VwGH 95/06/0103

VwGH95/06/010312.10.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf sowie die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sbg LReg vom 26. 1. 1995, Zl. 1/02-30.990/13-1995, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mP:

1. Wohnbau-Genossenschaft B, registrierte Genossenschaft m.b.H. in Z, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, 2. Gemeinde B, vertreten durch den Bgm), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §62;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §62;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bauansuchen vom 23. Juni 1992 (bei der Gemeinde am 29. Juni eingelangt) kam die erstmitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Bauwerberin) als Baurechtsberechtigte beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde I. Instanz um baubehördliche Bewilligung zwecks Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern auf einem Grundstück im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde ein. Das Projekt wurde in der Folge modifiziert; es stützt sich auf eine Bauplatzerkärung, die mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. April 1992 erfolgte, und sodann mit weiterem Bescheid vom 28. April 1993 (dieser in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 8. Juni 1993) abgeändert wurde. Weiters ist hervorzuheben, daß bezüglich des streitgegenständlichen Areals (nicht nur des nun zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes) die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau mit Bescheid vom 12. Juli 1929 gemäß § 26 der Salzburger Landbauordnung (LBO) eine Bewilligung zur Abteilung auf Bauplätze "nach Maßgabe des in dieser Verhandlungsschrift" (Anmerkung: vom 12. Juli 1929) niedergelegten Sachverhaltes und der gestellten Bedingungen und Vorschreibungen sowie der vorgelegten Pläne und Beschreibungen erteilt hatte.

Nach verschiedenen Verfahrensschritten (die für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Belang sind) wurde von der Baubehörde I. Instanz für den 3. Juni 1993 eine Bauverhandlung anberaumt, zu der unter anderem der Beschwerdeführer als Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen wurde. In dieser Bauverhandlung bezog der Beschwerdeführer, vertreten durch zwei Bevollmächtigte (darunter W.W.), Stellung gegen das Vorhaben.

Mit Bescheid vom 15. Juli 1993 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Bauwerberin die angestrebte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, ebenso die Bewilligung zur Unterschreitung der Abstände der Bauten im Bauplatz untereinander. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch beide Bevollmächtigte Berufung (in zwei Schriftsätzen). Mit Berufungsbescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. Oktober 1993 wurde die von W.W. verfaßte Berufung als unzulässig zurückgewiesen (weil - so die Beurteilung der Berufungsbehörde - W.W. die Berufung in eigenem Namen erhoben habe), und im übrigen die (vom anderen Bevollmächtigten verfaßte) Berufung als unbegründet abgewiesen. Über Vorstellung des Beschwerdeführers (abermals durch beide Bevollmächtigte in zwei Schriftsätzen) wurde der Berufungsbescheid mit Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde vom 15. Juni 1994 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen. Zusammenfassend kam die belangte Behörde zur Beurteilung, daß W.W. die Berufung nicht in eigenem Namen, sondern als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers eingebracht hatte.

Mit Berufungsbescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. August 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers (zur Gänze) als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer (abermals durch beide Bevollmächtigte in zwei gesonderten Schriftsätzen) Vorstellung an die belangte Behörde, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde nach zusammenfassender Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, daß die Berufungsentscheidung entgegen der Beurteilung des Beschwerdeführers rechtmäßig zustandegekommen sei (wird näher ausgeführt). Dem Vorbringen, daß "an der Amtshandlung für die Gemeinde" ein Rechtsanwalt teilgenommen habe, sei entgegenzuhalten, daß dieser Verfahrensmangel AN SICH nicht zur einer Behebung des bekämpften Berufungsbescheides führen könne. Dieser Verfahrensmangel wäre nur insoweit relevant, als durch ihn subjektiv-öffentliche Rechte beeinträchtigt würden. Nun werde vom Vorstellungswerber gerügt, "daß ein Rechtsanwalt als Verhandlungsleiter bzw. nach den Ausführungen nach den Gemeindebehörden erster und zweiter Instanz zur Beratung der Verhandlungsleiterin an der mündlichen Verhandlung teilgenommen habe"; daß sich aus der Mitwirkung dieses Rechtsanwaltes "in irgendeiner Weise jedoch weitere Verfahrensmängel ergeben hätten, welche subjektiv-öffentliche Rechte des Vorstellungswerbers beeinträchtigt hatten, bzw. daß die mündliche Verhandlung nicht ordnungsgemäß und im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze durchgeführt worden wäre", werde nicht behauptet. Bezüglich der Einwendung, daß eine näher bezeichnete Gesellschaft als Eigentümerin einer Fernwärmeleitung nicht zur Verhandlung geladen worden sei, sei festzuhalten, daß derartiges nur die Eigentümerin dieser Fernwärmeleitung als Partei selbst geltend machen könnte. Der Nachbar sei nicht berechtigt, für andere Nachbarn Einwendungen zu erheben bzw. deren Einwendungen für sich selbst geltend zu machen.

