Normen
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
GewO 1973 §360 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §80 Abs1;
GewRNov 1992;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
GewO 1973 §360 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §80 Abs1;
GewRNov 1992;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
An den Beschwerdeführer erging eine mit 1. August 1994 datierte Erledigung, in der es (auszugsweise) heißt:
"Sie betreiben im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe beschränkt auf den Handel mit Altwaren seit 26.3.1991 bis zum heutigen Tage im Standort W, Parz. 385/3, KG W, einen Abstellplatz für Gebrauchtfahrzeuge, Altautos und Kfz-Wracks.
Weiters führen sie auch die Autoverwertung (Altauto- und Wrackausschlachtung) durch.
Für diesen Kraftfahrzeugabstellplatz und die Kraftfahrzeugverwertung liegt keine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß §§ 74 ff GewO 1994 auf.
Derzeit lagern immer noch ca. 350 Schrottfahrzeuge zum Teil mit gefährlichen Bestandteilen und wassergefährdenden Flüssigkeiten am Lagerplatz.
Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 fordert sie die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auf, ihren Kraftfahrzeugabstellplatz bis zum 10.8.1994 zu schließen und sämtliche Manipulationsarbeiten (Ausschlachtungen) an Fahrzeugen einzustellen.
Die Anlieferung und Abstellung von Gebrauchtfahrzeugen, Altautos und Wracks, die zur Verwertung bestimmt sind, ist ab sofort, d.h. mit dem Tag der Übernahme dieser behördlichen Anordnung zu unterlassen.
Sollten Sie diesen Aufträgen nicht nachkommen, hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendigen Maßnahmen zu verfügen.
..."
In der Folge erging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Oktober 1994, in dem spruchgemäß verfügt wurde:
"1) Zum Abstellplatz für Altautos auf dem Grundstück 385/3, GB. W, dürfen keine weiteren Kraftfahrzeuge (Altautos, Gebrauchtfahrzeuge, Wracks) angeliefert und abgestellt werden.
2) Der Einfahrtsbereich zum Abstellplatz am Grundstück 385/3, GB. W, ist wirskam abzusperren, d.h. die beiden Torflügel im Einfahrtsbereich sind mit einer Kette und Vorhangschloß versperrt zu halten, sodaß ein Zufahren auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen bzw. ein Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Gegen den Einbau und Benützung einer Gehtüre als Zugang zum Betriebsgrundstück bestehen keine Bedenken.
3) Im Zugangsbereich zum Abstellplatz ist sofort eine entsprechend große Hinweistafel mit folgender Aufschrift aufzustellen: "Keine Übernahme von Altautos".
Rechtsgrundlage: § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994".
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, es liege für den Kraftfahrzeugabstellplatz und die Kraftfahrzeugverwertung keine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung vor. Derzeit lagerten
ca. 330 Schrottautos, davon ca. 220 Altautos, die gefährliche Bestandteile und wassergefährdende Flüssigkeiten enthielten (gefährliche Abfälle) und ca. 110 ausgeschlachtete Altautos ohne gefährliche Bestandteile (sonstige Abfälle). Mit "Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.9.1993 ... in der Fassung des Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates vom 10.12.1993 ..." sei der Beschwerdeführer wegen "der Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO (Betreiben eines Kfz-Abstell- und Manipulationsplatzes durch gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung)" rechtskräftig bestraft worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer über die Rechtslage informiert und es sei ihm aufgetragen worden, zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes um die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung anzusuchen. Dies sei jedoch bis heute nicht erfolgt. Laut Anzeigen bzw. Mitteilungen des Gendarmeriepostenkommandos O vom 23. August 1994, 13. September 1994 und 20. Oktober 1994 würde der Beschwerdeführer nach wie vor Altautos zur Entsorgung bzw. Verschrottung übernehmen. Nachdem der Beschwerdeführer den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand bis heute nicht hergestellt habe, habe die Behörde ein Verbot der weiteren Anlieferung von Altautos gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 als gelindeste Maßnahme anzuordnen gehabt. Damit solle sichergestellt werden, daß am Abstellplatz keine zusätzlichen Alt- und Schrottautos abgestellt würden.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Darin wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Behörde erster Instanz, es liege keine gewerbebehördliche Genehmigung für das gegenständliche Grundstück auf. Die bestehende Autoverwertung habe nämlich schon dreimal den Besitzer gewechselt und bei jedem Verkauf des Grundstückes sei seitens des Käufers jedes Mal ein näher bezeichneter Organwalter befragt worden, ob die gewerbebehördliche Genehmigung aufliege. Dies sei immer mit einem klaren und deutlichen Ja beantwortet worden (und werden vier Personen als Zeugen benannt). Sollte jedoch keine gewerbebehördliche Genehmigung aufliegen, müsse der Beschwerdeführer daraus schließen, daß der genannte Organwalter "Amtsmißbrauch (Betrug) und eine Falschaussage gegenüber des jeweiligen Käufers" gemacht habe. Sollte der genannte Organwalter nicht bereit sein, den angerichteten Schaden zu beheben, sehe sich der Beschwerdeführer gezwungen, Amtshaftungsklage bei Gericht einzubringen. Bis zur Bereinigung der derzeitigen Situation betrachte der Beschwerdeführer den Bescheid (vom 24. Oktober 1994) "als gegenstandslos".
