Normen
AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs4;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25;
RGaO §11 Abs1;
ROG Slbg 1992 §17 Abs1 Z2;
ROG Slbg 1992 §17 Abs1;
ROG Slbg 1992 §31 Abs3;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs4;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25;
RGaO §11 Abs1;
ROG Slbg 1992 §17 Abs1 Z2;
ROG Slbg 1992 §17 Abs1;
ROG Slbg 1992 §31 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien dieses Verfahrens insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien sowie das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. 1843/2, KG W, das seitlich an das im Südwesten daran angrenzende zu bebauende Grundstück Nr. 1844/2, KG W, anschließt. Beide Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15. Juli 1992 wurde auf Antrag der Erst- und Zweitmitbeteiligten die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13. März 1951 ausgesprochene Bauplatzerklärung der Grundfläche GP 1844/2, KG W, dahingehend geändert, daß die Bauplatzerklärung nach Maßgabe der diesem Bescheid zugrundeliegenden Pläne des D.I. P. T vom 15. Mai 1992 erfolgte, die maximale bauliche Ausnützung des Bauplatzes wurde mit der Geschoßflächenzahl 0,4 festgelegt.
Mit dem am 4. Mai 1993 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Ansuchen beantragten die Erst- und Zweitmitbeteiligten (in der Folge Bauwerber) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abtrag des bestehenden Behelfsheimes und die Errichtung eines Wohnhauses mit straßenseitiger Einfriedung und 2 PKW-Abstellplätzen, die nach dem Lageplan an der Nord-Ostseite des Hauses an der Grundgrenze zu den Beschwerdeführern situiert sind. In der über dieses Ansuchen abgehaltenen Verhandlung vom 24. Juni 1993, zu der die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurden, erhoben diese Einwendungen gegen das Bauvorhaben. In der Folge wurde der Sprengelarzt mit der Frage befaßt, ob aufgrund der Situierung der PKW-Abstellplätze Lärm-, Geruchs- sowie Abgasemissionen zu befürchten seien. Dieser gab dazu an, daß bei Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände für die Anrainer keine gesundheitsstörenden oder gesundheitsschädigenden Auswirkungen aus der Benutzung der 2 projektierten PKW-Abstellplätze zu erwarten seien. Das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, die sich dazu ablehnend äußerten.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Dezember 1993 wurde den Bauwerbern die beantragte Baubewilligung erteilt. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen wurden zum Teil als unzulässig zurückgewiesen, zum Teil als unbegründet abgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung gab die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 27. Juni 1994 keine Folge. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 16. März 1995 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligten Bauwerber haben in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, die mitbeteiligte Gemeinde hat ohne Vorlage einer Gegenschrift die Zuerkennung eines Aufwandersatzes beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Nachbar, worauf bereits die Vorstellungsbehörde zutreffend verwiesen hat, nur Einwendungen gegen ein Bauvorhaben erheben, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentliche Rechte). Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Anrainer nach dem Salzburger Baurecht zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als ein subjektiv-öffentliches Recht besteht (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, SlgNr. 10.317/A).
Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973 in der Fassung LGBl. Nr. 100/1992 haben bei den im § 2 Abs. 1 lit. a leg. cit. angeführten baulichen Maßnahmen neben dem Bewilligungswerber die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind als die nach § 25 Abs. 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes maßgebenden Höhen der Fronten betragen, als Nachbarn dann Parteistellung, wenn der umbaute Raum mehr als 300 m3 beträgt und die Fronten des Baues weniger als 15 m von den Grundstücken der Nachbarn entfernt sind.
Gemäß § 9 Abs. 1 lit. g leg. cit. ist die Baubewilligung zu versagen, wenn durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumlichen Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz.