Die durch die behauptete Aufschüttungen allenfalls entstandenen Schäden seien "jedenfalls zivilrechtlich geltend zu machen". Dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, er erachte sich durch die Errichtung von Parkdecks unmittelbar am Straßenrand in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, sei entgegenzuhalten, daß diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 1993 keinerlei Einwendungen vorgebracht worden seien, weshalb er in dieser Hinsicht als präkludiert zu betrachten sei. Sollten Rutschungen eingetreten sein, wäre es Sache des Beschwerdeführers, im Sinne des § 340 ABGB zivilrechtliche Schritte zu ergreifen. Der Beschwerdeführer erhebe zwar massivst Vorwürfe gegen die vorliegenden Unterlagen (Gutachten und Urkunden), habe diese Vorwürfe jedoch in keiner Weise durch auf fachlich gleichwertiger Ebene erstellte Beweismittel wie Gegengutachten erhärtet. Der behauptete Mangel durch Verletzung des Parteiengehörs sei dadurch saniert worden, daß der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, im Berufungsverfahren zur bezogenen schriftlichen Äußerung Stellung zu beziehen.

Der Einwendung, die der nunmehrigen Baubewilligung zugrundeliegende Bauplatzerklärung sei nichtig, weil sie von falschen Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich der Gültigkeit einer Abteilungsbewilligung aus dem Jahr 1929 ausgehe, sei entgegenzuhalten, daß eine allfällige Rechtswidrigkeit der Bauplatzerklärung durch den Nachbarn nur insoweit eingewendet werden könne, als dadurch subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn verletzt würden. In diesem Zusammenhang werde jedoch nur ausgeführt, daß die Bauplatzerkärung nichtig sei, weil sie von falschen Vorstellungen ausgehe. Welche subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten durch diese Bauplatzerklärung verletzt worden seien, werde im weiteren nicht ausgeführt.

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er werde in seinen subjektiven-öffentlichen Rechten durch die Unterschreitung der Abstände der Bauten untereinander deshalb wesentlich beeinträchtigt, weil dadurch eine größere Bebauungsdichte erreicht werde, sei unzutreffend: Dem Nachbarn komme hinsichtlich der Einhaltung einer bestimmten Bebauungsdichte nur dann ein Mitspracherecht zu, wenn mit der festgelegten Bebauungsdichte die Einhaltung von Grenzabständen oder der höchstzulässigen Gebäudehöhe gewährleistet werden solle. Dies sei hier nicht der Fall; vielmehr seien sowohl die Lage der Bauten im Bauplatz als auch die Höchsthöhen durch die Bauplatzerklärung bzw. die Baubewilligung gesondert festgelegt worden. Auch käme dem Nachbarn kein Rechtsanspruch darauf zu, daß sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht änderten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.).

Gemäß § 9 Abs. 1 lit. g des Salzburger Baupolizeigesetzes (BauPolG), LGBl. Nr. 117/1973, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 100/1992, ist die Baubewilligung zu versagen, wenn durch die baulichen Maßnahmen ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird. Solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz. Soweit jedoch Bestimmungen des Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 75/1976, in Betracht kommen, ist das Mitspracherecht der Nachbarn auf die im § 62 Bautechnikgesetz taxaktiv aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (vgl. unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Februar 1994, Zl. 93/06/0164 ua.).

Dem Nachbarn kommt im Verfahren über die Bauplatzerkärung keine Parteistellung zu, was sich insbesondere aus § 12 Abs. 4 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968 in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, ergibt, wonach die Parteistellung auf den Grundstückseigentümer beschränkt ist. Den Nachbarn steht es jedoch frei, eine Verletzung jener Bestimmungen, die im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. g BauPolG dem Schutz der Nachbarn dienen, mit Einwendungen im Baubewilligungsverfahren geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0212, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, uam).

Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid unter zwei Gesichtspunkten: als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht er (mit eingehenden Ausführungen), wie schon im Verwaltungsverfahren, geltend, daß das erstinstanzliche Verfahren und damit auch der erstinstanzliche Bescheid "mit Nichtigkeit behaftet ist, da am Verfahren als Verhandlungsleiter eine Person mitgewirkt hat, die kein Verwaltungsorgan ist" (nämlich ein Rechtsanwalt). "Dadurch wurden Verfahrensvorschriften verletzt, weshalb das gesamte Verfahren", demnach auch der angefochtene Bescheid, "wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig ist".

Weiters macht der Beschwerdeführer wörtlich geltend: "Der angefochtene Bescheid ist jedoch auch seinem Inhalte nach rechtswidrig. Es wurde bereits in der Berufung vom 3.8.1993 darauf verwiesen, daß die Vorfrage, ob dem gegenständlichen Bebauungsvorhaben ein Bebauungsplan, nämlich der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. vom 12.7.1929, Zl. 6965 entgegen steht, falsch gelöst wurde.

Der angefochtene Bescheid vom 26.1.1995 setzt sich mit der Frage der Gültigkeit der Abteilungsbewilligung aus dem Jahre 1929 überhaupt nicht auseinander, da dadurch angeblich keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt worden seien. Dabei wird jedoch übersehen, daß in den sehr ausführlichen Einwendungen des Beschwerdeführers sehr wohl dargelegt wurde, inwieweit dessen Nachbarrechte durch das gegenständliche Bauvorhaben in mehrfacher Weise verletzt werden. Auf das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wird, um Wiederholungen zu vermeiden, ausdrücklich verwiesen".

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß Verweisungen auf den Inhalt von Schriftsätzen, die in anderen Verfahren eingebracht wurden (hier: Pauschalverweis auf das gesamte bisherige Vorbringen) keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG darstellen und insofern unbeachtlich sind (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1983,

Zlen. 82/16/0158, 0159, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Der Beschwerdeführer hat in der Bauverhandlung vom 3. Juni 1993 (zusammenfassend) vorgebracht, die "Bauplatzerkärung und Abänderung der Bauplatzerklärung" (Bescheide vom 15. April 1992 und vom 28. April 1993) sei "mit nachweislich falschem und verfälschtem Gutachten von Sachverständigen falsch begründet" worden; er beantrage die Aufhebung dieser Bescheide. Die Bauplatzerklärung sei nichtig, weil sie von falschen Voraussetzungen ausgehe, sie basiere nämlich auf einem näher bezeichneten Gutachten, welches gravierende Fehler aufweise, insbesondere werde angeführt, daß das Gelände von der P-Straße, die entlang der Westseite verlaufe, abfalle, tatsächlich handle es sich um die Ostseite. Die Befundaufnahme, wonach am Baugrund kein Wasser vorhanden sei, sei unzutreffend. Im Jahr 1929 sei der damaligen Liegenschaftseigentümerin die Abteilungsbewilligung ihres Grundstückes erteilt worden. Auf dem der Abteilungsbewilligung zugrundeliegenden Bebauungsplan seien bei den zu erbauenden Häusern die Größe, die Lage zueinander und 4,00 m breite Vorgärten bindend vorgeschrieben worden. 1940 sei in den Amtsberichten des Bauamtes der Gemeinde erklärt worden, daß die "Dreijahrespflicht" gemäß § 30 der Salzburger Landbauordnung (LBO) vom 7. Juli 1879 erfüllt und somit die Abteilungsbewilligung in Rechtskraft erwachsen und gültig sei. Die Auflagen "des Bebauungsplanes 1929 waren daher für alle Bauherrn auf den betroffenen Parzellen bindend", darunter auch das nunmehr zur Bebauung vorgesehene Grundstück. Der "Bebauungsplan" der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 12. Juli 1929 sei weder durch einen Gemeinderatsbeschluß noch durch einen Bescheid jener Bezirkshauptmannschaft aufgehoben worden. Gemäß § 12 Abs. 2 des Bebauungsgrundlagengesetzes (BGG) dürfe in den von einem Bebauungsplan erfaßten Gebieten eine Bauplatzerklärung nur auf der Grundlage eines Bebauungsplanes ausgesprochen werden. Dem entsprächen die Bauplatzerklärungen vom 15. April 1992 und vom 28. April 1993 nicht, weshalb sie nichtig seien. Die vorgesehene Lage der Bauten widerspreche auch der Lage der Bauten, wie sie sich "aus dem Bebauungsplan von 1929" ergäbe.

