VwGH 95/04/0076

VwGH95/04/007623.5.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde der Innung der Rauchfangkehrer der Wirtschaftskammer Tirol in Innsbruck, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. Februar 1995, Zl. IIa-10.029/22-91, betreffend Anmeldung des Rauchfangkehrergewerbes (mitbeteiligte Partei: Hermann N. in F), den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1994 §108 Abs1 Z4;
GewO 1994 §116 Abs3;
GewO 1994 §363 Abs2;
GewO 1994 §363 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1994 §108 Abs1 Z4;
GewO 1994 §116 Abs3;
GewO 1994 §363 Abs2;
GewO 1994 §363 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 27. Juni 1994 wurde festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von Hermann N., der in diesem Verfahren mitbeteiligten Partei, angemeldeten Rauchfangkehrergewerbes vorliegen und diese Gewerbeanmeldung zur Kenntnis genommen werde.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Tirol als Gewerbebehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 13. Februar 1995 als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" geltend gemacht werden.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann unter der Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Dieses Erfordernis der Beschwerdelegitimation setzt demnach voraus, daß der Beschwerdeführer zur Rechtssache, über die der angefochtene Bescheid abspricht, in einer solchen Beziehung stehen muß, die eine Verletzung seines subjektiven Rechtes überhaupt ermöglicht. Der bekämpfte Bescheid muß sohin über subjektive Rechte des Beschwerdeführers abgesprochen haben (vgl. dazu den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1969, Slg. NF. Nr. 7618/A).

Die Beschwerdeführerin erachtet sich - entsprechend dem in der Beschwerde ausdrücklich bezeichneten Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) - durch den angefochtenen Bescheid in den "ihr zustehenden subjektiven öffentlichen" Rechten dadurch verletzt, daß "entgegen der Bestimmung des § 108 GewO 1994 das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes nicht festgestellt wird, sowie auf amtswegige Erforschung der materiellen Wahrheit gemäß § 37 und 39 AVG 1991 bzw. auf gesetzmäßige Bescheidbegründung gemäß § 60 AVG 1991". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes macht die Beschwerdeführerin ausschließlich Gründe geltend, warum der angefochtene Bescheid aus ihrem Blickwinkel mit objektiver Rechtswidrigkeit belastet sein soll bzw. warum ein Bedarf nach der Ausübung eines weiteren Rauchfangkehrergewerbes von der belangten Behörde nicht hätte bejaht werden dürfen.

Gemäß § 116 Abs. 3 GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor der Erlassung des Bescheides (vgl. § 340 Abs. 1 leg. cit.) die Landesinnung der Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Voraussetzung gemäß § 108 Abs. 1 Z. 4 abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer oder wurde sie nicht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert, so steht der Landesinnung der Rauchfangkehrer das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Umfang der Beschwerdelegitimation von gewerblichen Interessenvertretungen hinsichtlich gleichlautend in der Gewerbeordnung enthaltenen Bestimmungen - die gleichfalls gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen eine Mitwirkung in bestimmten gewerberechtlichen Verfahren einräumen - ausgesprochen hat, kann die zuständige Gliederung der Landeskammer bzw. Landesinnung (hier: Innung der Rauchfangkehrer) in der ihr eingeräumten Mitwirkung im Verwaltungsverfahren (hier: im Sinne des § 116 Abs. 3 GewO 1994) in subjektiven Rechten nur insoweit verletzt sein, als ihr entweder die Erstattung des Gutachtens, die Erhebung der Berufung oder eine Sachentscheidung verweigert wurde. Nur in diesem Umfang kann der Beschwerdeführerin überhaupt Beschwerdelegitimation gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof zukommen. Ein objektives Beschwerderecht - wie dies insbesondere im § 363 Abs. 2 und 3 GewO 1994 normiert ist - kommt der Beschwerdeführerin (nach der den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildenden Angelegenheit) aber nicht zu (vgl. dazu den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1969, Slg. NF. Nr. 7618/A und ferner die hg. Beschlüsse vom 29. September 1976, Slg. NF. Nr. 9135/A, vom 14. Februar 1984, Zl. 84/04/0015, und vom 19. Juni 1990, Zl. 90/04/0144).

Davon ausgehend bedeutet dies im vorliegenden Beschwerdefall, daß die Beschwerdeführerin ein subjektives Recht, in dem sie verletzt sein könnte, nicht zu behaupten vermag. In der Beschwerde wird - in Einklang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides - ausdrücklich vorgebracht, daß "die Innung der Rauchfangkehrer im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens von der Behörde aufgefordert wurde, ein Gutachten zur Frage des Bedarfes abzugeben"; diesem Auftrag ist die Innung am 1. Juni 1992 (bzw. 6. Juni 1992) und ferner in einer ergänzenden Stellungnahme vom 20. Juni 1994 nachgekommen. Über Aufforderung der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin zuletzt am 30. Jänner 1995 eine gutachterliche Stellungnahme im Berufungsverfahren abgegeben. Damit wurde der Beschwerdeführerin die Gutachtenserstattung zur Bedarfsfrage im Sinne des § 116 Abs. 3 GewO 1994 aber nicht verweigert. Des weiteren kann nach den Beschwerdeausführungen auch nicht zweifelhaft sein, daß das von der Beschwerdeführerin ausgeübte Berufungsrecht nicht verletzt sondern einer Sachentscheidung zugeführt wurde.

Damit fehlt der Beschwerdeführerin mangels einer möglichen Rechtsverletzung aber die Beschwerdeberechtigung. Die - im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes - sich als unzulässig erweisende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den zu hg.

Zl. AW 95/04/0022 protokollierten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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