Normen
AVG §8;
AVG §9;
B-VG Art131 Abs2;
GewO 1973 §323d Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
B-VG Art131 Abs2;
GewO 1973 §323d Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie wurde mit dem im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. Februar 1990 die Berufung des Landesarbeitsamtes X gegen den Bescheid des Amtes der Landesregierung vom 9. Mai 1989, Zl. MA 63-D 223/88, mit dem der A-GesmbH gemäß § 25 GewO 1973 die Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften im Standort Y und gemäß § 39 Abs. 5 GewO 1973 die Genehmigung der Bestellung des Z zum Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes erteilt wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde des Landesarbeitsamtes X mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Als Beschwerdepunkt wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin erachte sich durch die Zurückweisung der fristgerecht von ihr am 23. Juni 1990 (offenbar richtig: 1989) erhobenen Berufung in dem Recht auf Erhebung der Berufung gemäß § 323 d Abs. 2 und 3 GewO 1973 verletzt.
Über die Zulässigkeit dieser Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 323 c GewO 1973 ist zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften in erster Instanz der Landeshauptmann und in zweiter Instanz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zuständig.
Gemäß § 323 d Abs. 1 GewO 1973 hat die Behörde vor der Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften u. a. das zuständige Landesarbeitsamt aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession abzugeben. Gegen den Bescheid, mit dem die Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erteilt wird, steht jeder dieser Stellen jeweils dann das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Daraus folgt, daß mit Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung nur dann vorzugehen ist, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt werden konnte. Diese Verletzungsmöglichkeit subjektiver Rechte, die erst das Beschwerderecht vor dem Verwaltungsgerichtshof begründet, setzt zunächst voraus, daß dem Beschwerdeführer Rechtspersönlichkeit zukommt, daß er also überhaupt fähig ist, Träger von Rechten zu sein. Bei fehlender Rechtspersönlichkeit muß eine Rechtsverletzungsmöglichkeit schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden. Nun handelt es sich beim Landesarbeitsamt um eine - dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, mit dem in der vorstehenden Verwaltungsangelegenheit gemäß § 323 lit. c GewO 1973 das Einvernehmen herzustellen war, unterstellte - Behörde, der somit die Fähigkeit, Träger von Rechten zu sein, fehlt. Die ihm durch die Bestimmung des § 323 d Abs. 1 GewO 1973 im Verwaltungsverfahren eingeräumte Stellung, insbesondere die Befugnis unter den dort angeführten Voraussetzungen Berufung zu ergreifen, vermag wohl kraft positiver gesetzlicher Vorschrift ihm im Verwaltungsverfahren eine der Parteistellung nachgebildete Position als Verfahrenspartei zu verschaffen, nicht aber die Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Fehlt es nämlich dem Landesarbeitsamt wegen seines Behördencharakters an der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt zu werden, und stellt sich die Beschwerde somit als Bekämpfung einer objektiven Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar, so wäre die Beschwerdeführung nur dann zulässig, wenn ihm nach Art. 131 Abs. 2 B-VG ein solches Anfechtungsrecht in dem die Verwaltungsangelegenheit regelnden Bundes- oder Landesgesetz ausdrücklich eingeräumt worden wäre. Da das beschwerdeführende Landesarbeitsamt aber sich auf eine solche Vorschrift nicht zu berufen vermag, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. hiezu sinngemäß die Darlegungen im hg. Beschluß vom 26. November 1953, Slg. N. F. Nr. 3216; ferner auch VfSlg. Nr. 11.359/A).
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