Dieses Vorbringen macht deutlich, daß der Beschwerdeführer den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 12. Juli 1929 mit einem Bebauungsplan im Sinne (seinerzeit) des I. Abschnittes des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes (BGG), LGBl. Nr. 69/1968, beziehungsweise (nunmehr) des dritten Abschnittes, dritten Teiles (§§ 27 ff) des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992, also mit einer Verordnung, gleichsetzt. Diese Beurteilung ist unzutreffend. Vielmehr gelten gemäß § 27 Abs. 3 BGG rechtskräftige Abteilungsbewilligungen (um eine solche Abteilungsbewilligung handelt es sich beim genannten Bescheid vom 12. Juli 1929) und Bauplatzerklärungen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsgrundlagengesetzes an (nicht als Bebauungspläne - vgl. Abs. 2 leg. cit. - sondern) als Bauplatzerklärungen im Sinne der §§ 12 ff leg. cit. auch dann, wenn sie inhaltlich nicht im Einklang mit diesen Bestimmungen stehen. Die Erwägungen des Beschwerdeführers, die darauf beruhen, daß es sich bei dieser Abteilungsbewilligung vom 12. Juli 1929 um einen "Bebauungsplan" handle, sind daher bereits im Ansatz verfehlt. Sollte hingegen das Vorbringen des Beschwerdeführers dahin zu verstehen sein, daß die mit dem Bescheid vom 12. Juli 1929 vorgenommenen Festsetzungen jedenfalls unabänderlich seien, wäre dies - mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage - ebenfalls unzutreffend. Im Beschwerdefall ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Abteilungsbewilligung gemäß § 30 Abs. 2 LBO 1879 unwirksam wurde (weil nicht binnen drei Jahren, vom Tage der Zustellung der Bewilligung an gerechnet, die Verbauung der abgeteilten Gründe begonnen wurde) oder nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt: Auch wenn man davon ausginge, daß sie nicht unwirksam geworden wäre, wäre sie durch die Bauplatzerklärungsbescheide vom 15. April 1992 und vom 28. April 1993 abgeändert worden, ohne daß nach dem Gesagten schon allein durch den Umstand einer solchen Abänderung der Beschwerdeführer in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt worden wäre. Der Beschwerdeführer als Nachbar, somit als Partei mit beschränktem Mitspracherecht, war nur berechtigt, eine Verletzung jener Bestimmungen, die im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. g BauPolG dem Schutz der Nachbarn dienen, mit Einwendungen im Baubewilligungsverfahren einzuwenden. Darüber hinaus war er nicht berechtigt, allfällige objektive Rechtswidrigkeiten der Bauplatzerklärungsbescheide vom 15. April 1992 bzw. vom 28. April 1992 geltend zu machen. In diesem Sinne vermag der Beschwerdeführer aber keine Verletzung eines ihm nach baurechtlichen Vorschriften zustehenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes aufzuzeigen; vielmehr geht sein Beschwerdevorbringen am dargelegten Kern der Sache vorbei.

Dem umfangreichen Vorbringen der Beschwerde in formeller Hinsicht (wonach das Verfahren vor den Gemeindebehörden "nichtig" sei) ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Verfahrensrechte der Nachbarn nur soweit reichen, als ihnen subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis vom 20. Oktober 1994, Zl. 93/06/0115, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Das Beschwerdevorbringen, wonach der genannte Rechtsanwalt gemäß der Niederschrift über die Bauverhandlung vom 3. Juni 1993 als Verhandlungsleiter aufscheine, ist unzutreffend, zumindest mißverständlich. Richtig ist, daß in der Verhandlungsschrift (für die ein vorgedrucktes Formular verwendet wurde) in der Rubrik "Leiter der Amtshandlung" zwei Namen untereinander angeführt sind, nämlich zunächst Mag. I.H. (die von den Gemeindebehörden als Leiterin der Amtshandlung bezeichnet wird - eine entsprechende Unterschrift findet sich auch am Schluß der Verhandlungsschrift bei der Rubrik "Unterschriften .. des Leiters der Amtshandlung") und darunter der Name jenes Rechtsanwaltes. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer durch die behauptete Einbindung jenes Rechtsanwaltes in das Verfahren vor den Gemeindebehörden in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt worden wäre. Daran vermag das Vorbringen, daß dieser Rechtsanwalt "faktisch" als Verhandlungsleiter aufgetreten sei, nichts zu ändern.

Somit war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, womit sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, erübrigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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