Dem Nachbarn kommt im Verfahren über die Bauplatzerklärung keine Parteistellung zu, wie sich dies insbesondere aus § 12 Abs. 4 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968 in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, ergibt, der die Parteistellung auf den Grundstückseigentümer beschränkt. Den Nachbarn steht es jedoch frei, eine Verletzung jener Bestimmungen, die im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. g Baupolizeigesetz dem Schutz der Nachbarn dienen, mit Einwendungen im Baubewilligungsverfahren geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0212, und die dort zitierte Vorjudikatur). Mit der Einwendung, daß die Bauplatzerklärung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15. Juli 1992 willkürlich und nicht rechtmäßig zustandegekommen sei, haben die Beschwerdeführer keine Verletzung eines ihnen nach baurechtlichen Vorschriften zustehenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht. Die Einwendung betreffend die geschlossene Bebauungs- und Siedlungsstruktur zeigt keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte auf, wenn, wie hier, die in der rechtskräftig erteilten Bauplatzerklärung vorgeschriebenen Bebauungsgrundlagen eingehalten werden. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Beibehaltung der Eigenart der Umgebung und des Siedlungscharakters besteht ebensowenig wie ein Mitspracherecht in bezug auf das Orts- oder Landschaftsbild (vgl. die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht4, auf Seite 286 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen kein Anlaß besteht, kann der Nachbar ein Bauvorhaben wegen Verletzung von Abstandsvorschriften nur insoweit mit Erfolg bekämpfen, als es sich um Vorschriften handelt, die den Abstand des Baues von seinem Grund regeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1968, Zl. 201/66). Auf die Einhaltung einer bestimmten Baufluchtlinie zur Verkehrsfläche, die vor der zu bebauenden Liegenschaft und der Liegenschaft der Beschwerdeführer liegt, kommt daher den beschwerdeführenden Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zu, den Nachbarn steht nur ein Recht darauf zu, daß der seitliche Abstand zu ihrem Grundstück eingehalten wird. An dieser Beurteilung vermögen auch die weitwendigen Ausführungen betreffend die erforderliche Besonnung nichts zu ändern, weil ein allgemeines subjektives öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalls gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1981, Slg. 10.513/A). Grundsätzlich hat jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten auf seinem Grundstück Sorge zu tragen (vgl. die bei Hauer, Salzburger Baurecht2, auf Seite 103 unter Nr. 119 zitierte diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sowie das hg. Erkenntnis vom 28. November 1991, Zl. 91/06/0002).
Eine Verletzung des Abstandes zur Grundgrenze der Beschwerdeführer im Sinne des § 25 Abs. 3 BGG wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet, sodaß hinsichtlich der "Lage der Bauten im Bauplatz" eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht vorliegt.
Mit seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zlen. 93/06/0002 und 93/06/0003, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß dem Nachbarn in bezug auf die Geschoßflächenzahl kein subjektiv-öffentliches Recht zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Auch durch den Hinweis auf § 31 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 98/1992 (Baugrenzlinien), vermögen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihnen zukommender subjektiv-öffentlicher Rechte nicht geltend zu machen, da durch diese Bestimmung kein eigenes Nachbarrecht begründet wird, sondern eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer nur dann vorliegen könnte, wenn die seitlichen Abstände zu ihrem Grundstück nicht eingehalten würden.
Das allfällige Fehlen der Festsetzung einer Baugrenzlinie kann daher dort nicht zu einer Aufhebung des Baubewilligungsbescheides führen, wo der erforderliche Seitenabstand zur Liegenschaft der beschwerdeführenden Nachbarn eingehalten wird.
