegliche Bewilligung errichtet worden sei. Der Mitbeteiligte habe als Grundeigentümer lediglich diese eigenmächtig vorgenommene Neuerung beseitigt, zu deren Beseitigung eigentlich derjenige verpflichtet gewesen wäre, der diese Neuerung vorgenommen habe. Die Verpflichtung zur Wiederherstellung sei daher zu Unrecht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluß vom 7. Oktober 1991, B 643/91, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Beschwerdeergänzung erachten sich die Beschwerdeführer als Eigentümer der "unteren" Grundstücke ausdrücklich in dem ihnen gemäß § 39 Abs. 1 WRG 1959 zustehenden Recht auf Beibehaltung des natürlichen Abflusses der sich auf den Grundstücken ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer verletzt (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). Die vom Mitbeteiligten vorgenommenen Zuschüttungen bedeuteten keinesfalls die Herstellung des Zustandes, wie er vor Errichtung des Verdunstungsbeckens geherrscht habe, sondern eine maßgebliche Verschlechterung. Der Abflußgraben sei nämlich weitgehend zugeschüttet worden. Der in der Grundbuchsmappe dargestellte, vor der Zusammenlegung vorhandene Zustand (Schaffung eines Umlaufgrabens) werde dadurch nicht wieder hergestellt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Eine eigenmächtige Neuerung stellt auch ein Verstoß gegen § 39 WRG 1959 dar.
Nach § 39 Abs. 1 WRG 1959 darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.
Bei den Bestimmungen des § 39 Abs. 1 und 2 WRG 1959 handelt es sich um die Regelung des NATÜRLICHEN Abflusses (Abs. 1) oder des NATÜRLICHEN Ablaufes (Abs. 2) eines Gewässers auf landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücken. Natürlich ist der Ablauf des Wassers, den sich das Wasser auf Grund der Bodenneigung, Bodengestaltung und Bodenbeschaffenheit, also durch naturgegebene Momente, selbst schafft (vgl. Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S. 183 und die dort angeführte Judikatur). Der durch besondere Vorrichtungen, seien es nun einfache oder technisch aufwendige, bewirkte künstliche Ablauf der Gewässer fällt nicht unter § 39 WRG 1959 (vgl. Haager-Vanderhaag, Das neue österreichische Wasserrecht, S. 281, zu dem mit § 39 gleichlautenden § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1934).
Die Aussagen darüber, wie die Entwässerung der fraglichen Grundstücke vor der Kommassierung aussah, unterscheiden sich zwar in den Einzelheiten; aus allen Darstellungen ist aber zu entnehmen, daß im Zuge der Kommassierung die Abflußverhältnisse geändert wurden. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Darstellung, die die Beschwerdeführer in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gegeben haben. Danach wurden die Grundstücke der Beschwerdeführer vor der Zusammenlegung über den Graben Parzelle 5023 entlang des Weges Parzelle 5024 über einen Durchlaß durch den Weg (Parzelle 5019) in einem im Mappenblatt Nr. 7827-12 eingezeichneten, die Waldfläche auf dem Grundstück Nr. 1474 umlaufenden, jedoch diesem Grundstück zugehörigen Graben entwässert. Im Zuge der Zusammenlegung wurde - so die Darstellung der Beschwerdeführer - auf Wunsch und mit ausdrücklicher Zustimmung des grundbücherlichen Voreigentümers des Mitbeteiligten vorgesehen, den Durchlaß unter dem Weg, Grundstück Nr. 5019, tiefer zu verlegen und hinter diesem Durchlaß auf dem Grundstück Nr. 1474 ein Verdunstungs- bzw. Sammelbecken im Ausmaß von ca. 8 x 9 m mit einer Tiefe von ca. 1,5 m anzulegen. Die Entwässerung erfolgt demnach durch von Menschenhand angelegte Vorrichtungen. Die Zuschüttung des nicht schon in der Natur vorhanden gewesenen, sondern künstlich errichteten Verdunstungsbeckens auf Parzelle 1474 durch den Mitbeteiligten stellt daher keine nach § 39 WRG 1959 - und nur darauf bezieht sich der Beschwerdepunkt - verbotene Maßnahme dar. Aus der Behauptung, die vom Mitbeteiligten vorgenommenen, nicht nur das Verdunstungsbecken betreffenden Zuschüttungen bedeuteten keinesfalls die Herstellung des Zustandes, der vor Errichtung des Verdunstungsbeckens geherrscht habe, sondern eine maßgebliche Verschlechterung, weil auch der Abflußgraben weitgehend zugeschüttet und der in der Grundbuchsmappe dargestellte, vor der Zusammenlegung vorhandene Zustand (Schaffung eines Umlaufgrabens) dadurch nicht wiederhergestellt worden sei, ist für die Beschwerdeführer schon deswegen nichts zu gewinnen, weil diese Behauptung erstmals in der Beschwerde aufgestellt wurde und daher eine nach § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung darstellt.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des die geltenden Sätze zur Zeit der Antragstellung unterschreitenden Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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