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. Dezember 1994 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Oktober 1994.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer bereits mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich vom 10. Dezember 1993 rechtskräftig bestraft worden. Darin sei festgestellt worden, daß vom Beschwerdeführer die gegenständliche Betriebsanlage ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben worden sei. Aus der Aktenlage sei ersichtlich, daß eine Betriebsanlagengenehmigung lediglich für einen Kfz-Abstellplatz auf Grundparzelle 385/7, KG W, nicht jedoch für einen Abstellplatz auf Grundparzelle 385/3 vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach seinem gesamten Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, daß die in Rede stehende, auf § 360 Abs. 1 GewO 1994 gestützte Verfügung unterbleibe. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe mit Kaufvertrag vom 10. April 1994 "die Grundstücke Nr. 385/3 und 436/5 der EZ 882 Grundbuch W" erworben. Bereits zum damaligen Zeitpunkt hätten sich auf dem Grundstück Nr. 385/3 über 200 Fahrzeugwracks befunden und es sei auf diesem Grundstück augenscheinlich der Betrieb einer Autoverwertung geführt worden. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck habe in Kenntnis des auf diesem Standort geführten Betriebes einer Autoverwertung keine Einwände gegen diese Betriebsanlage erhoben und die Autoverwertung auf diesem Standort somit zumindest konkludent genehmigt. Ebenso werde auf der angrenzenden Liegenschaft Grundstück Nr. 385/7 der Betrieb einer Autoverwertung geführt und es befänden sich auf dieser angrenzenden Liegenschaft zahlreiche Autowracks. Noch vor Erwerb dieser Liegenschaft durch den Beschwerdeführer seien die Grundstücke Nr. 385/3 und 385/7 vereint worden, wobei für die gesamte Liegenschaft eine Betriebsanlagengenehmigung zur Führung des Betriebes der Fahrzeugverwertung vorgelegen sei. Erst nach erfolgter Trennung des Grundstückes Nr. 385/3 habe sich die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auf den unrichtigen Rechtsstandpunkt gestellt, daß für das abgetrennte Grundstück Nr. 385/3 keine gewerberechtliche Genehmigung zur Führung eines Betriebes zur Verwertung sowie Lagerung von Fahrzeugwracks bestehen solle. Es seien diese Grundstücke zuvor und zwar seit etwa 200 Jahren als Bahnkörper und Bahngrund bzw. Werksgelände benützt worden und im Flächenwidmungsplan als solche auch ausgewiesen gewesen. Richtig sei, daß die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck "mit Bescheid vom 4.2.1982 (GZ. Ge-50-19-01/1982) die Abstellung von Fahrzeugwracks auf den Grundstücken Nr. 385/2 und 385/3 untersagte, gegen welchen Bescheid die damalige Liegenschaftseigentümerin M Vorstellung erhob". In weiterer Folge habe die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die gewerbebehördliche Genehmigung für eine Kfz-Werkstätte auf dem Grundstück Nr. 385/7 der KG W erteilt und "genehmigte auch den von M auf dem Grundstück Nr. 385/3 geführten Betrieb einer Autoverwertung, auf welchem Grundstück sich mit Wissen und zumindest stillschweigender Zustimmung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck damals bereits unzählige Autowracks befanden". Abgesehen davon, daß für das gegenständliche Grundstück, wie auch für das angrenzende Grundstück, auf dem auch eine Autoverwertung und Kfz-Werkstätte betrieben werde, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt worden sei, weshalb auch seit dem Jahre 1983 auf diesem Grundstück mit Wissen und Zustimmung der belangten Behörde eine Autoverwertung betrieben werde, habe die belangte Behörde auch die Ausübung des Gewerbes des Handels mit Altwaren sowie der Autoverwertung auf dem gegenständlichen Grundstück gebilligt. Der Beschwerdeführer übe daher weder ein Gewerbe ohne erforderliche Gewerbeberechtigung aus "noch errichtete oder betreibt er eine genehmigungspflichtige Anlage ohne erforderliche Genehmigung". Darüber hinaus übersehe die belangte Behörde, daß sich auf dem gegenständlichen Grundstück, auf dem bereits seit Jahren der Betrieb einer Autoverwertung ausgeübt werde, zahlreiche Schrottfahrzeuge und Altautos bzw. Fahrzeugwracks befänden, die nicht vom Beschwerdeführer sondern bereits von den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers mit Zustimmung der belangten Behörde auf das gegenständliche Grundstück gebracht worden seien. Vor Erwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft habe sich der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde erkundigt, ob für das gegenständliche Grundstück eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung vorliege, worauf vom (namentlich bezeichneten) Organwalter "nach mehrmaligen Auskünften ausdrücklich das Vorliegen einer entsprechenden gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung bestätigt wurde". Offensichtlich aus diesem Grund sei auch die Standortverlegung des Beschwerdeführers per 26. März 1991 genehmigt worden. Zum Beweis "hiefür und des Vorliegens einer entsprechenden gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung" habe der Beschwerdeführer mehrere Zeugen angeführt, die die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bestätigen könnten. Die belangte Behörde habe diese vom unvertretenen Beschwerdeführer beantragten Beweismittel nicht durchgeführt. Bei Durchführung dieser Beweismittel hätte die belangte Behörde zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten Ergebnis kommen müssen, daß für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine entsprechende gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung vorliege. Da die belangte Behörde die Durchführung dieser Beweismittel unterlassen habe, sei das bisherige Verfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet. Auf dem Grundstück Nr. 385/3 hätten sich bereits vor Verlegung des Betriebsstandortes des Beschwerdeführers zahlreiche Fahrzeugwracks und Altfahrzeuge befunden, sodaß sich unabhängig davon, ob hiefür eine Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen sei, auf diesem Grundstück jedenfalls eine Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung befunden habe bzw. befinde, wobei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, wann und von wem diese Betriebsanlage errichtet worden sei. Dem Sachverhalt im angefochtenen Bescheid sei nicht einmal zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer eine Betriebsanlage betreibe, zumal auch alleine aus der Übernahme einzelner Fahrzeuge nicht darauf geschlossen werden könne, daß der Übernehmer eine Betriebsanlage betreibe. Die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid an den Beschwerdeführer ergangenen Aufträge, keine weiteren Fahrzeuge auf dem Grundstück Nr. 385/3 anzuliefern oder abzustellen sowie den Einfahrtsbereich zum Abstellplatz auf diesem Grundstück wirksam abzusperren, stelle keine einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme im Sinne des § 360 Abs. 1 GewO 1994 dar. Es stelle dies keine notwendige bzw. geeignete Maßnahme zur Schließung des Betriebes dar, zumal dem Beschwerdeführer auf Grund dieses Bescheides nach wie vor die Verwertung der auf diesem Grundstück befindlichen Fahrzeuge gestattet sei; auch sei eine Entfernung der Fahrzeuge nicht angeordnet worden. "Soferne" eine Schließung des Betriebes nicht angeordnet worden sei, seien die mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Maßnahmen vollkommen zwecklos und stünden auch im Widerspruch zur Gewerbeberechtigung an diesem Standort. Aber auch schon allein dadurch, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auftrage, zum Abstellplatz für Altautos auf dem Grundstück Nr. 385/3 keine weiteren Kraftfahrzeuge anzuliefern und abzustellen, genehmige die belangte Behörde dadurch schlüssig diesen Abstellplatz für Altautos, sodaß auch deshalb dieser Auftrag in sich widersprüchlich sei. Ebenso sei das wirksame Absperren des Einfahrtsbereiches zum Abstellplatz nicht geeignet, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen. Die belangte Behörde übersehe, daß die angeordneten Maßnahmen nicht geeignet seien, allfällige nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer oder die Kontaminierung des Erdreiches zu verhindern, zumal sich Fahrzeugwracks weiterhin mit Wissen und Zustimmung der belangten Behörde auf diesem Grundstück befänden, sodaß für den Fall, daß sich in den Fahrzeugwracks gefährliche Bestandteile befänden, diese in das Erdreich gelangen könnten. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob sich überhaupt in den auf dem Grundstück Nr. 385/3 befindlichen Fahrzeugen gefährliche Bestandteile befänden, die eine Kontaminierung des Erdreiches oder der Gewässer verursachen könnten.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z. 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2 oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes zu verfügen.