Schon mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13. März 1951 war die zulässige Gebäudehöhe mit 10 m festgesetzt worden. Das vorliegende Vorhaben weist eine Firsthöhe von 8,85 m und eine Traufenhöhe von 6,85 m auf. Daß eine derartige Gebäudehöhe in der, wie auch die Beschwerdeführer auf Seite 29 ihrer Beschwerde ausführen, "einheitlichen Situierung der Ein- oder Zweifamilienhäuser auf den einzelnen Baugrundstücken der sogenannten Eichetsiedlung" objektiv zu hoch wäre, haben nicht einmal die Beschwerdeführer behauptet. Auf die Bestimmung des § 33 Abs. 2 ROG 1992 war in diesem Zusammenhang nicht einzugehen, da dieses Gesetz erst am 1. März 1993 in Kraft trat, somit zu einem Zeitpunkt, als die Gebäudehöhe bereits festgesetzt war.
Gemäß § 11 Abs. 1 der Reichsgaragenordnung (RGO) sind Einstellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen als Zubehör zur Wohnung, zum Arbeitsplatz und zum Betrieb grundsätzlich in allen für die Bebauung bestimmten Gebieten zulässig; sie müssen jedoch so angeordnet und ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die Verkehrs- und Feuersicherheit nicht gefährdet, die Gesundheit nicht schädigt, sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht erheblich stört. § 11 Abs. 1 RGO wurde auch durch § 17 Abs. 1 ROG 1992 nicht derogiert.
Zum Einwand, das Bauvorhaben der mitbeteiligten Bauwerber widerspreche dem § 11 Abs. 1 RGO, stützten sich schon die Gemeindebehörden auf das Ergebnis der von der Baubehörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere auf das Gutachten des Sprengelarztes. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 11. August 1993 aus, daß "bei Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände für die Anrainer keine gesundheitsstörenden oder gesundheitsschädigenden Auswirkungen" aus der Benutzung der projektierten 2 PKW-Abstellplätze zu erwarten seien. Die Beschwerdeführer rügen nun, wie auch schon im Verwaltungsverfahren, daß eben keine Mindestabstände durch das verfahrensgegenständliche Projekt eingehalten würden. Dazu ist zu bemerken, daß mögliche Verfahrensmängel im Zusammenhang mit diesem Gutachten schon deshalb keine wesentlichen zur Aufhebung führenden Mängel darstellen, da es sich um zwei Pflichtstellplätze im vorgesehenen Mindestausmaß handelt. Zu diesem Problemkreis hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, daß die Nachbarn die Immissionen hinzunehmen haben, die sich aus der konsensgemäßen Verwendung einer Wohnanlage im Wohngebiet ergeben, Immissionen, die sich im Rahmen des in der betreffenden Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen ebenso von den Nachbarn hingenommen werden, wozu auch die Errichtung und Benützung von Pflichtstellplätzen gehört. Die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit einem Abstellplatz für 2 PKW (Pflichtstellplätze) stellt auch in ihrer Größenordnung kein Bauvorhaben dar, bei dem Grund zur Annahme bestünde, daß sich die Immissionen nicht im Rahmen des in der Widmungskategorie "erweitertes Wohngebiet" üblichen Ausmaßes hielten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1995, Zl. 95/06/0002). Daß hinsichtlich der Pflichtstellplätze etwa aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein besonderes Ausmaß an Immissionen zu erwarten sei, haben auch die Beschwerdeführer nicht behauptet. § 13 Abs. 4 und 5 RGO kommt entgegen dem Beschwerdevorbringen hier nicht zur Anwendung, weil weder Garagen noch Schutzdächer über Kleinabstellplätzen projektiert sind.
Zu den Beschwerdeausführungen betreffend die gerügte Unterlassung des beantragten Ausspruches der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Gemeindevertretung ist festzustellen, daß eine diesbezügliche Beschwer durch die Erlassung des, das Vorstellungsverfahren abschließenden Bescheides vom 16. März 1995 nicht mehr vorliegen kann.
Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Bauwerber für die Vergebührung zweier nicht erforderlicher Ausfertigungen der Beschwerde war abzuweisen. Auch das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gemeinde, die keine Gegenschrift eingebracht hat, war abzuweisen, da für den Fall, daß keine Gegenschrift erstellt wurde, kein Kostenersatz vorgesehen ist.
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