Normen
AVG §56;
AVG §8;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
GdO OÖ 1990 §101;
GdO OÖ 1990 §102;
GdO OÖ 1990 §103;
GdO OÖ 1990 §109 Abs2;
ROG OÖ 1972 §21 Abs5 impl;
ROG OÖ 1994 §36 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §8;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
GdO OÖ 1990 §101;
GdO OÖ 1990 §102;
GdO OÖ 1990 §103;
GdO OÖ 1990 §109 Abs2;
ROG OÖ 1972 §21 Abs5 impl;
ROG OÖ 1994 §36 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem angefochtenen Bescheid und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Am 30. Juni 1994 beschloß der Gemeinderat der Gemeinde X die Änderung Nr. 35 des Flächenwidmungsplanes, betreffend die Umwidmung einer Teilfläche aus den Parzellen 370/1 und 373, KG X, von Grünland/Wald auf Bauland/Wohngebiet. Zu dieser Umwidmung kam es über "Antrag" des Beschwerdeführers als Grundeigentümer. Die belangte Behörde teilte der Gemeinde mit Schreiben vom 22. September 1994 Versagungsgründe mit; die Gemeinde erklärte mit Schreiben vom 21. Dezember 1994, daß sie das Ansuchen um Genehmigung der beantragten Flächenwidmungsplanänderung aufrecht erhalte.
Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde gemäß § 36 i.V.m. § 34 Abs. 2 Z. 1 und 4 OÖ Raumordnungsgesetz 1994 (im folgenden: ROG) als Aufsichtsbehörde die Änderung Nr. 35 zum Flächenwidmungsplan Nr. 2/1990 der Gemeinde X.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des betroffenen Grundeigentümers, der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Genehmigung der von ihm beantragten Flächenwidmungsplanänderung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 39 Abs. 2 ROG sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen nach dem jeweiligen Stand des Verfahrens nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen; gemäß § 40 Abs. 1 ROG trat dieses Landesgesetz mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Die Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes ist im § 36 ROG geregelt; diese Bestimmung sieht eine Antragslegitimation eines betroffenen Gruneigentümers aber nicht vor. Gemäß § 36 Abs. 3 ROG ist der Gemeinderat nur verpflichtet, falls bei der Gemeinde Anregungen auf Änderungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes einlangen, binnen sechs Monaten zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zu Änderungen gegeben sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluß vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0315, ausgeführt, daß das Gesetz nur "Anregungen" nennt, weshalb einem Grundeigentümer nicht das Recht eingeräumt wird, einen Antrag auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes zu stellen, auf dessen bescheidmäßige Erledigung der Einschreiter einen Rechtsanspruch hätte. Im selben Beschluß wurde auch ausgeführt, daß der "Anreger" in dem die Erlassung einer Verordnung betreffenden Verfahren gemäß § 36 Abs. 3 ROG keine Parteistellung habe.
§ 36 Abs. 4 ROG verweist auf die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ROG; gemäß § 34 Abs. 1 ROG muß der Gemeinderat einen Flächenwidmungsplan vor Kundmachung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlegen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Genehmigung von der Aufsichtsbehörde versagt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur früheren Rechtslage (§ 21 Abs. 5 ROG 1972) ausgeführt, daß einem Grundeigentümer im Verordnungsprüfungsverfahren gemäß § 101 der OÖ Gemeindeordnung 1990 keine Parteistellung zukomme (Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 94/05/0146); § 109 Abs. 2 GemO gewährt anderen Personen als der Gemeinde selbst nur in den Fällen der §§ 102 f. GemO Parteistellung. Das ROG hat an der mangelnden Parteistellung des Grundeigentümers im Verordnungsgenehmigungsverfahren nichts geändert;
richtigerweise erging der hier bekämpfte Bescheid auch nur an den Gemeinderat und nicht etwa an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer vermag auch keine Bestimmung des materiellen Rechts anzuführen, die ihm Parteistellung gewähren würde.
Da somit in Rechte des Beschwerdeführers gar nicht eingegriffen werden konnte, fehlt es an der Voraussetzung des Art. 131 Abs. 1 B-VG. Die Beschwerde war somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
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