§ 360 Abs. 3 GewO 1994 bestimmt (u.a.), daß dann, wenn der der Rechtsordnung entsprechende Zustand trotz Anwendung des Abs. 1 oder des Abs. 2 nicht erreicht oder als notwendige Maßnahme im Sinne des Abs. 1 oder 2 nur die Schließung des gesamten Betriebes in Betracht kommt oder eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 offenkundig ist, die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort zu Stelle zu schließen hat; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.
Im vorliegenden Fall hat die Behörde das Vorliegen des Verdachtes einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 angenommen.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die verfügten Maßnahmen seien nicht notwenig im Sinne des § 360 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994, ist auszuführen:
Nach der zur Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1992 ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand jene Soll-Ordnung zu verstehen, deren Übertretung zuvor im Strafverfahren festgestellt wurde. Als normativer Gehalt der verba legalia "der der Rechtsordnung entsprechende Zustand" ist der "contrarius actus" der (festgestellten) Zuwiderhandlung aufzufassen (vgl. beispielsweise für viele die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/04/0325, und vom 5. November 1991, Zl. 91/04/0182). Die Gewerberechtsnovelle 1992 hat den Anwendungsbereich des § 360 Abs. 1 dahin geändert, daß die Behörde auch schon dem bestehenden Verdacht einer gesetzwidrigen (konsenslosen) Gewerbeausübung durch einen "contrarius actus" im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle begegnen kann. Solcherart muß die verfügte Maßnahme notwendig und geeignet sein, den - wenn auch nur im Rahmen eines Verdachtes gegebenen - rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
Der § 360 Abs. 1 GewO 1994 läßt der Behörde damit aber keinen Raum für eine Interessensabwägung im Sinne einer Vermeidung von Härten (vgl. hiezu sinngemäß auch das hg. Erkenntnis vom 18. September 1984, Zl. 84/04/0095). Wenn daher nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - lediglich - die verfügte Anordnung als "gelindeste" Maßnahme getroffen wurde, steht dies mit der objektiven Rechtslage nicht im Einklang. Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt wurde; auch wird diesbezüglich in der Beschwerde nichts vorgebracht. Daß aber die getroffene Anordnung überhaupt nicht "notwendig und geeignet" sei, vermag auf dem Boden des diesbezüglich nicht näher konkretisierten Beschwerdevorbringens nicht erkannt zu werden. Dies insbesondere auch nicht in Ansehung des Vorbringens, es werde "schlüssig" der Abstellplatz für die (vorhandenen) Altautos und deren Verwertung genehmigt. Für eine derartige (von den Erfordernissen der §§ 58 ff AVG über Inhalt und Form der Bescheide losgelöste) "schlüssige Genehmigung" bietet die GewO 1994 keinen Anhaltspunkt.
Aus gleichartigen Überlegungen ermangelt es dem Beschwerdevorbringen, es sei mit Wissen und Zustimmung der Behörde seit dem Jahr 1983 auf dem gegenständlichen Grundstück eine Autoverwertung betrieben worden, an der rechtlichen Relevanz.
Ebenso ist es nach der dargestellten, für den vorliegenden Bescheidabspruch maßgebenden Gesetzeslage nicht entscheidend, ob von einem Organwalter der Behörde erster Instanz das Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung für das gegenständliche Grundstück bejaht worden sei. Derart geht auch die in diesem Zusammenhang gestellte Verfahrensrüge ins Leere, die (in der Berufung) beantragte Zeugenvernehmung sei von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden.
Im übrigen vermag auf dem Boden des nicht näher konkretisierten Beschwerdevorbringens der belangten Behörde nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie ausgehend von der rechtskräftigen Bestrafung (Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Dezember 1993) wegen Betreibens der gegenständlichen Betriebsanlage ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung das Vorliegen des Verdachtes einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 angenommen hat. Daß aber etwa der zur Verurteilung im Strafverfahren führende Sachverhalt nicht weiter aufrecht gewesen sei, wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet.
Wenn weiters in der Beschwerde gerügt wird, die angeordneten Maßnahmen seien nicht geeignet, allfällige nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer oder die Kontaminierung des Erdreiches zu verhindern, so kommt es nach der dargestellten, den vorliegenden Bescheidabspruch tragenden Gesetzeslage darauf nicht an (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. März 1994, Zl. 93/04/0225). Gleiches hat für die Beschwerderüge zu gelten, es sei ungeprüft geblieben, wann und von wem die Betriebsanlage errichtet worden sei.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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